TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/22 2009/22/0190

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AVG §45 Abs3
FPG 2005 §1 Abs2
FPG 2005 §31 Abs1 Z4
FPG 2005 §53 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 17. Juni 2009, Zl. E1/594/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2002 unter der Mitwirkung von Schleppern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 25. März 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 5. September 2002 "gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in 1. Instanz abgewiesen" worden sei. Der am 18. September 2002 dagegen eingebrachten Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2008 keine Folge gegeben worden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides am 13. Juni 2008 beendet worden. Aus diesem Grund sei auch mit 13. Juni 2008 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Grundsätzlich sei § 53 FPG - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung- nach § 1 Abs. 2 FPG auf Asylwerber nicht anwendbar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei jedoch seit 13. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Eine Beschwerde bei den Gerichten des öffentlichen Rechts sei nicht eingebracht worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle sich daher seit 14. Juni 2008 als nicht mehr rechtmäßig dar, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG zur Erlassung einer Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vorlägen. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb die Erlassung der Ausweisung auch nach der in § 66 FPG vorgesehenen Abwägung zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2002 unter der Mitwirkung von Schleppern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 25. März 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 5. September 2002 "gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 in 1. Instanz abgewiesen" worden sei. Der am 18. September 2002 dagegen eingebrachten Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2008 keine Folge gegeben worden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides am 13. Juni 2008 beendet worden. Aus diesem Grund sei auch mit 13. Juni 2008 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Grundsätzlich sei Paragraph 53, FPG - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung- nach Paragraph eins, Absatz 2, FPG auf Asylwerber nicht anwendbar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei jedoch seit 13. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Eine Beschwerde bei den Gerichten des öffentlichen Rechts sei nicht eingebracht worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle sich daher seit 14. Juni 2008 als nicht mehr rechtmäßig dar, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zur Erlassung einer Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vorlägen. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb die Erlassung der Ausweisung auch nach der in Paragraph 66, FPG vorgesehenen Abwägung zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Fremde halten sich (u.a.) nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Fremde halten sich (u.a.) nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig. Er bringt dazu vor, am 13. Juni 2008 sei vom unabhängigen Bundesasylsenat der Berufungsbescheid mündlich verkündet worden. Die Ausfertigung dieses Bescheides habe vom 23. Jänner 2009 datiert. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden gewesen sei. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2009, Zl. AW 2009/20/0001-3, mit der Wirkung stattgegeben worden, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Im angefochtenen Bescheid sei sohin tatsachenwidrig festgehalten worden, dass im Asylverfahren keine höchstgerichtliche Beschwerde gegen die negative Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates eingebracht worden sei und der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen mehr verfüge.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach Einlangen der am 4. August 2008 eingebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid am 19. Dezember 2008 - sohin etwa 6 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - Erhebungen zum Stand des Asylverfahrens durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem tätigte. Darüber hinaus veranlasste die belangte Behörde auch Erhebungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und zum Umstand, ob er sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte. Das Ergebnis dieser Erhebungen, insbesondere zum Stand des Asylverfahrens, wurde allerdings vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde trotz der zwischenzeitig vergangenen erheblichen Zeitspanne keiner Überprüfung unterzogen. Auch wurde von ihr das bisher vorhandene Erhebungsergebnis dem Beschwerdeführer weder zur Kenntnis gebracht noch ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Aus der in den Verwaltungsakten befindlichen an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Mitteilung (samt Kopie des hg. Beschlusses vom 9. Februar 2009) des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2009 sowie der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2009 und einem - von der erstinstanzlichen Behörde angefertigten - Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem (darin enthaltener Vermerk: "Stand des Verfahrens: 17.2.2009 VwGH/aufschiebende Wirkung") ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer gegen den am 13. Juni 2008 vom unabhängigen Bundesasylsenat mündlich verkündeten und am 23. Jänner 2009 schriftlich ausgefertigten Bescheid erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2009, Zl. 2009/20/0001-3, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Einem darüber hinaus in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Fremdeninformationssystem ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hatte, am 26. Februar 2009 (wieder) eine "Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß AsylG" ausgehändigt wurde und das diesbezügliche Ersuchen um Speicherung in dieser Evidenz mit selbem Tag datiert.

Der belangten Behörde ist nun vorzuwerfen, dass sie diese eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG hindernden Umstände weder in einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erhoben noch das Ergebnis ihrer Erhebungen dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs (vgl. § 45 Abs. 3 AVG) vorgehalten hat, um ihm die Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Erhebungen Stellung zu nehmen. Dies wäre aber schon im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er sei bislang wegen der noch ausständigen Bescheidzustellung gehindert gewesen, im Asylverfahren eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einzubringen, geboten gewesen. Ergibt sich doch daraus (wie auch schon aus seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme), dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine solche zu erheben.Der belangten Behörde ist nun vorzuwerfen, dass sie diese eine Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG hindernden Umstände weder in einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erhoben noch das Ergebnis ihrer Erhebungen dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs vergleiche , Paragraph 45, Absatz 3, AVG) vorgehalten hat, um ihm die Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Erhebungen Stellung zu nehmen. Dies wäre aber schon im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er sei bislang wegen der noch ausständigen Bescheidzustellung gehindert gewesen, im Asylverfahren eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einzubringen, geboten gewesen. Ergibt sich doch daraus (wie auch schon aus seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme), dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine solche zu erheben.

Da die belangte Behörde bei gesetzmäßigem Vorgehen bereits mit Blick auf die genannten Umstände zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie ihren Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den vorgelegten Akten geht aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2009 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einbrachte. Dieser Antrag wurde zwar vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Februar 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und von diesem gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz 2005 erlassen. Jedoch erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung. Infolge des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (eine Beendigung desselben durch Verfahrenseinstellung oder infolge Gegenstandslosigkeit lag ebenfalls nicht vor) war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Dies wiederum hatte zur Folge, dass gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FPG auf ihn die Bestimmung des § 53 Abs. 1 FPG nicht anwendbar war und sohin gegen ihn eine darauf gestützte Ausweisung nicht erlassen werden durfte.Aus den vorgelegten Akten geht aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2009 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einbrachte. Dieser Antrag wurde zwar vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Februar 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und von diesem gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz 2005 erlassen. Jedoch erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung. Infolge des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (eine Beendigung desselben durch Verfahrenseinstellung oder infolge Gegenstandslosigkeit lag ebenfalls nicht vor) war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Asylwerber nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005. Dies wiederum hatte zur Folge, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz FPG auf ihn die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG nicht anwendbar war und sohin gegen ihn eine darauf gestützte Ausweisung nicht erlassen werden durfte.

Auch dies erkannte die belangte Behörde infolge mängelbehafteter Verfahrensführung nicht, sodass sowohl aus diesem wie auch dem oben angeführten Grund der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.Auch dies erkannte die belangte Behörde infolge mängelbehafteter Verfahrensführung nicht, sodass sowohl aus diesem wie auch dem oben angeführten Grund der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220190.X00

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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