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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der V GmbH in Liquidation in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 9. Mai 2008, Zl. ABK - 526/06, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hatte mit Spruchpunkt I. ihrer Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2000 für die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) eine Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 "vorgeschrieben" (festgesetzt) und der Abgabenberechnung dabei eine Getränkesteuer für alkoholfreie, nicht aber für alkoholische Getränke zu Grunde gelegt. Dies hatte die belangte Behörde mit dem Urteil des EuGH in der Rs. C-437/97 (Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co) begründet.Die belangte Behörde hatte mit Spruchpunkt römisch eins. ihrer Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2000 für die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) eine Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 "vorgeschrieben" (festgesetzt) und der Abgabenberechnung dabei eine Getränkesteuer für alkoholfreie, nicht aber für alkoholische Getränke zu Grunde gelegt. Dies hatte die belangte Behörde mit dem Urteil des EuGH in der Rs. C-437/97 (Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co) begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahrens, behob ihren Bescheid vom 14. Dezember 2000 hinsichtlich dessen Spruchpunktes I. und setzte die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 für die Beschwerdeführerin neu und unter Einbeziehung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke fest. Sie begründete die Wiederaufnahme mit dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann). Mit diesem Urteil, welches "Tatbestandswirkung" entfalte, seien neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahrens, behob ihren Bescheid vom 14. Dezember 2000 hinsichtlich dessen Spruchpunktes römisch eins. und setzte die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 für die Beschwerdeführerin neu und unter Einbeziehung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke fest. Sie begründete die Wiederaufnahme mit dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann). Mit diesem Urteil, welches "Tatbestandswirkung" entfalte, seien neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht mit seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat.
Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (VwGH-AufwErsV), BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2006/14/0005, mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (VwGH-AufwErsV), BGBl. römisch zwei Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2006/14/0005, mwN).
Wien, am 21. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160082.X00Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013