TE Vwgh Beschluss 2009/9/23 2006/03/0001

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der M AG & Co KG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. Dezember 2004, Zl. R 01/04-14, betreffend eine Aufsichtsmaßnahme gemäß § 91 Abs 2 TKG hinsichtlich des Entgelts für die Rufnummernübertragung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der M AG & Co KG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. Dezember 2004, Zl. R 01/04-14, betreffend eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG hinsichtlich des Entgelts für die Rufnummernübertragung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.009,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 91 Abs 2 iVm § 117 Z 7, § 23 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG), untersagt, von Teilnehmern, die im Sinne des § 23 Abs 1 TKG den Wechsel des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer in Anspruch nehmen, ein Entgelt zu verlangen, welches einen Gesamtbetrag von EUR 19,-- (inklusive Ust) übersteigt. Dieser Gesamtbetrag könne einen Höchstbetrag von EUR 4,-- (inklusive Ust) für die Information (NÜV-Information und NÜV-Bestätigung) gemäß § 3 Abs 2 Nummernübertragungsverordnung, BGBl II Nr 513/2003 (NÜV), beinhalten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG), untersagt, von Teilnehmern, die im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, TKG den Wechsel des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer in Anspruch nehmen, ein Entgelt zu verlangen, welches einen Gesamtbetrag von EUR 19,-- (inklusive Ust) übersteigt. Dieser Gesamtbetrag könne einen Höchstbetrag von EUR 4,-- (inklusive Ust) für die Information (NÜV-Information und NÜV-Bestätigung) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Nummernübertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 513 aus 2003, (NÜV), beinhalten.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 2006 ihren Bescheid vom selben Tag, Zl R 01/04-26, vor, mit dem der angefochtene Bescheid - am letzten Tag der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist - gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben worden sei. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei - so die belangte Behörde - nicht mehr beschwert, weshalb von der Abfassung und Übermittlung einer Gegenschrift Abstand genommen würde.Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 2006 ihren Bescheid vom selben Tag, Zl R 01/04-26, vor, mit dem der angefochtene Bescheid - am letzten Tag der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist - gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben worden sei. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei - so die belangte Behörde - nicht mehr beschwert, weshalb von der Abfassung und Übermittlung einer Gegenschrift Abstand genommen würde.

Die beschwerdeführende Partei nahm dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht Stellung.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde formell aufgehoben wird (vgl Mayer, B-VG4 (2007), S 816, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung). Sie tritt bei einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides - wie im gegenständlichen Fall (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 68 Rz 89, mwN) - nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, (1987) 309f). Letzteres wurde von der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht notorisch.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde formell aufgehoben wird vergleiche , Mayer, B-VG4 (2007), S 816, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung). Sie tritt bei einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides - wie im gegenständlichen Fall vergleiche , dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) Paragraph 68, Rz 89, mwN) - nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, (1987) 309f). Letzteres wurde von der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht notorisch.

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher nach der zitierten Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030001.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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