TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2007/09/0120

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1;
AuslBG §15a Abs1 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J K K (geboren 1960) in G, vertreten durch Mag. Roberta Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 19/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 5. März 2007, Zl. LGS/600/08115/2007/Re/ABA-Nr.1442754, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 7. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ein am 14. April 1960 geborener Staatsangehöriger von Ghana, die Verlängerung seines bis 8. Dezember 2006 gültigen Befreiungsscheines nach § 15a Abs. 1 AuslBG.Mit Antrag vom 7. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ein am 14. April 1960 geborener Staatsangehöriger von Ghana, die Verlängerung seines bis 8. Dezember 2006 gültigen Befreiungsscheines nach Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung vorlegen können.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung vorlegen können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. darauf hinwies, dass er entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz seinen Antrag auf Verlängerung der bis 20. Juli 2005 geltenden Niederlassungsbewilligung nicht zurückgezogen habe und das Verfahren darüber noch anhängig sei. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben beantragte er die Beischaffung des Aktes der Fachabteilung 7C des Amtes der Stmk. Landesregierung. Dieses Ersuchen wurde in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2007 im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs wiederholt.

Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen nach und hielt in einem Aktenvermerk vom 7. August 2007 fest, dass nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin des den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenaktes das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis 20. Juli 2005 gültigen Niederlassungsbewilligung am 14. Oktober 2005 gemäß § 15 FrG eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer seither ohne jeglichen Aufenthalt (offensichtlich gemeint: Aufenthaltstitel) sei.Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen nach und hielt in einem Aktenvermerk vom 7. August 2007 fest, dass nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin des den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenaktes das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis 20. Juli 2005 gültigen Niederlassungsbewilligung am 14. Oktober 2005 gemäß Paragraph 15, FrG eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer seither ohne jeglichen Aufenthalt (offensichtlich gemeint: Aufenthaltstitel) sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2007 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2007 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde begründend aus, zwar habe der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung gestellt, dieses Verfahren sei aber am 14. Oktober 2005 eingestellt worden; er habe am 7. November 2005 seinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zurückgezogen. Damit habe er mit Ablauf seiner bis 20. Juli 2005 gültigen Niederlassungsbewilligung keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt. Voraussetzung für die Verlängerung eines Befreiungsscheines sei aber der Nachweis einer rechtmäßigen Niederlassung. Da ein derartiger Nachweis nicht habe erbracht werden können, sei der abweisende erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist der Befreiungsschein zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.Gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist der Befreiungsschein zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2,

Gemäß § 15 Abs. 1 AuslBG ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder 2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß

Z. 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, hat die Behörde, wenn in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt geworden sind - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, hat die Behörde, wenn in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt geworden sind - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 33, ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 37,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist nach Ablauf dieser Frist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist nach Ablauf dieser Frist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt.

Gemäß § 31 Abs. 4 FrG halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlasste Aufenthaltsbeendigung (§ 15).Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, FrG halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlasste Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 15,).

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis 20. Juli 2005 erteilten Niederlassungsbewilligung nicht zurückgezogen. Vielmehr wurde das Verfahren über seinen Verlängerungsantrag nach § 15 Abs. 3 FrG eingestellt, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. August 2004, 22 Hv 65/04g, bestätigt mit Urteil des OLG Graz vom 13. April 2005, wegen eines dort näher bezeichneten Verbrechens zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt und die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat zum Anlass genommen worden war, gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. August 2005, bestätigt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Oktober 2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis 20. Juli 2005 erteilten Niederlassungsbewilligung nicht zurückgezogen. Vielmehr wurde das Verfahren über seinen Verlängerungsantrag nach Paragraph 15, Absatz 3, FrG eingestellt, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. August 2004, 22 Hv 65/04g, bestätigt mit Urteil des OLG Graz vom 13. April 2005, wegen eines dort näher bezeichneten Verbrechens zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt und die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat zum Anlass genommen worden war, gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. August 2005, bestätigt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Oktober 2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erhob der Beschwerdeführer jedoch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (die allerdings in der Folge mit hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, Zl. 2008/22/0546, als unbegründet abgewiesen wurde). Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 23. November 2005, AW 2005/21/0178, stattgegeben, wodurch nicht nur die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, 99/02/0081), sondern auch alle Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt wurden. Dies bedeutet für die Zeit vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, dass auch eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. bewirkte Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels suspendiert ist.Gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erhob der Beschwerdeführer jedoch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (die allerdings in der Folge mit hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, Zl. 2008/22/0546, als unbegründet abgewiesen wurde). Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 23. November 2005, AW 2005/21/0178, stattgegeben, wodurch nicht nur die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig wurden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, 99/02/0081), sondern auch alle Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt wurden. Dies bedeutet für die Zeit vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, dass auch eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. bewirkte Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels suspendiert ist.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers hatte sie daher von der Rechtslage, wie sie sich vor Erlassung des Bescheides über das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot dargestellt hat, damit aber auch von der Verlängerungsfiktion des § 31 Abs. 4 FrG auszugehen; der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt sohin rechtmäßig.Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers hatte sie daher von der Rechtslage, wie sie sich vor Erlassung des Bescheides über das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot dargestellt hat, damit aber auch von der Verlängerungsfiktion des Paragraph 31, Absatz 4, FrG auszugehen; der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt sohin rechtmäßig.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090120.X00

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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