TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/21 2008/16/0082

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde der V GmbH in Liquidation in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 9. Mai 2008, Zl. ABK - 526/06, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hatte mit Spruchpunkt I. ihrer Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2000 für die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) eine Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 "vorgeschrieben" (festgesetzt) und der Abgabenberechnung dabei eine Getränkesteuer für alkoholfreie, nicht aber für alkoholische Getränke zu Grunde gelegt. Dies hatte die belangte Behörde mit dem Urteil des EuGH in der Rs. C-437/97 (Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co) begründet.Die belangte Behörde hatte mit Spruchpunkt römisch eins. ihrer Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2000 für die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) eine Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 "vorgeschrieben" (festgesetzt) und der Abgabenberechnung dabei eine Getränkesteuer für alkoholfreie, nicht aber für alkoholische Getränke zu Grunde gelegt. Dies hatte die belangte Behörde mit dem Urteil des EuGH in der Rs. C-437/97 (Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co) begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahrens, behob ihren Bescheid vom 14. Dezember 2000 hinsichtlich dessen Spruchpunktes I. und setzte die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 für die Beschwerdeführerin neu und unter Einbeziehung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke fest. Sie begründete die Wiederaufnahme mit dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann). Mit diesem Urteil, welches "Tatbestandswirkung" entfalte, seien neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahrens, behob ihren Bescheid vom 14. Dezember 2000 hinsichtlich dessen Spruchpunktes römisch eins. und setzte die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1998 für die Beschwerdeführerin neu und unter Einbeziehung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke fest. Sie begründete die Wiederaufnahme mit dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann). Mit diesem Urteil, welches "Tatbestandswirkung" entfalte, seien neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht mit seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat.

Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der vorliegende angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (VwGH-AufwErsV), BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2006/14/0005, mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (VwGH-AufwErsV), BGBl. römisch zwei Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2006/14/0005, mwN).

Wien, am 21. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160082.X00

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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