TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/21 2009/16/0167

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

E6J;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L34009 Abgabenordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

62003CJ0491 Hermann VORAB;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Tir 1984 §226;
LAO Tir 1984 §226a;
LAO Wr 1962 §235;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der C GmbH & Co KG in Innsbruck, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Oktober 2007, Zl. I-Präs- 00298e/2007, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Jänner 2002 für 1998 und vom 22. Juni 2001 für 1999 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber der beschwerdeführenden KG (Beschwerdeführerin) erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf, setzte die Getränkesteuer für 1999 im Instanzenzug (neu) fest und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung der Getränkesteuer für 1998. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 226 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) auf Grund der Bestimmung des § 226a TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Jänner 2002 für 1998 und vom 22. Juni 2001 für 1999 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber der beschwerdeführenden KG (Beschwerdeführerin) erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf, setzte die Getränkesteuer für 1999 im Instanzenzug (neu) fest und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung der Getränkesteuer für 1998. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 226, der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) auf Grund der Bestimmung des Paragraph 226 a, TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.

Weiters wies die belangte Behörde mit Spruchpunkten III. und V. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung oder Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer für die Jahre 1998 und 1999 ab, weil "aufgrund der nunmehrigen Rechtslage (durchgeführte Abgabenprüfung sowie aktuelle Urteile des EuGH) kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" der Beschwerdeführerin bestehe.Weiters wies die belangte Behörde mit Spruchpunkten römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung oder Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer für die Jahre 1998 und 1999 ab, weil "aufgrund der nunmehrigen Rechtslage (durchgeführte Abgabenprüfung sowie aktuelle Urteile des EuGH) kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" der Beschwerdeführerin bestehe.

Die Spruchpunkte IV., VI. und VII. betreffen die Aufhebung eines Bescheides in Stattgabe einer Berufung, einen Eventualantrag auf Nachreichung einer zusätzlichen Begründung und auf Aussetzung des Berufungsverfahrens.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. betreffen die Aufhebung eines Bescheides in Stattgabe einer Berufung, einen Eventualantrag auf Nachreichung einer zusätzlichen Begründung und auf Aussetzung des Berufungsverfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin gerade noch ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Neufestsetzung der Getränkesteuer unterbleibe und dass ihr die beantragte Rückzahlung der Getränkesteuer gewährt wird.

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 2. April 2009, A 2009/0021, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 2. April 2009, A 2009/0021, gem. Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellten Antrags den Paragraph 226 a, TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene § 226a TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof § 226a TLAO nicht mehr anzuwenden hat.Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene Paragraph 226 a, TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 226 a, TLAO nicht mehr anzuwenden hat.

Soweit sich die belangte Behörde auf § 226 TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen § 235 der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Soweit sich die belangte Behörde auf Paragraph 226, TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen Paragraph 235, der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Neufestsetzung der Getränkesteuer wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG). Deshalb vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides, nämlich der im Instanzenzug mit der Begründung, es bestehe kein rückzahlbares Guthaben, ausgesprochenen Abweisung der Rückzahlungsanträge, nicht aufzuzeigen.Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Neufestsetzung der Getränkesteuer wieder auf (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Deshalb vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, nämlich der im Instanzenzug mit der Begründung, es bestehe kein rückzahlbares Guthaben, ausgesprochenen Abweisung der Rückzahlungsanträge, nicht aufzuzeigen.

Die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides sind vom Beschwerdepunkt nicht erfasst.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides sind vom Beschwerdepunkt nicht erfasst.

Die Beschwerde war daher, soweit die Spruchpunkte III. bis. VII. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, soweit die Spruchpunkte römisch drei. bis. römisch sieben. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160167.X00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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