TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2007/05/0129

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3 Z3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. EW jun. und 2. des Ing. EW sen., beide in Vöcklabruck, beide vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. April 2007, Zl. BauR- 012955/12-2007-Plö/Vi, betreffend Wiederaufnahme eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lenzing), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung eines Büro- und Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1275/1, EZ 954, KG Lenzing. Nach dem mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Lageplan sollte dieses Gebäude in einem Seitenabstand von 3,00 m zum seitlichen Nachbargrundstück Nr. 1278/1 errichtet werden.

Auf Grund des Ergebnisses einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle am 10. August 2004 und auf Grund einer Vermessung durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI H. A. vom 17. August 2004, wonach der Seitenabstand des errichteten Gebäudes zwischen 2,55 m und 2,64 m zur Grundgrenze betragen hatte, kam es mit Bescheid vom 19. August 2004 zu einer Baueinstellung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde. Berufung und Vorstellung gegen diese Baueinstellung blieben ebenso erfolglos wie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0152, als unbegründet abgewiesen hatte (Vorerkenntnis I).Auf Grund des Ergebnisses einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle am 10. August 2004 und auf Grund einer Vermessung durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI H. A. vom 17. August 2004, wonach der Seitenabstand des errichteten Gebäudes zwischen 2,55 m und 2,64 m zur Grundgrenze betragen hatte, kam es mit Bescheid vom 19. August 2004 zu einer Baueinstellung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde. Berufung und Vorstellung gegen diese Baueinstellung blieben ebenso erfolglos wie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0152, als unbegründet abgewiesen hatte (Vorerkenntnis römisch eins).

Ihren Antrag vom 11. August 2005 auf Wiederaufnahme des Baueinstellungsverfahrens begründeten die Beschwerdeführer mit einem beim Vermessungsamt gestellten Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Vermessungsgesetz. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde, der seine Zuständigkeit in Anwendung des § 69 Abs. 4 AVG wahrgenommen hatte, setzte das Wiederaufnahmeverfahren mit Bescheid vom 2. Februar 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Klärung der Vorfrage betreffend den Grenzverlauf aus. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 2006 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Weder der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 noch der des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG lägen vor, weshalb die Entscheidung der Baubehörde über die Wiederaufnahme zwangsläufig in der Abweisung des Antrages hätte bestehen müssen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0232 (Vorerkenntnis II), als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte zunächst die Zuständigkeit des Gemeinderates zu einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 4 AVG. Er billigte weiters die Prüfkompetenz der Vorstellungsbehörde zur Frage, ob eine eine Aussetzung bewirkende Vorfragensituation bestand, sodass (verneinendenfalls) die Vorstellungsbehörde gehalten war, an Hand der Bestimmungen über die Wiederaufnahme zu prüfen, inwieweit das angesprochene Verfahren vor der Vermessungsbehörde Grundlage für die zu ergehende Entscheidung über die begehrte Wiederaufnahme sein konnte. Eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes sei aber nicht ergangen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nicht in Betracht gekommen sei. Eine im Vermessungsverfahren erfolgte Aussetzung bilde aber auch keine "Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG, sodass die Vorstellungsbehörde das Vorliegen dieses Wiederaufnahmetatbestandes und damit eine Vorfragensituation zu Recht verneint habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilte ausdrücklich die überbundene Rechtsauffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag nach der von der Vorstellungsbehörde beurteilten Sach- und Rechtslage abzuweisen war.Ihren Antrag vom 11. August 2005 auf Wiederaufnahme des Baueinstellungsverfahrens begründeten die Beschwerdeführer mit einem beim Vermessungsamt gestellten Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, Vermessungsgesetz. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde, der seine Zuständigkeit in Anwendung des Paragraph 69, Absatz 4, AVG wahrgenommen hatte, setzte das Wiederaufnahmeverfahren mit Bescheid vom 2. Februar 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Klärung der Vorfrage betreffend den Grenzverlauf aus. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 2006 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Weder der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, noch der des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG lägen vor, weshalb die Entscheidung der Baubehörde über die Wiederaufnahme zwangsläufig in der Abweisung des Antrages hätte bestehen müssen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0232 (Vorerkenntnis römisch zwei), als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte zunächst die Zuständigkeit des Gemeinderates zu einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG. Er billigte weiters die Prüfkompetenz der Vorstellungsbehörde zur Frage, ob eine eine Aussetzung bewirkende Vorfragensituation bestand, sodass (verneinendenfalls) die Vorstellungsbehörde gehalten war, an Hand der Bestimmungen über die Wiederaufnahme zu prüfen, inwieweit das angesprochene Verfahren vor der Vermessungsbehörde Grundlage für die zu ergehende Entscheidung über die begehrte Wiederaufnahme sein konnte. Eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes sei aber nicht ergangen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht in Betracht gekommen sei. Eine im Vermessungsverfahren erfolgte Aussetzung bilde aber auch keine "Tatsache" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG, sodass die Vorstellungsbehörde das Vorliegen dieses Wiederaufnahmetatbestandes und damit eine Vorfragensituation zu Recht verneint habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilte ausdrücklich die überbundene Rechtsauffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag nach der von der Vorstellungsbehörde beurteilten Sach- und Rechtslage abzuweisen war.

Auf Grund des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 3. August 2006 erging der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Oktober 2006. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung wurde abgewiesen. Der Gemeinderat verwies begründend auf die überbundene Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde und darauf, dass in der Zwischenzeit mit letztinstanzlichem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Mai 2006 einer Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen die Umwandlung der gegenständlichen Grundstücke in den Grenzkataster keine Folge gegeben worden war und somit die im Verfahren "Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung" herangezogene Grenzkataster-Grenze als richtig anzusehen war.

(Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0191, eine Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 22. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen hat. Der Bescheid des Vermessungsamtes vom 14. Februar 1983 sei auch hinsichtlich des Teiles, mit welchem die Umwandlung unter anderem des Grundstückes Nr. 1275/1 in den Grenzkataster verfügt worden war, rechtswirksam dem Planverfasser DI A. mit Wirkung für die Rechtsvorgängerin des Zweitbeschwerdeführers als auftraggebende Grundeigentümerin zugestellt worden, sodass seine neuerliche Zustellung im Jahr 2005 eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang zu setzen vermochte.)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 20. Oktober 2006 keine Folge. Das vom Zweitbeschwerdeführer eingeleitete Verfahren vor den Vermessungsbehörden sei mit dem genannten Bescheid vom 22. Mai 2006 beendet worden und habe die Vorfrage dahingehend gelöst, dass die im Verfahren zur Baueinstellung zu Grunde gelegte Grenze auch die richtige und tatsächliche Grenze darstelle. Die Vorfrage sei genau in dem Sinn gelöst worden, wie sie auch die Baubehörden ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hätten. Es liege keiner der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmegründe vor.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auf ihrem Grundstück Nr. 1275/1 verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur neuerlich aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit des Gemeinderates zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag (und der Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde dazu) wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Vorerkenntnis II verwiesen.Zur neuerlich aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit des Gemeinderates zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag (und der Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde dazu) wird in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Vorerkenntnis römisch zwei verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführer in Ausführung des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 3 Z. 3 AVG abermals auf den (Aussetzungs-)Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 4. August 2005 verweisen, ist ihnen gleichfalls das Vorerkenntnis II entgegen zu halten, wonach damit eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes keinesfalls ergangen ist. Da auch in der Folge eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes nicht erging, liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor.Soweit die Beschwerdeführer in Ausführung des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 3, AVG abermals auf den (Aussetzungs-)Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 4. August 2005 verweisen, ist ihnen gleichfalls das Vorerkenntnis römisch zwei entgegen zu halten, wonach damit eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes keinesfalls ergangen ist. Da auch in der Folge eine "andere" Entscheidung bezüglich des Grenzverlaufes nicht erging, liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor.

Auch diesbezüglich wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im Vorerkenntnis II verwiesen.Auch diesbezüglich wird in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im Vorerkenntnis römisch zwei verwiesen.

Unter dem Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nehmen die Beschwerdeführer auf den im Berufungsbescheid im Baueinstellungsverfahren herangezogenen Einstellungsgrund der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe Bezug und rügen insbesondere Verfahrensmängel. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Wiederaufnahmeantrag vom 11. August 2005 - und nur dieser ist hier gegenständlich - lediglich auf den Grenzverlauf, aber mit keinem Wort auf die Gebäudehöhe eingegangen sind. Da die Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe keinen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht haben, kann sie der angefochtene Bescheid, in dem diesbezüglich lediglich darauf verwiesen worden war, dass die Gebäudehöhe nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens war, nicht in Rechten verletzen.Unter dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nehmen die Beschwerdeführer auf den im Berufungsbescheid im Baueinstellungsverfahren herangezogenen Einstellungsgrund der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe Bezug und rügen insbesondere Verfahrensmängel. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Wiederaufnahmeantrag vom 11. August 2005 - und nur dieser ist hier gegenständlich - lediglich auf den Grenzverlauf, aber mit keinem Wort auf die Gebäudehöhe eingegangen sind. Da die Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe keinen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht haben, kann sie der angefochtene Bescheid, in dem diesbezüglich lediglich darauf verwiesen worden war, dass die Gebäudehöhe nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens war, nicht in Rechten verletzen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 16. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050129.X00

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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