TE Vwgh Beschluss 2009/9/16 2009/05/0225

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über den Antrag des LS in Langenstein, vertreten durch Mag. Roland Schwab, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/05/0062, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2009 wurde das Verfahren über die Beschwerde zur Zl. 2009/05/0062 eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2009 insofern nicht zur Gänze entsprochen worden war, als die Beschwerdeergänzung nur in zweifacher statt in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wurde.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nachdem dem Vertreter des Antragstellers die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2009 am 3. April 2009 zugestellt worden sei, sei innerhalb offener Frist die Ergänzung der Bescheidbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 erstellt und von der zuständigen Sekretärin Z. dem Rechtsvertreter des Antragstellers in zweifacher Ausfertigung vorgelegt worden. Der Rechtsvertreter habe den Akt sowie den Schriftsatz (Ergänzung der Bescheidbeschwerde) nochmals durchgesehen, wobei ihm aufgefallen sei, dass in der angeführten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung aufgetragen worden sei, der Schriftsatz ihm jedoch nur zweifach vorgelegt worden sei und sich auf dessen erster Seite (Deckblatt) der unrichtige Vermerk "2-fach" befunden habe. Aus diesem Grund habe der Rechtsvertreter des Antragstellers die beiden ansonsten richtig erstellten Schriftsatzausfertigungen unterschrieben und Z. am darauffolgenden Tag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz nicht zweifach, sondern dreifach an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt werden solle. Daher habe sie zwar den unrichtigen Vermerk "2-fach" auf dem Deckblatt nicht eigens zu korrigieren, aber eine dritte Ausfertigung zu erstellen und dem Rechtsvertreter vorzulegen. Z. habe dies zur Kenntnis genommen, eine weitere Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes ausgedruckt und diese dem Rechtsvertreter zur Unterfertigung vorgelegt mit dem Hinweis, dass es sich dabei um die noch fehlende dritte Ausfertigung für den Verwaltungsgerichtshof handle, die sie benötige, um den Schriftsatz kuvertieren und zur Post geben zu können. Für den Rechtsvertreter des Antragstellers habe daher keinerlei Anlass für einen Zweifel bestanden, dass seine Anordnung, den Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung einzubringen, tatsächlich befolgt würde. In weiterer Folge habe Z. es offenbar infolge eines "Blackouts" unterlassen, diese dritte, vom Rechtsvertreter zuvor unterfertigte Ausfertigung in das Kuvert zu geben, weshalb der Schriftsatz daher versehentlich nur in zweifacher Ausfertigung an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei. Wie sich in der Folge herausstellte, habe Z. die dritte Ausfertigung infolge ihres "Blackouts" im Akt abgelegt. Z. könne sich ihren Fehler nur damit erklären, dass damals eine erhöhte Arbeitsbelastung bestanden habe und ihr im Zuge dessen offenbar dieses einmalige, bislang noch nie unterlaufene Versehen passiert sei. Im Übrigen sei sie eine äußerst zuverlässige Kanzleikraft, die seit 12 Jahren als Sekretärin in der Rechtsanwaltskanzlei tätig sei und die ihr übertragenen Aufgaben, zu denen insbesondere auch die Abfertigung von Schriftstücken, deren Kuvertierung und Postaufgabe gehöre, stets mit höchster Sorgfalt und Genauigkeit und zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt habe, wovon sich der Rechtsvertreter des Antragstellers im Zuge regelmäßig durchgeführter Kontrollen immer wieder überzeugt habe. Der Rechtsvertreter habe sich darauf verlassen dürfen, dass Z. den Schriftsatz, wie von ihm angeordnet und von ihr ausdrücklich bestätigt, in dreifacher Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof übermitteln werde. Das Versehen von Z. stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Die Organisation in der Kanzlei des Rechtsvertreters funktioniere einwandfrei, was sich schon allein daraus zeige, dass ein derartiges Versehen noch nie vorgekommen sei. Der Rechtsvertreter kontrolliere regelmäßig auch die formale Richtigkeit, insbesondere in wievielen Ausfertigungen ein Schriftsatz einzubringen sei, und es sei ihm auch im vorliegenden Fall die zu geringe Anzahl der Schriftsatzausfertigungen und die Unrichtigkeit des auf dem Deckblatt angeführten Vermerkes "2-fach" tatsächlich aufgefallen. Daher habe er auch die Anweisung zur Erstellung einer weiteren Ausfertigung erteilt.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/05/0120, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/05/0120, mwN).

Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst ergibt, hat der Rechtsvertreter des Antragstellers einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, in wievielfacher Ausfertigung dieser vorzulegen ist, unterfertigt. Durch eine derartige Verfügung, die keine manipulative Tätigkeit darstellt, wird für die Kanzleikraft festgelegt, wie die bloß manipulativen Tätigkeiten, nämlich das Kuvertieren und die Postaufgabe, durchzuführen sind. Lediglich hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 27. Mai 2009 mwN). Einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, wievielfach dieser vorzulegen ist, hätte vom Rechtsvertreter des Antragstellers aber nicht unterfertigt werden dürfen (vgl. wiederum den zitierten hg. Beschluss vom 27. Mai 2009). Wie sich nämlich in der Folge auch tatsächlich gezeigt hat, ist die Kanzleikraft dieser Verfügung gefolgt und hat, vor allem in einer Zeit einer erhöhten Arbeitsbelastung, eine bloß mündliche Abweichung einer schriftlich bereits festgelegten Verfügung nicht mehr beachtet. Bemerkt wird schließlich, dass es zu einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb gehört, dass die Angabe, in wievielfacher Ausfertigung ein Schriftsatz vorzulegen ist, auch mit der tatsächlich erfolgten Übermittlung der Anzahl des Schriftsatzes übereinzustimmen hat.Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst ergibt, hat der Rechtsvertreter des Antragstellers einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, in wievielfacher Ausfertigung dieser vorzulegen ist, unterfertigt. Durch eine derartige Verfügung, die keine manipulative Tätigkeit darstellt, wird für die Kanzleikraft festgelegt, wie die bloß manipulativen Tätigkeiten, nämlich das Kuvertieren und die Postaufgabe, durchzuführen sind. Lediglich hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar vergleiche den zitierten hg. Beschluss vom 27. Mai 2009 mwN). Einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, wievielfach dieser vorzulegen ist, hätte vom Rechtsvertreter des Antragstellers aber nicht unterfertigt werden dürfen vergleiche wiederum den zitierten hg. Beschluss vom 27. Mai 2009). Wie sich nämlich in der Folge auch tatsächlich gezeigt hat, ist die Kanzleikraft dieser Verfügung gefolgt und hat, vor allem in einer Zeit einer erhöhten Arbeitsbelastung, eine bloß mündliche Abweichung einer schriftlich bereits festgelegten Verfügung nicht mehr beachtet. Bemerkt wird schließlich, dass es zu einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb gehört, dass die Angabe, in wievielfacher Ausfertigung ein Schriftsatz vorzulegen ist, auch mit der tatsächlich erfolgten Übermittlung der Anzahl des Schriftsatzes übereinzustimmen hat.

Aus den genannten Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

Wien, am 16. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050225.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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