TE Vwgh Beschluss 2009/9/17 2007/07/0163

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.- A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Juli 2007, Zl. LAS-410/0588, betreffend die Abweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D, zHd. E M), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M römisch fünf in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.- A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Juli 2007, Zl. LAS-410/0588, betreffend die Abweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D, zHd. E M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Mit einem per Fax bei der Agrarbezirksbehörde B (ABB) eingebrachten Schreiben vom 8. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die "Ausschusssitzung" der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2006 als rechtswidrig aufzuheben und sämtliche Beschlussfassungen dieser Ausschusssitzung wegen Nichtigkeit der gesamten Sitzung für ungültig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2007 mangels überwiegendem Verschulden der ABB an der zeitlichen Verzögerung der Entscheidung abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 begehrte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2007 mangels überwiegendem Verschulden der ABB an der zeitlichen Verzögerung der Entscheidung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1525/07-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Gegenschrift wies die belangte Behörde darauf hin, dass die ABB als Behörde erster Instanz nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 24. Mai 2007 (zugestellt am 19. Juli 2007) eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2006 getroffen hat.

Zwischenzeitig ist zur hg. Zl. 2009/07/0005 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 24. Mai 2007 abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 anhängig.

Die mittlerweile erfolgte Entscheidung der ABB über den Antrag des Beschwerdeführers, der Gegenstand des Devolutionsantrages war, hat den Verlust der Beschwer des Beschwerdeführers zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt nämlich voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte.Die mittlerweile erfolgte Entscheidung der ABB über den Antrag des Beschwerdeführers, der Gegenstand des Devolutionsantrages war, hat den Verlust der Beschwer des Beschwerdeführers zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt nämlich voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte.

Da die ABB mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte der Beschwerdeführer im nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren mit seinem Devolutionsantrag nicht mehr durchdringen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, vom 6. Mai 1996, 95/10/0264, und vom 14. März 1995, 94/07/0081).Da die ABB mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte der Beschwerdeführer im nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren mit seinem Devolutionsantrag nicht mehr durchdringen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, vom 6. Mai 1996, 95/10/0264, und vom 14. März 1995, 94/07/0081).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Der letzte dokumentierte Verfahrensschritt im Akt der Behörde erster Instanz wurde Mitte Dezember 2006 vorgenommen (Übermittlung der bereits am 3. November 2006 eingelangten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer). Angesichts des danach bis zum Devolutionsantrag vom 2. Mai 2007 verstrichenen Zeitraums von vier Monaten ohne dokumentierte Tätigkeit der ABB zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon gesprochen werden, diese hätte nicht das überwiegende Verschulden an der Verzögerung getroffen; an dieser Einschätzung würde auch ein möglicherweise in dieser Zeit von der Behörde geführtes, aber aktenmäßig nicht dokumentiertes Telefonat mit der mitbeteiligten Partei zur Beschaffung des Ausschussprotokolls bzw eine entsprechende Urgenz nichts ändern.

Die Kosten des Verfahrens waren daher dem Beschwerdeführer zuzusprechen; ihr Ausspruch stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.Die Kosten des Verfahrens waren daher dem Beschwerdeführer zuzusprechen; ihr Ausspruch stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. September 2009

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070163.X00

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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