TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/21 2009/16/0083

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §138;
FinStrG §143 Abs1;
FinStrG §146;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 138 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 138 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 138 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. FinStrG Art. 1 § 138 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 143 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 143 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 143 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 143 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 146 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 146 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 20.07.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 15.12.2012 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  8. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004
  10. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  11. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  13. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  14. FinStrG Art. 1 § 146 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 161 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 161 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  5. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 83 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 83 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., über die Beschwerde der Mag. K K in M, vertreten durch Mag. Michaela Speer, Rechtsanwältin in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. März 2004, GZ. FSRV/0134-W/03, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Schuldspruch, im Strafausspruch und im Kostenspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid zu Folge habe das Finanzamt "in Würdigung der Feststellungen" von Umsatzsteuernachschauen (für Jänner bis März 1993, Februar bis Dezember 1995, Jänner, Februar 1996, März bis Dezember 1996 und Jänner bis August 1997) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Das "angelastete Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG" habe sich u.a. auf Umsatzsteuervorauszahlungen mit im angefochtenen Bescheid näher angeführten Beträgen für im Einzelnen aufgegliederte Zeiträume bezogen, wobei sich eine Summe der darauf entfallenden strafbestimmenden Wertbeträge von rund 1,240.000 S ergeben habe.Dem angefochtenen Bescheid zu Folge habe das Finanzamt "in Würdigung der Feststellungen" von Umsatzsteuernachschauen (für Jänner bis März 1993, Februar bis Dezember 1995, Jänner, Februar 1996, März bis Dezember 1996 und Jänner bis August 1997) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Das "angelastete Delikt nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG" habe sich u.a. auf Umsatzsteuervorauszahlungen mit im angefochtenen Bescheid näher angeführten Beträgen für im Einzelnen aufgegliederte Zeiträume bezogen, wobei sich eine Summe der darauf entfallenden strafbestimmenden Wertbeträge von rund 1,240.000 S ergeben habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, 12e Vr 6330/00 Hv 3730/00, wurde die Beschwerdeführerin von dem wider sie erhobenen Vorwurf gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen, weil das Landesgericht nur mehr von einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund 900.000 S ausging.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, 12e Vr 6330/00 Hv 3730/00, wurde die Beschwerdeführerin von dem wider sie erhobenen Vorwurf gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen, weil das Landesgericht nur mehr von einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund 900.000 S ausging.

Der Spruchsenat beim Finanzamt erkannte die Beschwerdeführerin sodann mit Erkenntnis vom 21. Mai 2003 der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG schuldig, weil sie durch nicht termingerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1993 bis 1996 Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 802.983 S zu verkürzen versucht habe, und verhängte über sie eine Geldstrafe von 20.000 EUR.Der Spruchsenat beim Finanzamt erkannte die Beschwerdeführerin sodann mit Erkenntnis vom 21. Mai 2003 der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG schuldig, weil sie durch nicht termingerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1993 bis 1996 Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 802.983 S zu verkürzen versucht habe, und verhängte über sie eine Geldstrafe von 20.000 EUR.

Über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid. Sie erkannte die Beschwerdeführerin schuldig, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 1993 eine Verkürzung einer Umsatzsteuer in Höhe von 53.431 S zu bewirken versucht und dadurch Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen zu haben. Weiters erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig, weil sie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nämlich für Jänner bis Dezember 1994 in Höhe vonÜber die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid. Sie erkannte die Beschwerdeführerin schuldig, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 1993 eine Verkürzung einer Umsatzsteuer in Höhe von 53.431 S zu bewirken versucht und dadurch Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG begangen zu haben. Weiters erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig, weil sie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nämlich für Jänner bis Dezember 1994 in Höhe von

147.493 S, für Jänner bis Dezember 1995 in Höhe von 83.942 S und für Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von 257.954 S, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Dafür wurde die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit 30 Tage) "verurteilt". Die Kosten des Verfahrens wurden mit 363 EUR bemessen. Auf die ausgesprochene Strafe wurde eine im vorangegangenen gerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängte Untersuchungshaft vom 26. Juli 2000, 16:07 Uhr, bis 27. Juli 2000, 13:00 Uhr, angerechnet. Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Finanzstrafverfahren mit "der übersteigenden Anschuldigung betreffend das Jahr 1993 in der Höhe von S 165.000,00" und "bezüglich eines Betrages in Höhe von S 87.275,00" wurde eingestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 511/04-14, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 1. März 2005, B 511/04-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 511/04-14, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 1. März 2005, B 511/04-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete nach Ergänzung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2005 das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wobei er ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des § 38 Abs. 2 VwGG hinwies.Der Verwaltungsgerichtshof leitete nach Ergänzung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2005 das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wobei er ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hinwies.

Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem Schuldspruch, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht schuldig erkannt zu werden, eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG begangen zu haben.Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem Schuldspruch, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht schuldig erkannt zu werden, eine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1989 ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.Nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1989, ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nach § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nach Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG die ihr gemäß Paragraphen 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Wenn diese Prüfung ergab, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig war, hatte die Finanzstrafbehörde nach § 82 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall (vor der Änderung durch die Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44) noch maßgebenden Stammfassung das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur soweit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsah.Wenn diese Prüfung ergab, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig war, hatte die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG in der im Beschwerdefall (vor der Änderung durch die Finanzstrafgesetznovelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 44) noch maßgebenden Stammfassung das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur soweit zu entfalten, als dies Paragraph 197, FinStrG vorsah.

Ergab diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fiel, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.Ergab diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fiel, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Paragraph 82, Absatz 3, FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 161, Absatz eins, FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtmittel nicht gemäß Paragraph 156, leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142, vom 3. September 2008, 2008/13/0076, und vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109, VwSlg 7.580/F).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142, vom 3. September 2008, 2008/13/0076, und vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109, VwSlg 7.580/F).

Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen, wodurch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG umschriebenen Tatbestände erfüllt werden. Dabei entsprechen nicht nur zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Sachverhalte den verschiedenen Tatbildern, sondern auch in der Qualifikation unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen, weil für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) erforderlich ist, während zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht.Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen, wodurch die in Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG umschriebenen Tatbestände erfüllt werden. Dabei entsprechen nicht nur zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Sachverhalte den verschiedenen Tatbildern, sondern auch in der Qualifikation unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen, weil für die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) erforderlich ist, während zur Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht.

Solcherart kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen keine Befugnis zur Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2003/14/0086).Solcherart kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen keine Befugnis zur Auswechslung der "Sache" iSd Paragraph 161, Absatz eins, FinStrG zu vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2003/14/0086).

Dadurch dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 bis 1996 schuldig erkannte, während die Beschwerdeführerin mit dem vor der belangten Behörde bekämpften erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Verlangungszeiträume der Jahre 1994 bis 1996 schuldig erkannt worden war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet.Dadurch dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 bis 1996 schuldig erkannte, während die Beschwerdeführerin mit dem vor der belangten Behörde bekämpften erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Verlangungszeiträume der Jahre 1994 bis 1996 schuldig erkannt worden war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Von im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Ausnahmen (etwa § 143 Abs. 1 letzter Satz oder § 146 FinStrG) abgesehen, erfordert der Schuldspruch eines Finanzvergehens ein gegen einen Beschwerdeführer eingeleitetes Finanzstrafverfahren (vgl. zum Erfordernis der Einleitung des Strafverfahrens für die Erlassung einer Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009).Von im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Ausnahmen (etwa Paragraph 143, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 146, FinStrG) abgesehen, erfordert der Schuldspruch eines Finanzvergehens ein gegen einen Beschwerdeführer eingeleitetes Finanzstrafverfahren vergleiche , zum Erfordernis der Einleitung des Strafverfahrens für die Erlassung einer Strafverfügung nach Paragraph 143, Absatz eins, FinStrG das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009).

Das diesem Erfordernis entsprechende Finanzstrafverfahren muss wegen der selben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist.Das diesem Erfordernis entsprechende Finanzstrafverfahren muss wegen der selben Sache im Sinn des Paragraph 161, Absatz eins, FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist.

Ist ein Finanzstrafverfahren lediglich wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet worden, ohne dass das Strafverfahren auf den Verdacht nach § 33 Abs. 1 FinStrG ausgedehnt wurde oder wegen des letztgenannten Finanzvergehens ein eigenes Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009), ist ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht rechtens.Ist ein Finanzstrafverfahren lediglich wegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingeleitet worden, ohne dass das Strafverfahren auf den Verdacht nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ausgedehnt wurde oder wegen des letztgenannten Finanzvergehens ein eigenes Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde vergleiche , abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009), ist ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht rechtens.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, im Einleitungsbescheid sei ihr lediglich die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer angelastet worden. Im angefochtenen Bescheid werde ihr jedoch eine Abgabenhinterziehung wegen der nicht termingerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen zur Last gelegt. Dabei handle es sich um ein völlig anderes Delikt.

Unterlässt die mit der Einleitung des Vorverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgeforderte Behörde, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, nach § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7.985/F)Unterlässt die mit der Einleitung des Vorverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgeforderte Behörde, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7.985/F)

Die belangte Behörde hat entgegen der unter ausdrücklichem Hindernis auf die Säumnisfolge des § 38 Abs. 2 VwGG ergangenen Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegt. Den vorgelegten Akten ist zwar das erwähnte Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, aber weder ein Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin noch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft enthalten.Die belangte Behörde hat entgegen der unter ausdrücklichem Hindernis auf die Säumnisfolge des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG ergangenen Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegt. Den vorgelegten Akten ist zwar das erwähnte Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2000, aber weder ein Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin noch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass gegen die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Behauptung lediglich ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet wurde und dass das gerichtliche Finanzstrafverfahren lediglich wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführt wurde.Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass gegen die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Behauptung lediglich ein Finanzstrafverfahren wegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingeleitet wurde und dass das gerichtliche Finanzstrafverfahren lediglich wegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG geführt wurde.

Das nach dem erwähnten Unzuständigkeitsurteil (§ 214 FinStrG) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wurde hinsichtlich des Jahres 1993 durch das einen Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG enthaltende Erkenntnis des Spruchsenates und nach Berufung gegen dieses Erkenntnis durch den ebenfalls einen Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG enthaltenden angefochtenen Bescheid beendet. Lag aber hinsichtlich des Streitjahres 1993 eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG nicht vor, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet.Das nach dem erwähnten Unzuständigkeitsurteil (Paragraph 214, FinStrG) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wurde hinsichtlich des Jahres 1993 durch das einen Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG enthaltende Erkenntnis des Spruchsenates und nach Berufung gegen dieses Erkenntnis durch den ebenfalls einen Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG enthaltenden angefochtenen Bescheid beendet. Lag aber hinsichtlich des Streitjahres 1993 eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht vor, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches folgt auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit damit über die Beschwerdeführerin eine Strafe verhängt und die Kosten des Strafverfahrens bemessen wurden.

Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang, nämlich soweit er den Schuldspruch, den Strafausspruch und den Kostenausspruch betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang, nämlich soweit er den Schuldspruch, den Strafausspruch und den Kostenausspruch betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Im fortzusetzenden Verfahren wird hinsichtlich der Verfahrensdauer auch Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten sein.Im fortzusetzenden Verfahren wird hinsichtlich der Verfahrensdauer auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beachten sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160083.X00

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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