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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. FN in Villach, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. März 2007, Zl. 7-B-BRM-979/1/2007, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist (gemeinsam mit N. J.) Eigentümer eines Grundstückes an der Etrichstraße in Villach. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude; entlang der westlichen (seitlichen) Grundgrenze ist eine Garage mit Vorplatzüberdachung in einer Länge von 11,25 m und, entfernt davon in der südwestlichen Ecke des Grundstückes, ein Gartengerätehaus mit einer Länge von 1,70 m angebaut. Die Garage ist von der (nördlichen) Straßengrundgrenze 4,89 m entfernt. Auch auf dem Nachbargrundstück ist an die genannte seitliche Grenze eine 5,99 m lange Garage angebaut, und zwar 2,22 m von der Straßengrundgrenze entfernt, sodass die beide Garagen über 3,32 m aneinander gebaut sind.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der Baubehörde eine Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung einer Carportstellfläche. Das Carport mit 400 cm Länge (Tiefe) und 500 cm Breite würde in Fortsetzung der Garage in Richtung Straßengrundgrenze errichtet werden und, weil es unter das bestehende Garagenvordach geschoben werde, bis einen Meter an die Straßengrundgrenze heranreichen. Außerdem würde der Neubau einen Seitenabstand von 20 cm zur seitlichen Grundgrenze einhalten.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens; das projektierte Bauvorhaben widerspreche nicht dem Textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach, da die Gesamtlänge der Anlage an der seitlichen Grundgrenze 13,00 m nicht überschreite.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 20. Oktober 2006 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die Baubehörde aus, dass entlang der westlichen Grundgrenze bereits eine Garage mit Vorplatzüberdachung in einer Länge von 11,25 m sowie ein Gerätehaus mit einer Länge von 1,70 m bestehe, sodass die Gesamtanbaulänge 12,95 m betrage. In § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplans für Villach sei vorgesehen, dass Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis maximal 3,00 m allein stehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,00 m bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtetet werden dürften, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstünden. Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,00 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze seien als Bestandteil des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Vorgaben würden durch das projektierte Bauvorhaben des Beschwerdeführers bei Weitem überschritten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 20. Oktober 2006 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die Baubehörde aus, dass entlang der westlichen Grundgrenze bereits eine Garage mit Vorplatzüberdachung in einer Länge von 11,25 m sowie ein Gerätehaus mit einer Länge von 1,70 m bestehe, sodass die Gesamtanbaulänge 12,95 m betrage. In Paragraph 6, Absatz 8, des textlichen Bebauungsplans für Villach sei vorgesehen, dass Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis maximal 3,00 m allein stehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,00 m bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtetet werden dürften, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstünden. Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,00 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze seien als Bestandteil des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Vorgaben würden durch das projektierte Bauvorhaben des Beschwerdeführers bei Weitem überschritten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Baubehörde habe den Textlichen Bebauungsplan unrichtig angewandt. Da das Bauvorhaben nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen würden, müsse auf allfällige Bestandsbauten kein Bedacht genommen werden.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach auf Grund eines Beschlusses desselben vom 6. Dezember 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte der Stadtsenat aus, § 6 Abs. 8 des Textlichen Bebauungsplans der Stadt Villach regle nur Bauvorhaben in der Abstandsfläche, sohin innerhalb des Bauwichs oberirdischer Haupt(- gebäude). Es sei unerheblich, ob das Bauvorhaben bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reiche oder, wie im gegenständlichen Fall, ein Abstand von 20 cm gewählt werde. Der genehmigte Bestand und das projektierte Carport würden die zulässige Gesamtlänge von 13,00 m überschreiten.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach auf Grund eines Beschlusses desselben vom 6. Dezember 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte der Stadtsenat aus, Paragraph 6, Absatz 8, des Textlichen Bebauungsplans der Stadt Villach regle nur Bauvorhaben in der Abstandsfläche, sohin innerhalb des Bauwichs oberirdischer Haupt(- gebäude). Es sei unerheblich, ob das Bauvorhaben bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reiche oder, wie im gegenständlichen Fall, ein Abstand von 20 cm gewählt werde. Der genehmigte Bestand und das projektierte Carport würden die zulässige Gesamtlänge von 13,00 m überschreiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das projektierte Bauvorhaben unterliege der Bewilligungspflicht und überschreite die vorgesehenen Abstandsvorschriften im Textlichen Bebauungsplan. Sämtliche Bauvorhaben im Abstand kleiner als 3,00 m, d.h. Bauvorhaben in der Abstandsfläche bis unmittelbar an die Nachbargrenze, seien für die Berechnung der Gesamtlänge von Bedeutung. Das projektierte Bauvorhaben stehe im Widerspruch mit § 6 Abs. 8 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt Villach, da die Summe des genehmigten Bestandes und des projektierten Carports die zulässige Gesamtlänge von 13,00 m überschreite.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das projektierte Bauvorhaben unterliege der Bewilligungspflicht und überschreite die vorgesehenen Abstandsvorschriften im Textlichen Bebauungsplan. Sämtliche Bauvorhaben im Abstand kleiner als 3,00 m, d.h. Bauvorhaben in der Abstandsfläche bis unmittelbar an die Nachbargrenze, seien für die Berechnung der Gesamtlänge von Bedeutung. Das projektierte Bauvorhaben stehe im Widerspruch mit Paragraph 6, Absatz 8, des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt Villach, da die Summe des genehmigten Bestandes und des projektierten Carports die zulässige Gesamtlänge von 13,00 m überschreite.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 785/07, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 785/07, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, in die 13,00 m-Grenze des textlichen Bebauungsplanes seien weder
§ 6 K-BV beschreibt die Wirkung von Abstandsflächen. Abs. 2 dieser Bestimmung nennt Gebäude oder bauliche Anlagen, die in Abstandsflächen errichtet werden dürfen, dieser lautet: Paragraph 6, K-BV beschreibt die Wirkung von Abstandsflächen. Absatz 2, dieser Bestimmung nennt Gebäude oder bauliche Anlagen, die in Abstandsflächen errichtet werden dürfen, dieser lautet:
…
…
Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,0 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze sind als Bestandteil der Gesamtlänge der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
…
Mit § 6 TBBP hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, gemäß § 25 Abs. 2 lit. c GemeindeplanungsG Baulinien (das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen) festzulegen. Den Vorrang einer solchen Festlegung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV normiert § 4 Abs. 2 K-BV; derartige Abstände in Form von Baulinien hat der TBBP für bestimmte Baulichkeiten festgelegt. In § 6 Abs. 11 TBBP wird "Im Übrigen" auf die gesetzlichen Bestimmungen (rück-)verwiesen.Mit Paragraph 6, TBBP hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, GemeindeplanungsG Baulinien (das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen) festzulegen. Den Vorrang einer solchen Festlegung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5, bis 10 K-BV normiert Paragraph 4, Absatz 2, K-BV; derartige Abstände in Form von Baulinien hat der TBBP für bestimmte Baulichkeiten festgelegt. In Paragraph 6, Absatz 11, TBBP wird "Im Übrigen" auf die gesetzlichen Bestimmungen (rück-)verwiesen.
Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden (hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/05/0226). Dort wurde auch ausgeführt, dass die im § 6 des damals geltenden Textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Vorschriften Abstandsregelungen iSd § 4 Abs. 2 K-BV darstellten.Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den Paragraphen 4, bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von Paragraph 4, K-BV Abstände festgesetzt werden (hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/05/0226). Dort wurde auch ausgeführt, dass die im Paragraph 6, des damals geltenden Textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Vorschriften Abstandsregelungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, K-BV darstellten.
Der Beschwerdeführer vermeint aber, aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV ein Privileg des "Aneinanderbauens" in Anspruch nehmen zu können.Der Beschwerdeführer vermeint aber, aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV ein Privileg des "Aneinanderbauens" in Anspruch nehmen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof führte schon in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0108, aus, dass aus § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden kann. Es bedürfe daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV. Eine Regelung des Bebauungsplanes, in dem die Zulässigkeit des Zusammenbauens normiert wird, würde gleichfalls eine Abstandsregelung iSd § 4 Abs. 2 K-BV darstellen.Der Verwaltungsgerichtshof führte schon in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0108, aus, dass aus Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden kann. Es bedürfe daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz K-BV. Eine Regelung des Bebauungsplanes, in dem die Zulässigkeit des Zusammenbauens normiert wird, würde gleichfalls eine Abstandsregelung iSd Paragraph 4, Absatz 2, K-BV darstellen.
Eine andere Rechtsgrundlage für seine Auffassung, dass an der Grundgrenze aneinander gebaute Baulichkeiten in die gegenständliche Längenbegrenzung nicht einzubeziehen wären, kann der Beschwerdeführer nicht bieten. Mit dem Hinweis auf eine Unsachlichkeit der gegenständlichen Bebauungsbestimmung, die darin liege, dass im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 lit. b K-BV auch Bagatellbauten angerechnet werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass § 4 Abs. 2 K-BV kein "Verschlechterungsverbot" enthält; der Verordnungsgeber ist selbstverständlich ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen für den Bauwerber günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen.Eine andere Rechtsgrundlage für seine Auffassung, dass an der Grundgrenze aneinander gebaute Baulichkeiten in die gegenständliche Längenbegrenzung nicht einzubeziehen wären, kann der Beschwerdeführer nicht bieten. Mit dem Hinweis auf eine Unsachlichkeit der gegenständlichen Bebauungsbestimmung, die darin liege, dass im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, K-BV auch Bagatellbauten angerechnet werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass Paragraph 4, Absatz 2, K-BV kein "Verschlechterungsverbot" enthält; der Verordnungsgeber ist selbstverständlich ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen für den Bauwerber günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen.
Dem in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, die Anrechnung komme wegen des 20 cm-Abstandes nicht in Betracht, hält die belangte Behörde zu Recht entgegen, dass der erste und zweite Satz des § 6 Abs. 8 TBBP in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang stehen, weshalb Bauvorhaben (und nicht nur der Bestand) im Abstand kleiner als 3,00 m von der Grundstücksgrenze in die Berechnung der Gesamtlänge einzubeziehen sind.Dem in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, die Anrechnung komme wegen des 20 cm-Abstandes nicht in Betracht, hält die belangte Behörde zu Recht entgegen, dass der erste und zweite Satz des Paragraph 6, Absatz 8, TBBP in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang stehen, weshalb Bauvorhaben (und nicht nur der Bestand) im Abstand kleiner als 3,00 m von der Grundstücksgrenze in die Berechnung der Gesamtlänge einzubeziehen sind.
Zu Recht haben die Behörden daher die bestehenden Bauten (die Garage in ihrer gesamten Länge und das Gartenhäuschen) sowie das Vorhaben in die Längenbemessung nach § 6 Abs. 8 TBBP einbezogen; in Anwendung der §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauordnung wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.Zu Recht haben die Behörden daher die bestehenden Bauten (die Garage in ihrer gesamten Länge und das Gartenhäuschen) sowie das Vorhaben in die Längenbemessung nach Paragraph 6, Absatz 8, TBBP einbezogen; in Anwendung der Paragraphen 15, Absatz eins, 13, Absatz 2, Litera b, Kärntner Bauordnung wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 16. September 2009
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050187.X00Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018