TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/17 2009/07/0061

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37296 Wasserabgabe Steiermark;
L69306 Wasserversorgung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/09 Gemeindeaufsicht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs2;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
GdwasserleitungsG Stmk 1971;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §36 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der J R und 2. des E R, beide in T, beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2009, Zl. FA13A - 30.40-133/2009-4, betreffend Wasseranschlussverpflichtung nach dem Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde T, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde T. vom 16. Oktober 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft verpflichtet, gemäß den §§ 1 und 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 sowie der Wasserleitungsordnung der Gemeinde T. das auf dieser Liegenschaft befindliche Wohngebäude an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde T. anzuschließen und das notwendige Trink- und Nutzwasser daraus zu beziehen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde T. vom 16. Oktober 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft verpflichtet, gemäß den Paragraphen eins und 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 sowie der Wasserleitungsordnung der Gemeinde T. das auf dieser Liegenschaft befindliche Wohngebäude an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde T. anzuschließen und das notwendige Trink- und Nutzwasser daraus zu beziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 16. März 2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 16. März 2007 vollinhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde wie folgt gefertigt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 94, Absatz eins, der Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 16. März 2007 vollinhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde wie folgt gefertigt:

"Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Leiter der Fachabteilung:

i.V.

Dr. W. e.h."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt die Unzuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie von den beschwerdeführenden Parteien nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 581, zitierte hg. Judikatur).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt die Unzuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie von den beschwerdeführenden Parteien nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 581, zitierte hg. Judikatur).

§ 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 lautet: Paragraph 94, Absatz eins, der Stmk. Gemeindeordnung 1967 lautet:

"Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben."

Der Kopf des angefochtenen Bescheides trägt die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung". Aus der Einleitung des Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen u.a. auf § 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 stützen wollte, welcher jedoch Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden "im Bereich der Landesvollziehung" regelt. Ein solcher eigener Wirkungsbereich "im Bereich der Landesvollziehung" liegt jedoch - wie noch näher dargelegt wird - im Beschwerdefall nicht vor.Der Kopf des angefochtenen Bescheides trägt die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung". Aus der Einleitung des Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen u.a. auf Paragraph 94, Absatz eins, der Stmk. Gemeindeordnung 1967 stützen wollte, welcher jedoch Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden "im Bereich der Landesvollziehung" regelt. Ein solcher eigener Wirkungsbereich "im Bereich der Landesvollziehung" liegt jedoch - wie noch näher dargelegt wird - im Beschwerdefall nicht vor.

Die Art der Unterfertigung des Bescheides zeigt klar, dass der Bescheid der "Landesregierung" zuzurechnen ist.

Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß § 7 leg. cit. zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu (vgl. hiezu den zum NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ergangenen hg. Beschluss vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0191.Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Artikel 10, Absatz 2, dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß Paragraph 7, leg. cit. zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.). Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu vergleiche , hiezu den zum NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ergangenen hg. Beschluss vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0191.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 17. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070061.X00

Im RIS seit

01.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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