Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DB in S, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 15. Juni 2009, Zl. UVS-11/10.910/8-2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser eine näher bezeichnete serbische Staatsangehörige vom 16. Oktober 2006 bis zum 28. August 2007 in S beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser eine näher bezeichnete serbische Staatsangehörige vom 16. Oktober 2006 bis zum 28. August 2007 in S beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einziges Vorbringen in der Beschwerde ist, dass die Frist des § 51 Abs. 7 VStG überschritten worden sei, weil die Berufung am 14. März 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, der angefochtene Bescheid aber erst mit 18. Juni 2009 der Behörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 zugestellt worden sei.Einziges Vorbringen in der Beschwerde ist, dass die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG überschritten worden sei, weil die Berufung am 14. März 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, der angefochtene Bescheid aber erst mit 18. Juni 2009 der Behörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 zugestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass § 51 Abs. 7 VStG in den hier interessierenden Stellen lautet:Der Beschwerdeführer übersieht, dass Paragraph 51, Absatz 7, VStG in den hier interessierenden Stellen lautet:
"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht", als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die unter Fristsetzung aufgehobene Wortfolge auf die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die gegenständliche Beschwerde war weder am 9. Oktober 2009 noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes bei diesem oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht", als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die unter Fristsetzung aufgehobene Wortfolge auf die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die gegenständliche Beschwerde war weder am 9. Oktober 2009 noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes bei diesem oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Da im Verfahren nach dem AuslBG nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, war die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht anzuwenden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1009, E 275, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Einbringung der Berufung und zur Zustellung an die Behörde erster Instanz jedenfalls rechtzeitig erlassen wurde. Es braucht dabei nicht untersucht zu werden, ob der angefochtene Bescheid allenfalls schon am Schluss der am 8. Oktober 2008 durchgeführten Verhandlung mündlich verkündet worden wäre, was bereits die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte.Da im Verfahren nach dem AuslBG nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, war die 15-monatige Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG in einem derartigen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht anzuwenden vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1009, E 275, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Einbringung der Berufung und zur Zustellung an die Behörde erster Instanz jedenfalls rechtzeitig erlassen wurde. Es braucht dabei nicht untersucht zu werden, ob der angefochtene Bescheid allenfalls schon am Schluss der am 8. Oktober 2008 durchgeführten Verhandlung mündlich verkündet worden wäre, was bereits die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090179.X00Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010