RS Vwgh 2007/11/13 2006/18/0301

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §55 Abs2;
NAG 2005 §64;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §8 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nach dem NAG 2005 berechtigt den Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NAG 2005 zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch - anders als die in den Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung geregelten Titel - nicht zur Niederlassung. Fremde, die bisher nur über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt haben, können daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 schon mangels Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X05

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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