TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/22 2008/22/0691

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAGDV 2005 §7;
NAGDV 2005 §8 Z7;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. April 2008, Zl. 151.528/2- III/4/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. März 2007 stellte der Beschwerdeführer, ein chilenischer Staatsangehöriger, einen Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Dieser Antrag wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 24. Jänner 2008 gemäß § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen.Mit Schreiben vom 30. März 2007 stellte der Beschwerdeführer, ein chilenischer Staatsangehöriger, einen Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Dieser Antrag wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 24. Jänner 2008 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) die dagegen fristgerecht erhobene Berufung ab.

Unter Hinweis auf die §§ 19 Abs. 3 und 11 Abs. 2 Z. 3 NAG sowie § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. März 2007 aufgefordert worden, einen aktuellen Datenauszug von ihm und seinem Lebensgefährten von der Wiener Gebietskrankenkasse über alle Sozialversicherungszeiten, eine aktuelle Lohnbestätigung des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, ein aktuelles Studienblatt sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer laut Aktenlage nicht nachgekommen. Mit einem weiteren Schreiben der Behörde erster Instanz vom 10. September 2007, das dem Beschwerdeführer rechtswirksam mit 14. September 2007 zugestellt worden sei, sei er neuerlich aufgefordert worden, einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, ein aktuelles Studienblatt sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung nachzureichen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.Unter Hinweis auf die Paragraphen 19, Absatz 3 und 11 Absatz 2, Ziffer 3, NAG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. März 2007 aufgefordert worden, einen aktuellen Datenauszug von ihm und seinem Lebensgefährten von der Wiener Gebietskrankenkasse über alle Sozialversicherungszeiten, eine aktuelle Lohnbestätigung des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, ein aktuelles Studienblatt sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer laut Aktenlage nicht nachgekommen. Mit einem weiteren Schreiben der Behörde erster Instanz vom 10. September 2007, das dem Beschwerdeführer rechtswirksam mit 14. September 2007 zugestellt worden sei, sei er neuerlich aufgefordert worden, einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, ein aktuelles Studienblatt sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung nachzureichen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Beide Aufforderungen seien dem Beschwerdeführer an die Zustelladresse seines Lebensgefährten "zugestellt" worden, obwohl er mit Nebenwohnsitz in einer anderen Wohnung in Wien behördlich gemeldet gewesen sei. Dieser "Zustellmangel" könne jedoch als saniert angesehen werden, da der Beschwerdeführer im Zuge einer Wohnungserhebung am 22. Jänner 2008 persönlich an der Zustelladresse angetroffen worden sei. Im Zuge dieser Erhebung habe der Beschwerdeführer auch angegeben, noch einen Monat dort wohnhaft zu sein und dann nach Chile zurückzukehren.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen zur Urkundenvorlage nicht nachgekommen sei und die erforderlichen Dokumente nicht beigebracht habe, wodurch sein Anbringen weiterhin mangelhaft geblieben sei. Triftige Gründe, die ihn von der Verpflichtung, der Aufforderung der Behörde zu entsprechen, entbunden hätten, seien von ihm nicht geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 1112/08-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

"§ 13. ...

  1. (3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

    Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur in Frage, wenn ein schriftliches Anbringen mit Mängeln behaftet ist. Ein Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen seien, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, 2005/11/0144).Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des Antrages zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur in Frage, wenn ein schriftliches Anbringen mit Mängeln behaftet ist. Ein Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen seien, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, 2005/11/0144).

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er den unter Fristsetzung erteilten Aufträgen der Behörde erster Instanz, fehlende Beilagen beizubringen, nicht nachgekommen ist. Er bringt jedoch vor, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, da die von der belangten Behörde geforderten Urkunden und Nachweise nicht auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschreibung dem Antrag beizulegen, sondern nur gemäß einer Verordnung (NAG-DV) vorzulegen seien. Mangels einer gesetzlichen Grundlage, die das zwingende Vorlegen bestimmter Urkunden vorsehe, hätte die Nichtvorlage von Urkunden allenfalls zu einer Abweisung, nicht jedoch zu einer Zurückweisung des Antrages führen müssen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er den unter Fristsetzung erteilten Aufträgen der Behörde erster Instanz, fehlende Beilagen beizubringen, nicht nachgekommen ist. Er bringt jedoch vor, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, einen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, da die von der belangten Behörde geforderten Urkunden und Nachweise nicht auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschreibung dem Antrag beizulegen, sondern nur gemäß einer Verordnung (NAG-DV) vorzulegen seien. Mangels einer gesetzlichen Grundlage, die das zwingende Vorlegen bestimmter Urkunden vorsehe, hätte die Nichtvorlage von Urkunden allenfalls zu einer Abweisung, nicht jedoch zu einer Zurückweisung des Antrages führen müssen.

    Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

    Eingangs ist anzumerken, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, ob das Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. März 2007 abgefertigt und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Abgesehen davon ist ein Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags in diesem Schreiben nicht enthalten. Schon aus diesem Grund könnte darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 zitierte hg. Judikatur).Eingangs ist anzumerken, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, ob das Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. März 2007 abgefertigt und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Abgesehen davon ist ein Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags in diesem Schreiben nicht enthalten. Schon aus diesem Grund könnte darin kein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden vergleiche , die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 30 zitierte hg. Judikatur).

    Das Schreiben vom 10. September 2007, dessen rechtswirksame Zustellung mit 14. September 2007 in der Beschwerde nicht bestritten wird, enthält u.a. - neben einem Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG - folgenden Inhalt:Das Schreiben vom 10. September 2007, dessen rechtswirksame Zustellung mit 14. September 2007 in der Beschwerde nicht bestritten wird, enthält u.a. - neben einem Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - folgenden Inhalt:

    "Nachzureichen ist/sind:

    Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG); von Ihnen und von Hr. RothkappelNachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); von Ihnen und von Hr. Rothkappel

    Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen ....; von Hr. R

+) aktuelles Studienblatt von Ihnen

+) aktuelle Inskriptionsbestätigung von Ihnen"

Die belangte Behörde hätte durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Kästchen auf dem vorgefertigten Formular zum Ausdruck bringen müssen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis eines geeigneten Krankenversicherungsschutzes und des gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen hat. Da dies jedoch unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2007 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG lediglich zur Vorlage eines aktuellen Studienblattes sowie einer aktuellen Inskriptionsbestätigung aufgefordert wurde.Die belangte Behörde hätte durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Kästchen auf dem vorgefertigten Formular zum Ausdruck bringen müssen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis eines geeigneten Krankenversicherungsschutzes und des gesicherten Lebensunterhalts nachzureichen hat. Da dies jedoch unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2007 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG lediglich zur Vorlage eines aktuellen Studienblattes sowie einer aktuellen Inskriptionsbestätigung aufgefordert wurde.

Gemäß § 8 Z 7 NAG-DV sind dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" - zusätzlich zu den in § 7 NAG-DV genannten Urkunden - a) eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges und b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, vorzulegen. Weder § 7 noch § 8 Z 7 NAG-DV ist zu entnehmen, dass einem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein aktuelles Studienblatt oder eine aktuelle Inskriptionsbestätigung anzuschließen sind. Ob eine Verordnung wie die NAG-DV eine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG darstellt, kann somit dahingestellt bleiben, weil die von der Behörde im vorliegenden Fall geforderten Unterlagen auch von der genannten Verordnung nicht gedeckt sind.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV sind dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" - zusätzlich zu den in Paragraph 7, NAG-DV genannten Urkunden - a) eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges und b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, vorzulegen. Weder Paragraph 7, noch Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV ist zu entnehmen, dass einem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein aktuelles Studienblatt oder eine aktuelle Inskriptionsbestätigung anzuschließen sind. Ob eine Verordnung wie die NAG-DV eine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, kann somit dahingestellt bleiben, weil die von der Behörde im vorliegenden Fall geforderten Unterlagen auch von der genannten Verordnung nicht gedeckt sind.

Die Aufforderung der Erstbehörde vom 10. September 2007, diverse Unterlagen nachzureichen, erweist sich somit als keine geeignete Grundlage für die auf die Nichterfüllung dieses Auftrages gegründete Antragszurückweisung, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde.

Der angefochtene Bescheid war aus den vorgenannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den vorgenannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220691.X00

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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