TE Vwgh Beschluss 2009/9/24 2009/18/0265

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über den Antrag des B T in W, geboren am 2. März 1984, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0058, eingestellten Verfahrens betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2009, B 1989/08-6, wurde die Beschwerde des Antragstellers, damals vertreten durch seine auch im vorliegenden Verfahren ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28. Oktober 2008, betreffend Aufenthaltsverbot, über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2009, B 1989/08-6, wurde die Beschwerde des Antragstellers, damals vertreten durch seine auch im vorliegenden Verfahren ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28. Oktober 2008, betreffend Aufenthaltsverbot, über nachträglichen Antrag iSd Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Beschluss vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0058, den Vertretern des Antragstellers zugestellt am 19. Juni 2009, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde eingestellt, weil der Antragsteller der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2009, den Vertretern des Antragstellers zugestellt am 16. März 2009, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen war.

Mit dem vorliegenden, am 3. Juli 2009 zur Post gegebenen Antrag beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG. Der Antragsteller habe gegenüber seinen rechtsfreundlichen Vertretern das Vollmachtsverhältnis (betreffend die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot) am 26. Februar 2009 aufgelöst. Gleichzeitig sei dem Antragsteller von seinen (früheren) Vertretern ein Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den VwGH" ausgehändigt worden. Der vom Antragsteller in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten.Mit dem vorliegenden, am 3. Juli 2009 zur Post gegebenen Antrag beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Der Antragsteller habe gegenüber seinen rechtsfreundlichen Vertretern das Vollmachtsverhältnis (betreffend die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot) am 26. Februar 2009 aufgelöst. Gleichzeitig sei dem Antragsteller von seinen (früheren) Vertretern ein Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den VwGH" ausgehändigt worden. Der vom Antragsteller in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten.

Aus dem Akt des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Antragsteller einen am 5. März 2009 zur Post gegebenen und am 9. März 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, gestellt hat. Als Vertreter des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren bis zu diesem Zeitpunkt die Vertreter des Antragstellers ausgewiesen.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 1026 ABGB treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten gegenüber nicht ein, so lange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0249).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten gegenüber nicht ein, so lange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0249).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde (dem Verwaltungsgerichtshof) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem Verwaltungsgerichtshof), bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0502).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde (dem Verwaltungsgerichtshof) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem Verwaltungsgerichtshof), bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0502).

Im vorliegenden Fall ist zwar eine solche ausdrückliche Mitteilung nicht erfolgt, die Stellung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war jedoch im Zweifel als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 2002, 3 Ob 306/02z).Im vorliegenden Fall ist zwar eine solche ausdrückliche Mitteilung nicht erfolgt, die Stellung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war jedoch im Zweifel als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 2002, 3 Ob 306/02z).

Da der erwähnte Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, war gemäß § 45 Abs. 1 VwGG die Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.Da der erwähnte Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, war gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG die Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.

Wien, am 24. September 2009

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180265.X00

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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