TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2009/09/0179

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51 Abs7;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DB in S, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 15. Juni 2009, Zl. UVS-11/10.910/8-2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser eine näher bezeichnete serbische Staatsangehörige vom 16. Oktober 2006 bis zum 28. August 2007 in S beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser eine näher bezeichnete serbische Staatsangehörige vom 16. Oktober 2006 bis zum 28. August 2007 in S beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einziges Vorbringen in der Beschwerde ist, dass die Frist des § 51 Abs. 7 VStG überschritten worden sei, weil die Berufung am 14. März 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, der angefochtene Bescheid aber erst mit 18. Juni 2009 der Behörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 zugestellt worden sei.Einziges Vorbringen in der Beschwerde ist, dass die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG überschritten worden sei, weil die Berufung am 14. März 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, der angefochtene Bescheid aber erst mit 18. Juni 2009 der Behörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 zugestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass § 51 Abs. 7 VStG in den hier interessierenden Stellen lautet:Der Beschwerdeführer übersieht, dass Paragraph 51, Absatz 7, VStG in den hier interessierenden Stellen lautet:

"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht", als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die unter Fristsetzung aufgehobene Wortfolge auf die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die gegenständliche Beschwerde war weder am 9. Oktober 2009 noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes bei diesem oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht", als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die unter Fristsetzung aufgehobene Wortfolge auf die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die gegenständliche Beschwerde war weder am 9. Oktober 2009 noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes bei diesem oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Da im Verfahren nach dem AuslBG nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, war die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht anzuwenden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1009, E 275, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Einbringung der Berufung und zur Zustellung an die Behörde erster Instanz jedenfalls rechtzeitig erlassen wurde. Es braucht dabei nicht untersucht zu werden, ob der angefochtene Bescheid allenfalls schon am Schluss der am 8. Oktober 2008 durchgeführten Verhandlung mündlich verkündet worden wäre, was bereits die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte.Da im Verfahren nach dem AuslBG nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, war die 15-monatige Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht anzuwenden vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1009, E 275, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Einbringung der Berufung und zur Zustellung an die Behörde erster Instanz jedenfalls rechtzeitig erlassen wurde. Es braucht dabei nicht untersucht zu werden, ob der angefochtene Bescheid allenfalls schon am Schluss der am 8. Oktober 2008 durchgeführten Verhandlung mündlich verkündet worden wäre, was bereits die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090179.X00

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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