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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der EU in Moschendorf, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 18. Oktober 2007, Zl. GS-02- 04-1-38, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Moschendorf, 7540 Moschendorf, Moschendorf 95; 2. RG, Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat am 20. Oktober 2006 einen Bescheid erlassen, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Spruch:
I.römisch eins.
Der Gemeinderat als Baubehörde I. Instanz erteilt, aufgrund eines Devolutionsantrages gem. § 73 AVG nachdem die Spruchpunkte I, und IV. des Bescheides des Gemeinderates vom 27.9.2004, Zl. 14-U/2004 durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.4.2005, Zl. GS-02-04-1-8, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wurde, Frau UE, Moschendorf 38, über das Ansuchen vom 19.3.1993 und auf Grund des Ergebnisses der Bauverhandlungen vom 3.12.1993 und 16. Mai 2000 gemäß § 18 Abs. 10 und in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 die Baubewilligung für den nachstehend beschriebenen UmbauDer Gemeinderat als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt, aufgrund eines Devolutionsantrages gem. Paragraph 73, AVG nachdem die Spruchpunkte römisch eins, und römisch vier. des Bescheides des Gemeinderates vom 27.9.2004, Zl. 14-U/2004 durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.4.2005, Zl. GS-02-04-1-8, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wurde, Frau UE, Moschendorf 38, über das Ansuchen vom 19.3.1993 und auf Grund des Ergebnisses der Bauverhandlungen vom 3.12.1993 und 16. Mai 2000 gemäß Paragraph 18, Absatz 10 und in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 die Baubewilligung für den nachstehend beschriebenen Umbau
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Errichtung von 3 Kaminen, (Anm.: nicht jedoch für den Kamin an der Außenwand zu Grundstück Nr. 73),Errichtung von 3 Kaminen, Anmerkung, nicht jedoch für den Kamin an der Außenwand zu Grundstück Nr. 73),
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die Neuaufteilung von 3 Räumen in Küche und Essraum,
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die Teilung eines Raumes in Kinderzimmer und Zimmer,
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die Teilung eines Raumes in Zimmer und Küche
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die Umgestaltung der Straßenfassade dahingehend, dass anstelle von 4 Fenstern nur mehr 2 Fenster errichtet werden sollen sowie für
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beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück in Moschendorf, Grst. Nr. 70, EZ 122, KG Moschendorf, nach Maßgabe des Befundes, der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen.
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Begründung
Mit Eingabe vom 18.3.1993 hat Frau EU um baubehördliche Bewilligung für folgende Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück in Moschendorf, Grst. Nr. 70, EZ 122, der KG Moschendorf angesucht.
...
Die Spruchpunkte I. und IV. des Bescheides des Gemeinderates vom 27.9.2004, Zl. 14-U/2004 wurden durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.4.2005, Zl. GS-02-04-1-8 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Daher hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.9.2006 eine neuerliche Entscheidung getroffen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des Bescheides des Gemeinderates vom 27.9.2004, Zl. 14-U/2004 wurden durch die Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.4.2005, Zl. GS-02-04-1-8 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Daher hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.9.2006 eine neuerliche Entscheidung getroffen.
...
Am 16. Mai 2000 fand eine neuerliche Bauverhandlung
statt. Hierbei ergab sich folgender
'Befund
Auf dem Grundstück Nr. 70, der KG Moschendorf besteht ein Wohnobjekt mit einer Größe von ca. 20,5 x 9,75 m Dieses Objekt ist von der Grundstücksgrenze zur Anrainerseite Grst. Nr. 72 (Frau G) lt. Naturaufnahme des Vermessungsbüros Z, Güssing vom 2.8.95, im mittel ca. 0,30 m abgerückt errichtet. Für dieses Bauvorhaben liegt im Gemeindeamt kein Bauakt vor. Das Gebäude wurde vermutlich im Jahre 1927 errichtet. Nunmehr liegt zur Begutachtung ein Bauplan sowie ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung aus dem Jahre 1993 vor. Im Jahre 1993 wurde eine Augenscheinverhandlung mit einer Niederschrift durchgeführt. In dieser Niederschrift vom 3.12.1993 wurde festgehalten, dass das Bauvorhaben folgende Baumaßnahmen betrifft:
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die Errichtung von 4 Kaminen,
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die Teilung von 3 Räumen in eine Küche und einen Essraum,
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die Teilung eines Raumes in ein Kinderzimmer und ein Zimmer, sowie
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die Teilung eines Raumes in ein Zimmer und in eine Küche, und
den Austausch von Fenstern und Türen und
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die Umgestaltung der Straßenfassade dahingehend, dass anstelle von 4 Fenstern nur mehr 2 Fenster errichtet werden sollen,
Wie damals beim Ortsaugenschein festgestellt, waren die Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt bereits fertiggestellt und abgeschlossen. Beim heutigen Augenschein wurde diese Situation erneut festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass die Dachwässer über Hängerinnen auf das Grst. Nr. 73 und in weiterer Folge über eine vorhandene Erdmulde Richtung Straßenseite auslaufen. Weiters wird festgestellt, dass der Kamin lt. Vermessungsskizze 17 cm bzw. 16 cm über die Grundstücksgrenze überbaut vorhanden ist. Weiters ist ein Kamintürl (Putztürl) an der hinteren Schmalseite vorhanden. Weiters ist eine Zuluftöffnung in der Größe von ca. 10 x 10 cm in der Außenmauer des Wohnhauses U vorhanden. Diese Zuluftöffnung dient für die Funktionsfähigkeit des offenen Kamines im Zimmer U und ist an der Außenwandseite mit einem engmaschigen Lochblech verschlossen. Weiters ist vom bestehenden WC im Badezimmer U eine Strangentlüftung an der Außenmauer U in einer Höhe von ca. 2,50 m über Terrain in Form eines Eternitrohres Lüftungshut vorhanden. Weiters ist ein bestehendes altes Fenster aus dem Badezimmer in der Größe von ca. 50 x 70 cm mit undurchsichtiger Verglasung und nur kippbar in der Außenwand in der Größe von ca. 50 x 70 cm mit undurchsichtiger Verglasung und nur kippbar in der Außenwand zur Anrainerseite G vorhanden (Altbestand voraussichtlich im Jahre 1927 errichtet). Nähere Einzelheiten sind dem Bauplan und den Baubeschreibungen zu entnehmen'.
Vom Bausachverständigen wurde bei dieser Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben.
'Gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung bestehen vom Standpunkt der von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bei Einhaltung der im Sachverständigengutachten enthaltenen und nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen keine Bedenken:
1. Die anfallenden Dachwässer des Wohnhauses sind über Hängerinnen und einen Rohrkanal über eigenen Grund in den Ortskanal abzuleiten.
2. Die vorhandene Entlüftungsleitung des WC-Stranges ist über Dach zu führen.
3. Das Putztürl im Kamin an der Außenseite zur Anrainerseite G sowie die Zuluftöffnung an der Außenwand sind brandbeständig zu verschließen.
4. Ein Kaminbefund ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister der Baubehörde vorzulegen.
5. Es darf kein Bauteil die Grundstücksgrenze überragen.'
...
Die Baubehörde I. Instanz hat daher auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses wie folgt erwogen:Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat daher auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses wie folgt erwogen:
Da die Baubehörde zufolge § 18 Abs. 10 Bgld. BauG, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen hat, war auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und des vorliegenden Bausachverständigengutachtens, dass gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung vom Standpunkt der von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bei Einhaltung der im Sachverständigengutachten enthaltenen und nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen keine Bedenken bestehen, spruchgemäß zu erteilen.Da die Baubehörde zufolge Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen hat, war auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und des vorliegenden Bausachverständigengutachtens, dass gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung vom Standpunkt der von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bei Einhaltung der im Sachverständigengutachten enthaltenen und nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen keine Bedenken bestehen, spruchgemäß zu erteilen.
Auflage 1 des Sachverständigengutachtens der Verhandlung vom 16.5.2000 war entsprechend des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.04.2005, Zl. GS-02-04-1-8, ersatzlos zu beheben, da die vorhandene Ableitung als bewilligt anzusehen ist.
Die Bezirkshauptmannschaft begründet dies wie folgt:
Die Auflage 1. überschreitet den vom Antrag um Baubewilligung gesteckten Rahmen und steht in keinem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen. Außerdem ist die offenbar seit 1929 vorhandene Ableitung als bewilligt anzusehen. Hinsichtlich der anzunehmenden Bewilligung wird auf den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Güssing vom 19.11.1998, Zahl: 02/04/31/02-1998, (Seite 4) hingewiesen. Die Vorschreibung wäre allenfalls als nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 29 Burgenländisches Baugesetz 1997 möglich. Jedoch müsste dann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens das Vorliegen der im § 29 leg.cit. vorgesehenen Voraussetzung geprüft und allenfalls eine in der Bestimmung vorgesehenen Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit vorgenommen werden.Die Auflage 1. überschreitet den vom Antrag um Baubewilligung gesteckten Rahmen und steht in keinem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen. Außerdem ist die offenbar seit 1929 vorhandene Ableitung als bewilligt anzusehen. Hinsichtlich der anzunehmenden Bewilligung wird auf den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Güssing vom 19.11.1998, Zahl: 02/04/31/02-1998, (Seite 4) hingewiesen. Die Vorschreibung wäre allenfalls als nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 29, Burgenländisches Baugesetz 1997 möglich. Jedoch müsste dann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens das Vorliegen der im Paragraph 29, leg.cit. vorgesehenen Voraussetzung geprüft und allenfalls eine in der Bestimmung vorgesehenen Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit vorgenommen werden.
Auflage 2 des Sachverständigengutachtens der Verhandlung vom 16.5.2000 war entsprechend des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.04.2005, Zl. GS-02-04-1-8, ersatzlos zu beheben, da der Vorschreibungspunkt das zur Bewilligung eingereichte Projekt derart abändert, dass nicht mehr von der Identität des bewilligten und mit dem angefragten Projekt gesprochen werden kann.
Die Bezirkshauptmannschaft begründet dies wie folgt:
Der Antrag um Baubewilligung umfasst unter anderem die Ableitung der WC-Entlüftung durch ein an der Hauswand angebrachtes Eternitrohr. Der Vorschreibungspunkt 2. ändert das zur Bewilligung eingereichte Projekt derart ab, dass nicht mehr von der Identität des bewilligten und mit dem angefragten Projekt gesprochen werden kann. Auflagen dürfen jedoch nicht projektsändernd sein. Zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben, die nur durch projektsändernde Auflagen bewilligungsfähig werden können, sind abzuweisen. Diese Überlegung hätte der Gemeinderat anstellen und in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Vorschreibung einer das Projekt ändernden Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Bewilligungswerberin in ihren Rechten.
Auflage 4 des Sachverständigengutachten der Verhandlung vom 16.5.2000 war ebenfalls nicht in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, da zufolge § 27 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 der Bauträger die Fertigstellung des Gebäudes bei der Baubehörde anzuzeigen hat und der Fertigstellungsanzeige ohnehin Rauchfangbefunde anzuschließen sind.Auflage 4 des Sachverständigengutachten der Verhandlung vom 16.5.2000 war ebenfalls nicht in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, da zufolge Paragraph 27, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 der Bauträger die Fertigstellung des Gebäudes bei der Baubehörde anzuzeigen hat und der Fertigstellungsanzeige ohnehin Rauchfangbefunde anzuschließen sind.
..."
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar insofern im Recht sei, als die Vorschreibungen aus dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen bei der Bauverhandlung am 16. Mai 2000 nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein könnten. Vorschreibungen dürften nämlich ein Projekt nicht ändern bzw. dürften baupolizeiliche Aufträge, die nicht im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen, im Baubewilligungsverfahren nicht erteilt werden. Allerdings seien die Vorschreibungen im Spruch des bekämpften Bescheides nicht aufgetragen worden und es seien durch diesen Bescheid somit keine diesbezüglichen Verpflichtungen entstanden. Eine allfällige Nennung der Vorschreibungen in der Begründung des Bescheides vermöge keine Bindungswirkung zu entfalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Spruch des Bescheides vom 20. Oktober 2006 die Baubewilligung nach Maßgabe des Befundes, der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen erteilt worden sei. Im Bescheid sei der entsprechende Befund dargestellt. Es sei daher keineswegs eindeutig klar, dass die gegenständlichen Vorschreibungen im Spruch des bekämpften Bescheides nicht aufgetragen worden seien. Rechtssicherheit bestehe nicht, zumal im Zuge zukünftiger Interpretationen der ausdrücklichen oder impliziten Verweise in der Bescheidbegründung die faktische Möglichkeit aufscheine, entgegen der von der belangten Behörde derzeit negierten Bindungswirkung allenfalls in der Bescheidbegründung erwähnter Vorschreibungen und Auflagen eine solche Bindungswirkung doch "nachzuweisen". Die belangte Behörde hätte daher Rechtssicherheit dadurch schaffen müssen, dass sie den Punkt, dass die Bewilligung nach Maßgabe des Befundes erfolgen würde, beheben sowie hinsichtlich der Auflagen Ziffern 1, 2 und 3 der Vorstellung Folge hätte geben müssen, womit sie die fehlende Bindungswirkung der Auflagen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt weder eine Unbestimmtheit noch eine Widersprüchlichkeit des Baubewilligungsbescheides vom 20. Oktober 2006 vor, die die belangte Behörde zu beseitigen gehabt hätte. Grundsätzlich ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, wenn deren Integration in den Bescheid unzweifelhaft klargestellt ist und diese Unterlagen ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, I, 2. Auflage, S 987 unter E 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Außerdem bilden Spruch und Begründung insofern eine Einheit, als die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S 982 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt weder eine Unbestimmtheit noch eine Widersprüchlichkeit des Baubewilligungsbescheides vom 20. Oktober 2006 vor, die die belangte Behörde zu beseitigen gehabt hätte. Grundsätzlich ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, wenn deren Integration in den Bescheid unzweifelhaft klargestellt ist und diese Unterlagen ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, römisch eins, 2. Auflage, S 987 unter E 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Außerdem bilden Spruch und Begründung insofern eine Einheit, als die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, S 982 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im Spruch des Bescheides vom 20. Oktober 2006 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baubewilligung "nach Maßgabe des Befundes" erteilt wird. Der entsprechende "Befund" ist in der Bescheidbegründung ausdrücklich (und unter Anführungszeichen) wiedergegeben. Ein Befund besteht darin, dass er die Erhebung von Tatsachen wiedergibt (zum Unterschied von einem Gutachten im engeren Sinn, in dem aus den Tatsachen dann Schlussfolgerungen gezogen werden - vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S 542 f, Rz 1). Die Unterscheidung zwischen "Befund" und "Gutachten" kommt in der Begründung des Bescheides auch zum Ausdruck. Ein Befund besteht somit bereits seinem Wortlaut nach auch nicht aus Willenserklärungen wie Bedingungen oder Auflagen. In der Bescheidbegründung kommt der Wille der Behörde, Auflagen nicht zu normieren, schon insofern eindeutig zum Ausdruck, als die Behörde hinsichtlich der "Auflagen" 1, 2 und 4 ausdrücklich darlegt, dass diese nicht (im Gegensatz zum vorangegangenen Rechtsgang) in den Bescheidspruch aufzunehmen waren.Im Spruch des Bescheides vom 20. Oktober 2006 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baubewilligung "nach Maßgabe des Befundes" erteilt wird. Der entsprechende "Befund" ist in der Bescheidbegründung ausdrücklich (und unter Anführungszeichen) wiedergegeben. Ein Befund besteht darin, dass er die Erhebung von Tatsachen wiedergibt (zum Unterschied von einem Gutachten im engeren Sinn, in dem aus den Tatsachen dann Schlussfolgerungen gezogen werden - vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, S 542 f, Rz 1). Die Unterscheidung zwischen "Befund" und "Gutachten" kommt in der Begründung des Bescheides auch zum Ausdruck. Ein Befund besteht somit bereits seinem Wortlaut nach auch nicht aus Willenserklärungen wie Bedingungen oder Auflagen. In der Bescheidbegründung kommt der Wille der Behörde, Auflagen nicht zu normieren, schon insofern eindeutig zum Ausdruck, als die Behörde hinsichtlich der "Auflagen" 1, 2 und 4 ausdrücklich darlegt, dass diese nicht (im Gegensatz zum vorangegangenen Rechtsgang) in den Bescheidspruch aufzunehmen waren.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die "Vorschreibung" der Auflagenpunkte 1, 2 und 3 entsprechend der Bauverhandlung vom 16. Mai 2000. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. hat die belangte Behörde in der folgenden Bescheidbegründung - wie bereits erwähnt -
ausdrücklich ausgeführt, dass diese nicht vorzuschreiben waren. Hinsichtlich des Punktes 3 hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Vorstellung dargelegt, dass die Auflage, das Putztürl im Kamin an der Außenseite zur Anrainerliegenschaft sowie die Zuluftöffnung an der Außenwand brandbeständig zu verschließen, nicht verständlich sei, weil die Errichtung dieses Kamins im Spruch ausdrücklich nicht bewilligt worden sei. Wenn die Bewilligung dieses Kamins ausdrücklich ausgenommen worden sei, könne die Behörde hinsichtlich dieses Kamins auch keine Auflagen erteilen.
Schon aus diesem zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchem sie auf den Spruch des Bescheides vom 20. Oktober 2006 verweist, ergibt sich, dass mangels Bewilligung des betreffenden Kamines für diesen auch keine Auflagen im Sinne des Auflagenpunktes 3 erteilt worden sein können. Eine Auflage ist nämlich im Verhältnis zur Berechtigung akzessorisch, und die Wirksamkeit der mit der Auflage ausgesprochenen Verpflichtung hängt davon ab, dass von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S 703 Rz 29). Wurde aber gar keine Bewilligung erteilt und kann von einer solchen somit auch nicht Gebrauch gemacht werden, geht eine auf diese "Nichtbewilligung" bezogene Auflage von vornherein ins Leere.Schon aus diesem zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchem sie auf den Spruch des Bescheides vom 20. Oktober 2006 verweist, ergibt sich, dass mangels Bewilligung des betreffenden Kamines für diesen auch keine Auflagen im Sinne des Auflagenpunktes 3 erteilt worden sein können. Eine Auflage ist nämlich im Verhältnis zur Berechtigung akzessorisch, und die Wirksamkeit der mit der Auflage ausgesprochenen Verpflichtung hängt davon ab, dass von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, S 703 Rz 29). Wurde aber gar keine Bewilligung erteilt und kann von einer solchen somit auch nicht Gebrauch gemacht werden, geht eine auf diese "Nichtbewilligung" bezogene Auflage von vornherein ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. September 2009
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050291.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009