TE Vwgh Beschluss 2009/9/16 2009/09/0178

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §28;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeverbesserung in der Beschwerdesache der S T in W, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend eine Angelegenheit nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, wurde die Antragstellerin u.a. aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ihre am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-07/A/28/4170/2008-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem sie verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.Mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, wurde die Antragstellerin u.a. aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ihre am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-07/A/28/4170/2008-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem sie verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu ergänzen.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem Punkt mit der Angabe:

"Die Beschwerde wird gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.""Die Beschwerde wird gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes."

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/09/0368-5, wurde daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Begründung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, im Ergänzungsschriftsatz sei mit der oben wiedergegebenen Passage dem Auftrag zur Darstellung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunktes) nicht ausreichend Rechnung getragen worden.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/09/0368-5, wurde daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Begründung gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, im Ergänzungsschriftsatz sei mit der oben wiedergegebenen Passage dem Auftrag zur Darstellung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunktes) nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2009 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des mit Einstellung beendeten Verfahrens.

Mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/09/0096-3, wurde diesem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, keiner der in § 45 Abs. 1 VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden bzw. vorgelegen sei.Mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/09/0096-3, wurde diesem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, keiner der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden bzw. vorgelegen sei.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Sie begründet diesen Antrag wie folgt:

"Offenbar aufgrund eines Missverständnisses, hat die BF den Verbesserungsauftrag missverstanden und nur die gesetzliche Bestimmung, nämlich Artikel 131 B-VG in den ergänzenden Schriftsatz aufgenommen. Dieses Missverständnis wurde der BF erst durch den d.g. Beschluss vom 26.02.2009 klar.

Weil im Beschluss vom 26.02.2009 im Spruch nicht zu erkennen ist, dass aufgrund der Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgezogen gilt (§ 33 Abs. 2 VwGG) hat die BF aufgrund der Begründung im Beschluss mit welcher das Verfahren eingestellt wurde, das Missverständnis erkannt und mit Schriftsatz vom 23.03.2009 wörtlich das verletzte subjektive Recht der BF ausgeführt.Weil im Beschluss vom 26.02.2009 im Spruch nicht zu erkennen ist, dass aufgrund der Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgezogen gilt (Paragraph 33, Absatz 2, VwGG) hat die BF aufgrund der Begründung im Beschluss mit welcher das Verfahren eingestellt wurde, das Missverständnis erkannt und mit Schriftsatz vom 23.03.2009 wörtlich das verletzte subjektive Recht der BF ausgeführt.

Beweis: Einvernahme der Rechtsanwältin Dr. M K, in W

Im Hinblick darauf, dass die BF dargetan hat, dass sie die Beschwerde nie zurückziehen wollte und es sich bei der Formulierung um einen minderen Grad des Versehens handelt, wird beantragt, die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung auf. Zwar trifft es zu, dass im Spruch des hg. Einstellungsbeschlusses vom 24. Februar 2009 (nicht 26. Februar 2009), Zl. 2008/09/0368-5, kein Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer Einstellung nach § 34 Abs. 2 VwGG (nicht § 33 Abs. 2 leg. cit.) enthalten ist; auf diese Rechtsfolge wurde aber bereits im hg. Ergänzungsauftrag vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, hingewiesen. Im Übrigen gehört u.a. die Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG, wonach Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen sind und die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt, zu dem - insbesondere in einem anhängigen Verfahren virulent gewordenen Fall - einem beruflichen Rechtsvertreter zumutbaren Wissensstand.Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung auf. Zwar trifft es zu, dass im Spruch des hg. Einstellungsbeschlusses vom 24. Februar 2009 (nicht 26. Februar 2009), Zl. 2008/09/0368-5, kein Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer Einstellung nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (nicht Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit.) enthalten ist; auf diese Rechtsfolge wurde aber bereits im hg. Ergänzungsauftrag vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, hingewiesen. Im Übrigen gehört u.a. die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, wonach Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen sind und die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt, zu dem - insbesondere in einem anhängigen Verfahren virulent gewordenen Fall - einem beruflichen Rechtsvertreter zumutbaren Wissensstand.

Selbst wenn daher in der erfolgten Einstellung des Verfahrens ein für die Beschwerdeführerin unvorhergesehenes Ereignis liegen sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein unabwendbares oder gar unverschuldetes bzw. mit bloß leichter Fahrlässigkeit verschuldetes gehandelt hätte, weil das diesbezügliche Verschulden der eingeschrittenen Vertreterin der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Aus diesem Grunde kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 16. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090178.X00

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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