RS Vwgh 2007/11/13 2007/18/0637

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Die Begriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG schließen angesichts der Terminologie des VwGG (vgl. § 34 VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden, im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - das heißt rechtzeitigen bzw. rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen (Hinweis B 27. Februar 1986, 86/08/0008 bis 0010; B 29. Juni 2000, 2000/20/0232).

Schlagworte

MängelbehebungVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180637.X03

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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