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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 10. September 2008, Zl. 28/9 - DOK/08, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (vormals mitbeteiligte Partei: GS, verstorben am 24. Juni 2009), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2008 wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 iVm §§ 93, 95 und 105 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2008 wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 93, 95, und 105 Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.
Dagegen ist die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gerichtet, der die unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Bemessung des Strafausmaßes geltend machte und die Auffassung vertrat, dass im vorliegenden Fall wegen der Schwere der dem Mitbeteiligten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.
Nach Mitteilung des Beschwerdeführers ist der Mitbeteiligte am 24. Juni 2009 verstorben. Mit dem Tod des Mitbeteiligten hat gemäß § 20 Abs. 1 Z. 7 BDG 1979 dessen Dienstverhältnis geendet.Nach Mitteilung des Beschwerdeführers ist der Mitbeteiligte am 24. Juni 2009 verstorben. Mit dem Tod des Mitbeteiligten hat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BDG 1979 dessen Dienstverhältnis geendet.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 vertrat der beschwerdeführende Disziplinaranwalt die Auffassung, dass ungeachtet des Todes des Mitbeteiligten eine Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf zukünftige Disziplinarverfahren wegen gleichartiger Dienstpflichtverletzungen als notwendig erachtet werde.
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0222, vom 7. Oktober 1996, Zl. 93/10/0002, und vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, mwN, alle betreffend Amtsbeschwerden).Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0222, vom 7. Oktober 1996, Zl. 93/10/0002, und vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, mwN, alle betreffend Amtsbeschwerden).
Zufolge des Wegfalls des möglichen Beschwerdezieles des Disziplinaranwaltes im vorliegenden Fall - der verstorbene Mitbeteiligte kann nicht mehr aus dem Bundesdienst entlassen werden - war die vorliegende Beschwerde daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Zufolge des Wegfalls des möglichen Beschwerdezieles des Disziplinaranwaltes im vorliegenden Fall - der verstorbene Mitbeteiligte kann nicht mehr aus dem Bundesdienst entlassen werden - war die vorliegende Beschwerde daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
Ein Kostenzuspruch entfiel gemäß § 58 VwGG.Ein Kostenzuspruch entfiel gemäß Paragraph 58, VwGG.
Wien, am 16. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090337.X00Im RIS seit
01.02.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010