Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Volkmar Ternulz, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29. November 2004, Zl. BMJ-A908.132/0003-Pr 7/2004, betreffend Zurückweisung von Anträgen iA der Exekutionsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Volkmar Ternulz, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29. November 2004, Zl. BMJ-A908.132/0003-Pr 7 aus 2004,, betreffend Zurückweisung von Anträgen iA der Exekutionsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines gegen ihn beim Bezirksgericht Leibnitz anhängigen Exekutionsverfahrens richtete der Beschwerdeführer ein mit 4. September 2001 datiertes und als "Vollzugsbeschwerde" bezeichnetes Schreiben an dieses Gericht, in dem er sich über die Nichtaufnahme eines Rekurses im Rahmen des Amtstages vom 4. September 2001 durch die im Gericht anwesenden Richter und Rechtspfleger beschwerte. Mit gleichfalls als "Vollzugsbeschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 1. Oktober 2001 beschwerte er sich über das Verhalten des Gerichtsvollziehers beim Versteigerungstermin vom 28. September 2001, insbesondere darüber, dass der Gerichtsvollzieher "nicht auf andere Versteigerer und Käufer gewartet" habe. Am 1. März 2004 bzw. am 17. Mai 2004 stellte er einen Devolutionsantrag und begehrte, dass seine "Vollzugsbeschwerde in der nächsten Instanz behandelt" werde.
Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wies mit Bescheid vom 8. Juni 2004
1. den an das Landesgericht für Strafsachen Graz gerichteten und zuständigkeitshalber dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelten Devolutionsantrag vom 17. Mai 2004 zu den "Vollzugsbeschwerden" vom 4. September 2001 und vom 1. Oktober 2001 sowie den Devolutionsantrag vom 1. März 2004,
2. den Antrag vom 17. Mai 2004 auf bescheidmäßige Erledigung der als Aufsichtsbeschwerden gemäß § 78 GOG aufzufassenden "Vollzugsbeschwerden" vom 4. September 2001 und vom 1. Oktober 2001 2. den Antrag vom 17. Mai 2004 auf bescheidmäßige Erledigung der als Aufsichtsbeschwerden gemäß Paragraph 78, GOG aufzufassenden "Vollzugsbeschwerden" vom 4. September 2001 und vom 1. Oktober 2001
zurück.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, die beiden "Vollzugsbeschwerden" erwiesen sich rechtlich als Aufsichtsbeschwerden im Sinne des § 78 GOG, weil sie nicht Fehler des Vollstreckers durch den Vollzug, sondern einerseits Fehler des Gerichtsvollziehers beim Vollzug und andererseits Verhaltensweisen der Rechtsprechungsorgane betreffen. Bei Aufsichtsbeschwerden bestehe kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erledigung. In der Nichterledigung einer solchen Beschwerde könne daher keine Säumnis des zuständigen Organes erblickt werden, weshalb sich der Devolutionsantrag bereits aus diesem Grund als unzulässig erweise. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Beschwerden sei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Devolutionsanträge seien in § 73 Abs. 2 AVG und § 301 BAO geregelt. Die Justizverwaltungsbehörden hätten weder das AVG noch die BAO anzuwenden; der Devolutionsantrag gehöre überdies nicht zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, weshalb sich die Devolutionsanträge auch aus diesem Grund als unzulässig erwiesen. Auch bei einer tatsächlichen Wertung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Vollzugsbeschwerden im Sinne des § 68 EO wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, weil diese wegen der Einstellung des Exekutionsverfahrens zu keinem Ergebnis mehr hätten führen können.Er begründete dies im Wesentlichen damit, die beiden "Vollzugsbeschwerden" erwiesen sich rechtlich als Aufsichtsbeschwerden im Sinne des Paragraph 78, GOG, weil sie nicht Fehler des Vollstreckers durch den Vollzug, sondern einerseits Fehler des Gerichtsvollziehers beim Vollzug und andererseits Verhaltensweisen der Rechtsprechungsorgane betreffen. Bei Aufsichtsbeschwerden bestehe kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erledigung. In der Nichterledigung einer solchen Beschwerde könne daher keine Säumnis des zuständigen Organes erblickt werden, weshalb sich der Devolutionsantrag bereits aus diesem Grund als unzulässig erweise. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Beschwerden sei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Devolutionsanträge seien in Paragraph 73, Absatz 2, AVG und Paragraph 301, BAO geregelt. Die Justizverwaltungsbehörden hätten weder das AVG noch die BAO anzuwenden; der Devolutionsantrag gehöre überdies nicht zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, weshalb sich die Devolutionsanträge auch aus diesem Grund als unzulässig erwiesen. Auch bei einer tatsächlichen Wertung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Vollzugsbeschwerden im Sinne des Paragraph 68, EO wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, weil diese wegen der Einstellung des Exekutionsverfahrens zu keinem Ergebnis mehr hätten führen können.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, der der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mit Bescheid vom 6. August 2004 nicht Folge gab. Hinsichtlich der "Vollzugsbeschwerde" vom 4. September 2001 verwies er auf die zutreffende Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides. Zur "Vollzugsbeschwerde" vom 1. Oktober 2001 führte er aus, dass diese Beschwerde nicht nur angeblich verfehltes Verhalten anlässlich des Vollzuges, sondern auch einen Fehler unmittelbar bei einer Vollzugshandlung geltend mache. Es werde nämlich vorgebracht, dass der Vollstrecker "nicht auf andere Ersteigerer und Verkäufer" gewartet habe. Es werde somit eine Pflichtverletzung durch die (Nicht)Durchführung des Versteigerungstermines behauptet, insofern falle die Beschwerde unter § 68 EO. Damit sei dem Beschwerdeführer allerdings nicht geholfen: Soweit nämlich eine Beschwerde unter § 68 EO falle, komme eine bescheidmäßige Erledigung oder Devolution schon wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B-VG) nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer erhob Berufung, der der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mit Bescheid vom 6. August 2004 nicht Folge gab. Hinsichtlich der "Vollzugsbeschwerde" vom 4. September 2001 verwies er auf die zutreffende Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides. Zur "Vollzugsbeschwerde" vom 1. Oktober 2001 führte er aus, dass diese Beschwerde nicht nur angeblich verfehltes Verhalten anlässlich des Vollzuges, sondern auch einen Fehler unmittelbar bei einer Vollzugshandlung geltend mache. Es werde nämlich vorgebracht, dass der Vollstrecker "nicht auf andere Ersteigerer und Verkäufer" gewartet habe. Es werde somit eine Pflichtverletzung durch die (Nicht)Durchführung des Versteigerungstermines behauptet, insofern falle die Beschwerde unter Paragraph 68, EO. Damit sei dem Beschwerdeführer allerdings nicht geholfen: Soweit nämlich eine Beschwerde unter Paragraph 68, EO falle, komme eine bescheidmäßige Erledigung oder Devolution schon wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) nicht in Betracht.
Dieser Bescheid wurde dem Bezirksgericht Leibnitz mit dem Ersuchen zurückgestellt, beschlussmäßig über die Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2001 zu entscheiden. Das Bezirksgericht Leibnitz wies in weiterer Folge mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 diese Vollzugsbeschwerde mit der Begründung zurück, das Exekutionsverfahren sei bereits gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO eingestellt worden und es liege keine Beschwer des Beschwerdeführers mehr vor.Dieser Bescheid wurde dem Bezirksgericht Leibnitz mit dem Ersuchen zurückgestellt, beschlussmäßig über die Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2001 zu entscheiden. Das Bezirksgericht Leibnitz wies in weiterer Folge mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 diese Vollzugsbeschwerde mit der Begründung zurück, das Exekutionsverfahren sei bereits gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt worden und es liege keine Beschwer des Beschwerdeführers mehr vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. August 2004 Berufung, in der er die sachliche Erledigung der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zurückgewiesenen Anträge anstrebte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundesministerin für Justiz dieser Berufung keine Folge gegeben und den vor ihr angefochtenen Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie zur Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO grundsätzlich aus, es sei inhaltlich streng zu unterscheiden, ob die Beschwerde ein Verhalten des Vollstreckers anlässlich des Vollzugs (dieses könne nur mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG geltend gemacht werden) oder aber Fehler im Vollzug (diesfalls könne eine Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO erhoben werden) moniere. Auf die (rein formale) Bezeichnung komme es dabei nicht an. Zur Vollzugsbeschwerde vom 4. September 2001 sei den Vorinstanzen beizupflichten, dass diese eine Verweigerung der Rechtspflege moniere und damit als Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG zu qualifizieren sei. Eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde könne grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organs beschwert erachte, erheben. Jedoch bestehe keine Verpflichtung, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Einschreiter in dem Anlass zur Beschwerde gebenden Verfahren Parteistellung zukomme. Da kein subjektives öffentliches Recht auf Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde bestehe, könne auch keine wie immer geartete Säumnis einer Justizverwaltungsbehörde eintreten (Hinweis auf Spehar/Fellner, RDG3, § 78 GOG).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundesministerin für Justiz dieser Berufung keine Folge gegeben und den vor ihr angefochtenen Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie zur Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO grundsätzlich aus, es sei inhaltlich streng zu unterscheiden, ob die Beschwerde ein Verhalten des Vollstreckers anlässlich des Vollzugs (dieses könne nur mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG geltend gemacht werden) oder aber Fehler im Vollzug (diesfalls könne eine Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO erhoben werden) moniere. Auf die (rein formale) Bezeichnung komme es dabei nicht an. Zur Vollzugsbeschwerde vom 4. September 2001 sei den Vorinstanzen beizupflichten, dass diese eine Verweigerung der Rechtspflege moniere und damit als Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG zu qualifizieren sei. Eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde könne grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organs beschwert erachte, erheben. Jedoch bestehe keine Verpflichtung, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Einschreiter in dem Anlass zur Beschwerde gebenden Verfahren Parteistellung zukomme. Da kein subjektives öffentliches Recht auf Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde bestehe, könne auch keine wie immer geartete Säumnis einer Justizverwaltungsbehörde eintreten (Hinweis auf Spehar/Fellner, RDG3, Paragraph 78, GOG).
Hinsichtlich der Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2001 weise der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz zutreffend darauf hin, dass damit die Nichtdurchführung bzw. die nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Versteigerungstermines gerügt werde. Damit sei aber unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer durch ein Verhalten des zum Vollzug der Exekution berufenen Gerichtsorgans, das sich als Maßnahme des Exekutionsvollzuges darstelle, beschwert erachte und daher tatsächlich eine Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO vorliege. Vollzugsbeschwerden seien allerdings gemäß § 68 EO an das Exekutionsgericht zu richten und damit einer Entscheidung durch Justizverwaltungsorgane auf Grund des in Art. 94 B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung entzogen (hingewiesen wird auf die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 erfolgte Erledigung dieser Vollzugsbeschwerde). Devolutionsanträge seien in Justizverwaltungssachen nicht vorgesehen. Der Partei stehe lediglich das Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG offen. Diesbezüglich werde auf die bereits dargestellten Erwägungen verwiesen. Die Behandlung der Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO sei, wie bereits ausgeführt, der Entscheidung durch Justizverwaltungsorgane entzogen. Dementsprechend bleibe auch die Entscheidung über eine in diesem Zusammenhang beantragte Devolution der Justizverwaltung "benommen", und zwar unabhängig davon, ob eine solche Devolution überhaupt möglich wäre. Werde über eine Vollzugsbeschwerde nicht entschieden, wäre dies als allfällige Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG zu monieren.Hinsichtlich der Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2001 weise der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz zutreffend darauf hin, dass damit die Nichtdurchführung bzw. die nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Versteigerungstermines gerügt werde. Damit sei aber unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer durch ein Verhalten des zum Vollzug der Exekution berufenen Gerichtsorgans, das sich als Maßnahme des Exekutionsvollzuges darstelle, beschwert erachte und daher tatsächlich eine Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO vorliege. Vollzugsbeschwerden seien allerdings gemäß Paragraph 68, EO an das Exekutionsgericht zu richten und damit einer Entscheidung durch Justizverwaltungsorgane auf Grund des in Artikel 94, B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung entzogen (hingewiesen wird auf die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 erfolgte Erledigung dieser Vollzugsbeschwerde). Devolutionsanträge seien in Justizverwaltungssachen nicht vorgesehen. Der Partei stehe lediglich das Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG offen. Diesbezüglich werde auf die bereits dargestellten Erwägungen verwiesen. Die Behandlung der Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO sei, wie bereits ausgeführt, der Entscheidung durch Justizverwaltungsorgane entzogen. Dementsprechend bleibe auch die Entscheidung über eine in diesem Zusammenhang beantragte Devolution der Justizverwaltung "benommen", und zwar unabhängig davon, ob eine solche Devolution überhaupt möglich wäre. Werde über eine Vollzugsbeschwerde nicht entschieden, wäre dies als allfällige Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG zu monieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zuge des Verfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Vollzugsbeschwerde um eine Beschwerde nach § 68 EO handle. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich im Endeffekt, dass sich die Behörden kurzerhand darauf stützten, bei der Vollzugsbeschwerde des Beschwerdeführers könne es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG handeln bzw. im Falle, dass die Beschwerde unter § 68 EO falle, eine bescheidmäßige Erledigung wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung nicht in Betracht komme. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe auch hervor, dass im gegenständlichen Verfahren das Bezirksgericht Leibnitz aufgefordert worden sei, beschlussmäßig über die Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2004 zu entscheiden. Das Bezirksgericht Leibnitz habe mit dem zitierten Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Vollzugsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Exekutionsverfahren bereits gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO eingestellt sei und damit keine Beschwer mehr vorliege. Wörtlich heißt es sodann in der Beschwerde: "In dieser Entscheidung ist grundsätzlich die Rechtsverletzung zu finden" (dies wird näher ausgeführt). Es stelle sich heraus, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren sich über die Zuständigkeit nicht im Klaren gewesen sei, weil der Beschwerdeführer "offensichtlich gegen den Beschluss des BG Leibnitz vom 18.10.2004 ein Rechtsmittel erheben wollte". Die belangte Behörde habe daher durch den angefochtenen Bescheid die Rechte des Beschwerdeführers auf allfällige Feststellung rechtswidriger Handlungen durch Organe der Rechtspflege verhindert, indem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 durch die Rechtsmittelinstanz unüberprüft geblieben sei. Die belangte Behörde hätte daher den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz anweisen müssen, die Beschwerde des Beschwerdeführers als Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO zu behandeln und eine Rekursentscheidung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 herbeizuführen. Vollzugsbeschwerden seien zwar gemäß § 68 EO an das Exekutionsgericht zu richten, der Beschwerdeführer sei allerdings rechtsunkundig, weshalb die Vollzugsbeschwerde von vornherein als solche gemäß § 68 EO erkannt hätte werden müssen. Es sei keineswegs damit abgetan, dass das Bezirksgericht Leibnitz darüber mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 abgesprochen habe, weil gegen diese Entscheidung offensichtlich ein Rekurs eingebracht werden könne und der Beschwerdeführer zweifelsfrei dagegen auch Rekurs habe erheben wollen.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zuge des Verfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Vollzugsbeschwerde um eine Beschwerde nach Paragraph 68, EO handle. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich im Endeffekt, dass sich die Behörden kurzerhand darauf stützten, bei der Vollzugsbeschwerde des Beschwerdeführers könne es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG handeln bzw. im Falle, dass die Beschwerde unter Paragraph 68, EO falle, eine bescheidmäßige Erledigung wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung nicht in Betracht komme. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe auch hervor, dass im gegenständlichen Verfahren das Bezirksgericht Leibnitz aufgefordert worden sei, beschlussmäßig über die Vollzugsbeschwerde vom 1. Oktober 2004 zu entscheiden. Das Bezirksgericht Leibnitz habe mit dem zitierten Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Vollzugsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Exekutionsverfahren bereits gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt sei und damit keine Beschwer mehr vorliege. Wörtlich heißt es sodann in der Beschwerde: "In dieser Entscheidung ist grundsätzlich die Rechtsverletzung zu finden" (dies wird näher ausgeführt). Es stelle sich heraus, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren sich über die Zuständigkeit nicht im Klaren gewesen sei, weil der Beschwerdeführer "offensichtlich gegen den Beschluss des BG Leibnitz vom 18.10.2004 ein Rechtsmittel erheben wollte". Die belangte Behörde habe daher durch den angefochtenen Bescheid die Rechte des Beschwerdeführers auf allfällige Feststellung rechtswidriger Handlungen durch Organe der Rechtspflege verhindert, indem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 durch die Rechtsmittelinstanz unüberprüft geblieben sei. Die belangte Behörde hätte daher den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz anweisen müssen, die Beschwerde des Beschwerdeführers als Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO zu behandeln und eine Rekursentscheidung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 herbeizuführen. Vollzugsbeschwerden seien zwar gemäß Paragraph 68, EO an das Exekutionsgericht zu richten, der Beschwerdeführer sei allerdings rechtsunkundig, weshalb die Vollzugsbeschwerde von vornherein als solche gemäß Paragraph 68, EO erkannt hätte werden müssen. Es sei keineswegs damit abgetan, dass das Bezirksgericht Leibnitz darüber mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 abgesprochen habe, weil gegen diese Entscheidung offensichtlich ein Rekurs eingebracht werden könne und der Beschwerdeführer zweifelsfrei dagegen auch Rekurs habe erheben wollen.
Nach dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers liegt die Rechtsverletzung im Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004, allenfalls in der Nichtentscheidung über ein dagegen allenfalls erhobenes Rechtsmittel.
Art. 83 Abs. 1 und Art. 94 B-VG lauten:Artikel 83, Absatz eins und Artikel 94, B-VG lauten:
"Art. 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte""Art". 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte
wird durch Bundesgesetz festgestellt.
...
Art. 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen InstanzenArtikel 94, Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen
getrennt."
§ 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 68 EO lauten: Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 68, EO lauten:
"§ 3. (1) Zur Bewilligung der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind die Zivilgerichte berufen."§ 3. (1) Zur Bewilligung der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind die Zivilgerichte berufen.
§ 17. (1) Die den Zivilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Beteiligung am Exekutionsvollzug obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dem Bezirksgericht (Exekutionsgericht).Paragraph 17, (1) Die den Zivilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Beteiligung am Exekutionsvollzug obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dem Bezirksgericht (Exekutionsgericht).
§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzuges, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen." Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzuges, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen."
Dazu ist auszuführen, dass eine behauptete Rechtsverletzung eines der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Leibnitz den der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnenden angefochtenen, letztinstanzlichen Bescheid eines obersten Verwaltungsorganes nicht betreffen kann. Auch die Nichtentscheidung über ein in einem der Gerichtsbarkeit zuzuordnenden gerichtlichen Verfahren allenfalls erhobenes Rechtsmittel berührt den angefochtenen Bescheid, der ein Akt der Verwaltung ist, nicht. Gemäß dem wiedergegebenen Art. 94 B-VG ist die Justiz und die Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Ganz im Sinne dieses Grundsatzes sieht § 68 EO die Zuständigkeit der Gerichte im Falle einer Beschwerde gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzuges vor. Es stellte jedenfalls keine Rechtsverletzung dar, wenn der vom Beschwerdeführer angerufene Präsident des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall den Antrag, soweit er eine Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO darstellte, und den damit im Zusammenhang stehenden Devolutionsantrag (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen hat und diese Vollzugsbeschwerde an das Bezirksgericht Leibnitz weitergeleitet hat. Unabhängig davon stand es dem Beschwerdeführer entsprechend dem Gewaltentrennungsgrundsatz offen, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 über die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz weitergeleitete Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO ein Rechtsmittel zu erheben.Dazu ist auszuführen, dass eine behauptete Rechtsverletzung eines der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Leibnitz den der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnenden angefochtenen, letztinstanzlichen Bescheid eines obersten Verwaltungsorganes nicht betreffen kann. Auch die Nichtentscheidung über ein in einem der Gerichtsbarkeit zuzuordnenden gerichtlichen Verfahren allenfalls erhobenes Rechtsmittel berührt den angefochtenen Bescheid, der ein Akt der Verwaltung ist, nicht. Gemäß dem wiedergegebenen Artikel 94, B-VG ist die Justiz und die Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Ganz im Sinne dieses Grundsatzes sieht Paragraph 68, EO die Zuständigkeit der Gerichte im Falle einer Beschwerde gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzuges vor. Es stellte jedenfalls keine Rechtsverletzung dar, wenn der vom Beschwerdeführer angerufene Präsident des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall den Antrag, soweit er eine Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO darstellte, und den damit im Zusammenhang stehenden Devolutionsantrag (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen hat und diese Vollzugsbeschwerde an das Bezirksgericht Leibnitz weitergeleitet hat. Unabhängig davon stand es dem Beschwerdeführer entsprechend dem Gewaltentrennungsgrundsatz offen, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Oktober 2004 über die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz weitergeleitete Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO ein Rechtsmittel zu erheben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 15. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060160.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009