Index
E6J;Norm
62003CJ0491 Hermann VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des HE in Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Oktober 2007, Zl. I-Präs-00283e/2007, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. bis III. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Jänner 2002 für 1996, vom 28. September 2000 für 1997, vom 22. Juni 2001 für 1998 und vom 23. Oktober 2001 für 1999 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für diese Zeiträume wieder auf und bestätigte mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die erstinstanzliche Getränkesteuerfestsetzung betreffend die Jahre 1996 bis 1998. Mit Spruchpunkt III. setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Getränkesteuer für 1999 neu fest. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 226 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) Auf Grund der Bestimmung des § 226a TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Jänner 2002 für 1996, vom 28. September 2000 für 1997, vom 22. Juni 2001 für 1998 und vom 23. Oktober 2001 für 1999 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für diese Zeiträume wieder auf und bestätigte mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die erstinstanzliche Getränkesteuerfestsetzung betreffend die Jahre 1996 bis 1998. Mit Spruchpunkt römisch drei. setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Getränkesteuer für 1999 neu fest. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 226, der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 226 a, TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.
Weiters wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Rückzahlung oder Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer ab, weil "kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" des Beschwerdeführers bestehe.Weiters wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Rückzahlung oder Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer ab, weil "kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" des Beschwerdeführers bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer gerade noch ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Neufestsetzung der Getränkesteuer unterbleibe und dass ihm die beantragte Rückzahlung der Getränkesteuer gewährt werde.
Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0003, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0003, gem. Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellten Antrags den Paragraph 226 a, TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene § 226a TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof § 226a TLAO nicht mehr anzuwenden hat.Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene Paragraph 226 a, TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 226 a, TLAO nicht mehr anzuwenden hat.
Soweit sich die belangte Behörde auf § 226 TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen § 235 der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Soweit sich die belangte Behörde auf Paragraph 226, TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen Paragraph 235, der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten I. bis III. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug ausgesprochenen Abweisung des Rückzahlungsantrages, weil kein rückzahlbares Guthaben bestehe, durch den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, auf Grund der Festsetzung der Getränkesteuer mit null bestünde ein Guthaben, nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug ausgesprochenen Abweisung des Rückzahlungsantrages, weil kein rückzahlbares Guthaben bestehe, durch den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, auf Grund der Festsetzung der Getränkesteuer mit null bestünde ein Guthaben, nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160149.X00Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011