TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/22 2008/22/0452

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs2 Z2;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 2007, Zl. 316.053/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung" vom 1. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Grund ihres Antrages vom 21. Juli 2006 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, unter anderem für den Aufenthaltszweck "Aufenthaltsbewilligung-Künstler" eine "Aufenthaltsbewilligung-Künstler", gültig vom 1. August 2006 bis 1. August 2007, ausgestellt. (Auf dem der Antragstellung zugrunde liegenden Formular sind neben der Rubrik "Aufenthaltsbewilligung Künstler" auch jene für "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" und "Dokumentation Daueraufenthaltskarte" angekreuzt.)

Die fristgerecht dagegen eingebrachte Berufung mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligungbeschränkt" wurde vom Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 20 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.Die fristgerecht dagegen eingebrachte Berufung mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligungbeschränkt" wurde vom Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 45 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 81 Abs. 2, 2 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 sowie 45 Abs. 1 NAG und § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) im Wesentlichen aus, die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 FrG" gelte nach dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 NAG-DV als Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler", gültig bis 1. August 2007. Eine Aufenthaltsbewilligung gelte gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit.. Die Behörde erster Instanz habe daher in Erledigung des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2006 zu Recht eine "Aufenthaltsbewilligung-Künstler" ausgestellt.Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Paragraphen 81, Absatz 2, 2, Absatz 2 und Absatz 3, 20, Absatz eins, sowie 45 Absatz eins, NAG und Paragraph 11, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) im Wesentlichen aus, die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG" gelte nach dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG-DV als Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler", gültig bis 1. August 2007. Eine Aufenthaltsbewilligung gelte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit.. Die Behörde erster Instanz habe daher in Erledigung des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2006 zu Recht eine "Aufenthaltsbewilligung-Künstler" ausgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1457/07, ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom 8. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 XXII. GP) gilt, falls kein eindeutiger Antrag gestellt wird, § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode gilt, falls kein eindeutiger Antrag gestellt wird, Paragraph 13, Absatz 3, AVG uneingeschränkt.

Im vorliegenden Fall wurden auf dem der Antragstellung zugrunde liegenden Formular als Aufenthaltszweck sowohl "Aufenthaltsbewilligung Künstler" als auch "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" und "Dokumentation Daueraufenthaltskarte" angekreuzt. Aus dem Verwaltungsakt geht jedoch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Behörde die Antragstellerin im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert hätte, den tatsächlich beantragten Aufenthaltszweck zu konkretisieren. Vielmehr hat sie der Beschwerdeführerin - ohne Klärung des beantragten Aufenthaltszweckes - eine "Aufenthaltsbewilligung Künstler" erteilt.Im vorliegenden Fall wurden auf dem der Antragstellung zugrunde liegenden Formular als Aufenthaltszweck sowohl "Aufenthaltsbewilligung Künstler" als auch "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" und "Dokumentation Daueraufenthaltskarte" angekreuzt. Aus dem Verwaltungsakt geht jedoch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Behörde die Antragstellerin im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert hätte, den tatsächlich beantragten Aufenthaltszweck zu konkretisieren. Vielmehr hat sie der Beschwerdeführerin - ohne Klärung des beantragten Aufenthaltszweckes - eine "Aufenthaltsbewilligung Künstler" erteilt.

In der Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt" (richtig: unbeschränkt) beantragt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei auf Dauer ausgerichtet, das habe sich auch nach dem 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG, nicht geändert. Die ihr erteilte "Aufenthaltsbewilligung Künstler" verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und sei eine deutliche rechtliche Schlechterstellung. So blieben der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsverfestigung und eine Daueraufenthaltskarte EG sowie die damit verbundene rechtliche Besserstellung versagt. Die "Zurückstufung" verletze auch das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden, da - mit Ausnahme der Künstler und Künstlerinnen - alle anderen Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 gewesen seien, auch nach dem NAG wieder eine Niederlassungsbewilligung erhielten.In der Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt" (richtig: unbeschränkt) beantragt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei auf Dauer ausgerichtet, das habe sich auch nach dem 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG, nicht geändert. Die ihr erteilte "Aufenthaltsbewilligung Künstler" verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK und sei eine deutliche rechtliche Schlechterstellung. So blieben der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsverfestigung und eine Daueraufenthaltskarte EG sowie die damit verbundene rechtliche Besserstellung versagt. Die "Zurückstufung" verletze auch das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden, da - mit Ausnahme der Künstler und Künstlerinnen - alle anderen Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 gewesen seien, auch nach dem NAG wieder eine Niederlassungsbewilligung erhielten.

Auf dieses Berufungsvorbringen ist die belangte Behörde - wie die Beschwerde zutreffend rügt - in keiner Weise eingegangen. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern einer Niederlassungsbewilligung anstrebt. Mit dem bereits im Antrag u.a. zum Ausdruck gebrachten und in der Berufung klargestellten Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage jedoch nicht auseinander gesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Hinsichtlich der Weitergeltung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 FrG" gemäß § 11 A Z. 8 NAG-DV als "Aufenthaltsbewilligung Künstler" nach dem NAG, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2008/22/0092, und vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0075, zu berücksichtigen haben.Hinsichtlich der Weitergeltung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG" gemäß Paragraph 11, A Ziffer 8, NAG-DV als "Aufenthaltsbewilligung Künstler" nach dem NAG, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2008/22/0092, und vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0075, zu berücksichtigen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. September 2009

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220452.X00

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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