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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 11. Mai 2006, Zl. MA 61/IV - M 952/2001, betreffend Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens und Abweisung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 11. Mai 2006, Zl. MA 61/IV - M 952 aus 2001,, betreffend Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens und Abweisung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus dem damaligen "Jugoslawien" stammende Beschwerdeführer beantragte im Oktober 1996 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz seit Oktober 1987 ununterbrochen im Bundesgebiet und war seit 6. August 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem "jugoslawischen Staatsverband" erbringt.
Am 30. August 1999 legte der Beschwerdeführer der Staatsbürgerschaftsbehörde einen vom "Bundesministerium für Innere Angelegenheiten in Belgrad" (angeblich) ausgestellten "Bescheid" vor, demzufolge er aus der "Staatsbürgerschaft Jugoslawiens und der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien" entlassen worden sei.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. Oktober 1999 verliehen.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. Oktober 1999 verliehen.
Mit einem - seit 12. März 2002 rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. und 1 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB für schuldig befunden und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt; diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit einem - seit 12. März 2002 rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z. und 1 Absatz 2, und 148 zweiter Fall StGB für schuldig befunden und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt; diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Spruch dieses Strafurteils hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Urkundenfälschung in Wien zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20. August und 12. Oktober 1999 begangen, indem er "Beamten des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 61) im Ermittlungsverfahren anlässlich seines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Totalfälschung eines Bescheides über das Ausscheiden aus dem jugoslawischen Staatenverband, mithin eine falsche Urkunde," vorlegte und derart zum Beweis einer Tatsache, nämlich seines Ausscheidens aus dem jugoslawischen Staatenverband, eine falsche Urkunde gebrauchte.
Mit einem - seit 17. Juni 2003 rechtskräftigen - Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB für schuldig befunden und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt; diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit einem - seit 17. Juni 2003 rechtskräftigen - Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB für schuldig befunden und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt; diese Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2006 hat die Wiener Landesregierung wie folgt entschieden:
"1. Das mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1999, MA 61/IV- M 1045/99, abgeschlossene Verfahren, mit welchem Herrn D M, geb. V, geboren 1972 in W, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. "1. Das mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1999, MA 61/IV- M 1045/99, abgeschlossene Verfahren, mit welchem Herrn D M, geb. römisch fünf, geboren 1972 in W, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen.
2. Gleichzeitig wird das Ansuchen des Herrn D M, geb. V, geboren 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG abgewiesen." 2. Gleichzeitig wird das Ansuchen des Herrn D M, geb. römisch fünf, geboren 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG abgewiesen."
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei durch eine gefälschte Urkunde, die der Beschwerdeführer am 30. August 1999 über seine Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband vorgelegt habe, herbeigeführt worden. Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG liege daher vor. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme werde der Zusicherungsbescheid vom 21. Dezember 1998 und der Verleihungsbescheid vom 12. Oktober 1999 beseitigt.Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei durch eine gefälschte Urkunde, die der Beschwerdeführer am 30. August 1999 über seine Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband vorgelegt habe, herbeigeführt worden. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liege daher vor. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme werde der Zusicherungsbescheid vom 21. Dezember 1998 und der Verleihungsbescheid vom 12. Oktober 1999 beseitigt.
Auf Grund der festgestellten ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen wegen der Vorsatztaten nach den §§ 223 Abs. 2, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB sowie § 127 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von zwölf bzw. fünf Monaten sei das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG verwirklicht.Auf Grund der festgestellten ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen wegen der Vorsatztaten nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 127, StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von zwölf bzw. fünf Monaten sei das Einbürgerungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG verwirklicht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde ging bei ihrer von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 AVG) verfügten Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens davon aus, dass der Verleihungsbescheid (vom 12. Oktober 1999) vom Beschwerdeführer durch vorsätzlichen Gebrauch einer falschen Urkunde (über die Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband) im Sinne des § 223 Abs. 2 StGB herbeigeführt bzw. erschlichen wurde und daher der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erfüllt sei.Die belangte Behörde ging bei ihrer von Amts wegen (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) verfügten Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens davon aus, dass der Verleihungsbescheid (vom 12. Oktober 1999) vom Beschwerdeführer durch vorsätzlichen Gebrauch einer falschen Urkunde (über die Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband) im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, StGB herbeigeführt bzw. erschlichen wurde und daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt sei.
Dagegen bringt die Beschwerde nichts vor. Sie verweist lediglich darauf, dass die Tathandlungen der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erlittenen strafgerichtlichen Verurteilung nach Verleihung der Staatsbürgerschaft (12. Oktober 1999) lägen; dieses Urteil könne für die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die "Aberkennung der Staatsbürgerschaft" nicht herangezogen werden.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der verfügten Wiederaufnahme nicht auf, wurde diese doch auf die Verurteilung wegen Diebstahls mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gar nicht gestützt. Dass der den Beschwerdeführer betreffende Verleihungsbescheid auf der durch die gefälschte Urkunde herbeigeführten objektiv unrichtigen Entscheidungsgrundlage über die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem jugoslawischen Staatsverband herbeigeführt wurde, bestreitet die Beschwerde nicht.
Der Verleihungsbescheid wurde somit im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0129).Der Verleihungsbescheid wurde somit im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0129).
Zur Abweisung seines Verleihungsansuchens im wiederaufgenommenen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, seine beiden Verurteilungen seien zwar richtig wiedergegeben, die belangte Behörde habe aber nicht berücksichtigt, dass seit den Tathandlungen, die zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien geführt hätten, über sieben Jahre vergangen seien. Wäre er sofort verurteilt worden wären diese Strafen bereits getilgt.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im wiederaufgenommenen Verfahren hatte die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die im Entscheidungszeitpunkt gegebene Sachlage zu erkennen. Eine Tilgung der Verurteilungen des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt aber nicht eingetreten.
Angesichts der unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG vorlag. Sie hat dabei auch - wie sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt - zutreffend diese Bestimmung i.d.F. der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, angewendet:Angesichts der unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG vorlag. Sie hat dabei auch - wie sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt - zutreffend diese Bestimmung in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, angewendet:
Der Zusicherungsbescheid vom 21. Dezember 1998 war nämlich nach § 20 Abs. 1 StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getreten, da der Beschwerdeführer sein Ausscheiden aus der früheren Staatsbürgerschaft nicht binnen zwei Jahren nachgewiesen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268, mwN). Damit handelte es sich nicht um ein Verleihungsverfahren auf Grund eines vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassenen Zusicherungsbescheides im Sinne der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212), weshalb bei der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verleihungsverfahren § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG i.d.F. der Staatsbürgerschafts-Novelle 2005 anzuwenden war. Beizufügen ist, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Übrigen auch nach der früheren Fassung dieser Bestimmung ein Verleihungshindernis dargestellt hätten.Der Zusicherungsbescheid vom 21. Dezember 1998 war nämlich nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getreten, da der Beschwerdeführer sein Ausscheiden aus der früheren Staatsbürgerschaft nicht binnen zwei Jahren nachgewiesen hatte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268, mwN). Damit handelte es sich nicht um ein Verleihungsverfahren auf Grund eines vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassenen Zusicherungsbescheides im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212), weshalb bei der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verleihungsverfahren Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG in der Fassung der Staatsbürgerschafts-Novelle 2005 anzuwenden war. Beizufügen ist, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Übrigen auch nach der früheren Fassung dieser Bestimmung ein Verleihungshindernis dargestellt hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010324.X00Im RIS seit
06.11.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010