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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 2003/I/071;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0104Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der H H GmbH in L, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 59/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Oktober 2006, Zl. VIe- 53.0010, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt an einem Standort in Vorarlberg eine Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Sekundärbrennstoffen. In dieser Anlage werden bestimmte Produktionsabfälle aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie aufbereitet und daraus Pellets hergestellt, die als Brennstoff an Industriebetriebe verkauft werden. Gemäß dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 24. Oktober 2001 handelt es sich bei diesem Endprodukt um keinen Abfall im Sinne des AWG 1990.
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft D (BH) gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2006 in Verbindung mit der Eingabe vom 27. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Aufbereitungsanlage vorgenommene "qualitätsgesicherte Verwendung von sortenreinen Produktionsabfällen aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie zu(r Herstellung von) Pellets keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ALSAG darstellt."Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft D (BH) gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2006 in Verbindung mit der Eingabe vom 27. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Aufbereitungsanlage vorgenommene "qualitätsgesicherte Verwendung von sortenreinen Produktionsabfällen aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie zu(r Herstellung von) Pellets keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG darstellt."
Dem liegt die im Antrag näher begründete Auffassung der Beschwerdeführerin zugrunde, der seit 1. Jänner 2006 geltende § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004, wonach das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt, sei verfassungswidrig. Prinzipiell sei nämlich die stoffliche Verwertung von Abfällen nicht von der Altlastenbeitragspflicht erfasst. Jedoch unterliege die stoffliche Verwertung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten in unsachlicher und systemwidriger Weise im Gegensatz zu anderen Arten der stofflichen Verwertung (z.B. die Herstellung von Plastikgranulat aus Verpackungsabfall zur Produktion von Petflaschen) der Beitragspflicht nach dem ALSAG. Das sei gleichheitswidrig und damit offenkundig verfassungswidrig. Die Behörde sei aber verpflichtet, "offenkundig verfassungswidrige Gesetze nicht anzuwenden oder wenigstens verfassungsgemäß zu interpretieren."Dem liegt die im Antrag näher begründete Auffassung der Beschwerdeführerin zugrunde, der seit 1. Jänner 2006 geltende Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wonach das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt, sei verfassungswidrig. Prinzipiell sei nämlich die stoffliche Verwertung von Abfällen nicht von der Altlastenbeitragspflicht erfasst. Jedoch unterliege die stoffliche Verwertung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten in unsachlicher und systemwidriger Weise im Gegensatz zu anderen Arten der stofflichen Verwertung (z.B. die Herstellung von Plastikgranulat aus Verpackungsabfall zur Produktion von Petflaschen) der Beitragspflicht nach dem ALSAG. Das sei gleichheitswidrig und damit offenkundig verfassungswidrig. Die Behörde sei aber verpflichtet, "offenkundig verfassungswidrige Gesetze nicht anzuwenden oder wenigstens verfassungsgemäß zu interpretieren."
Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom 5. Juli 2006 als unzulässig zurück. Aus § 10 ALSAG gehe klar hervor, dass die Behörde nur in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners festzustellen habe, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege. Ein solcher Zweifelsfall liege hier aber nicht vor. Vielmehr stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus Abfällen Sekundärbrennstoffe herstelle und somit einen Tatbestand verwirkliche, der gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliege. Sei aber die Beitragspflicht offenkundig, so sei der Antrag auf Feststellung, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0127).Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom 5. Juli 2006 als unzulässig zurück. Aus Paragraph 10, ALSAG gehe klar hervor, dass die Behörde nur in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners festzustellen habe, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege. Ein solcher Zweifelsfall liege hier aber nicht vor. Vielmehr stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus Abfällen Sekundärbrennstoffe herstelle und somit einen Tatbestand verwirkliche, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliege. Sei aber die Beitragspflicht offenkundig, so sei der Antrag auf Feststellung, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0127).
Zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit sei der Beschwerdeführerin - so begründete die BH noch weiter - zu entgegnen, dass die Grenze jeglicher Auslegung und somit auch der verfassungskonformen Interpretation der Wortlaut des Gesetzes sei. Im vorliegenden Fall könnten aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlauts Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, sodass eine Untersuchung, ob nicht etwa eine verfassungskonforme Interpretation einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich sei.
Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2006 nicht stattgegeben und (wiederholend) ausgesprochen, dass der Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werde.
Im vorliegenden Fall bestünden für die Beschwerdeführerin Zweifel über das Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Diese Bedenken seien jedoch nicht inhaltlicher, sondern rein rechtlicher Art. Die Beschwerdeführerin zweifle offensichtlich an der Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG. Sie mache die Systemwidrigkeit dieser Bestimmung geltend und orte - dem Berufungsvorbringen zufolge auch - einen Widerspruch zu "supranationalem Europarecht", bringe hingegen weder in ihrem Feststellungsantrag, noch in der Berufung begründete Zweifel über das Bestehen einer Beitragspflicht "aus sachlichen Gründen" vor.Im vorliegenden Fall bestünden für die Beschwerdeführerin Zweifel über das Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Diese Bedenken seien jedoch nicht inhaltlicher, sondern rein rechtlicher "Art". Die Beschwerdeführerin zweifle offensichtlich an der Verfassungskonformität des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG. Sie mache die Systemwidrigkeit dieser Bestimmung geltend und orte - dem Berufungsvorbringen zufolge auch - einen Widerspruch zu "supranationalem Europarecht", bringe hingegen weder in ihrem Feststellungsantrag, noch in der Berufung begründete Zweifel über das Bestehen einer Beitragspflicht "aus sachlichen Gründen" vor.
Hinsichtlich der "Aufforderung" der Beschwerdeführerin, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG aufgrund einer vermuteten Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden bzw. verfassungskonform zu interpretieren, könne gesagt werden, dass "der Konformitätsregel zufolge die Gesamtrechtsordnung gemeinschaftsrechtskonform und das unter der Bundesverfassung stehende Recht verfassungskonform zu interpretieren" sei. "Solche korrigierenden 'konformen' Interpretationen" seien jedoch nur in Zweifelsfällen und nur im Rahmen der durch den Wortlaut der Bestimmung gesetzten Grenzen zulässig. Im vorliegenden Fall ergäben sich aufgrund der eindeutigen Formulierung der anzuwendenden Gesetzesstelle jedoch "weder Zweifel, welche geeignet sind, einen Interpretationsspielraum zu bewirken, noch ist die beanstandete Bestimmung aufgrund ihres Wortlautes einer breiten Auslegung zugänglich." Die in Rede stehende Norm sei daher einer Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich. Abschließend fasste die belangte Behörde zusammen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen begründeten Zweifelsfall geltend zu machen, weshalb der Antrag auf Feststellung der Beitragsfreiheit als unzulässig zurückzuweisen sei.Hinsichtlich der "Aufforderung" der Beschwerdeführerin, die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG aufgrund einer vermuteten Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden bzw. verfassungskonform zu interpretieren, könne gesagt werden, dass "der Konformitätsregel zufolge die Gesamtrechtsordnung gemeinschaftsrechtskonform und das unter der Bundesverfassung stehende Recht verfassungskonform zu interpretieren" sei. "Solche korrigierenden 'konformen' Interpretationen" seien jedoch nur in Zweifelsfällen und nur im Rahmen der durch den Wortlaut der Bestimmung gesetzten Grenzen zulässig. Im vorliegenden Fall ergäben sich aufgrund der eindeutigen Formulierung der anzuwendenden Gesetzesstelle jedoch "weder Zweifel, welche geeignet sind, einen Interpretationsspielraum zu bewirken, noch ist die beanstandete Bestimmung aufgrund ihres Wortlautes einer breiten Auslegung zugänglich." Die in Rede stehende Norm sei daher einer Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich. Abschließend fasste die belangte Behörde zusammen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen begründeten Zweifelsfall geltend zu machen, weshalb der Antrag auf Feststellung der Beitragsfreiheit als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2008, B 2069/06-9, ablehnte, und die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, zu der sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. März 2007 äußerte. Zu dieser Äußerung erstattete die belangte Behörde eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Übermittlung der Verwaltungsakten durch den Verfassungsgerichtshof erwogen:
1. Voranzustellen ist, dass die Beschwerde - entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde - nicht verspätet erhoben wurde. Ausgehend von den Angaben am Rückschein, wonach die Abholfrist noch am Tag des erfolglosen Zustellversuches am 27. Oktober 2006 begonnen habe, lief die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG rechnerisch am Freitag, dem 8. Dezember 2006, ab. Da dieser Tag jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Beschwerdefrist vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 2 AVG, wonach der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, erst mit Ablauf des folgenden Montag, dem 11. Dezember 2006. Die an diesem Tag zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig. Bei diesem Ergebnis war auf die wechselseitigen Ausführungen der Parteien betreffend den Zustellvorgang nicht einzugehen und über den (nur für den Eventualfall) gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu entscheiden. 1. Voranzustellen ist, dass die Beschwerde - entgegen dem Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde - nicht verspätet erhoben wurde. Ausgehend von den Angaben am Rückschein, wonach die Abholfrist noch am Tag des erfolglosen Zustellversuches am 27. Oktober 2006 begonnen habe, lief die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG rechnerisch am Freitag, dem 8. Dezember 2006, ab. Da dieser Tag jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Beschwerdefrist vor dem Hintergrund des Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, erst mit Ablauf des folgenden Montag, dem 11. Dezember 2006. Die an diesem Tag zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig. Bei diesem Ergebnis war auf die wechselseitigen Ausführungen der Parteien betreffend den Zustellvorgang nicht einzugehen und über den (nur für den Eventualfall) gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu entscheiden.
2. Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2006 hat seine verfahrensrechtliche Grundlage in der Z 3 des § 10 Abs. 1 ALSAG, der in der (damals und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautete: 2. Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2006 hat seine verfahrensrechtliche Grundlage in der Ziffer 3, des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG, der in der (damals und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lautete:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070103.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015