TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/21 2009/16/0148

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

E6J;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L34009 Abgabenordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

62003CJ0491 Hermann VORAB;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Tir 1984 §226;
LAO Tir 1984 §226a;
LAO Wr 1962 §235;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des KP in A, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Oktober 2007, Zl. I-Präs-00284e/2007, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. September 2000 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für 8. April 1995 bis 15. Oktober 1998 wieder auf und wies mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Berufung gegen die erstinstanzlichen Getränkesteuerfestsetzung für diesen Zeitraum ab. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 226 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) Auf Grund der Bestimmung des § 226a TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. September 2000 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für 8. April 1995 bis 15. Oktober 1998 wieder auf und wies mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Berufung gegen die erstinstanzlichen Getränkesteuerfestsetzung für diesen Zeitraum ab. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 226, der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 226 a, TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.

Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer ab, weil "kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" des Beschwerdeführers bestehe.Mit Spruchpunkt römisch drei. wies die belangte Behörde im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer ab, weil "kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" des Beschwerdeführers bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer gerade noch ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Neufestsetzung der Getränkesteuer unterbleibe und dass ihm die beantragte Rückzahlung der Getränkesteuer gewährt werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0002, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0002, gem. Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellten Antrags den Paragraph 226 a, TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene § 226a TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof § 226a TLAO nicht mehr anzuwenden hat.Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene Paragraph 226 a, TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 226 a, TLAO nicht mehr anzuwenden hat.

Soweit sich die belangte Behörde auf § 226 TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen § 235 der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Soweit sich die belangte Behörde auf Paragraph 226, TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen Paragraph 235, der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug ausgesprochenen Abweisung des Rückzahlungsantrages, es bestehe kein rückzahlbares Guthaben, durch den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, auf Grund der Festsetzung der Getränkesteuer mit null bestünde ein Guthaben, nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug ausgesprochenen Abweisung des Rückzahlungsantrages, es bestehe kein rückzahlbares Guthaben, durch den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, auf Grund der Festsetzung der Getränkesteuer mit null bestünde ein Guthaben, nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160148.X00

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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