TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/24 2009/18/0259

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z9
FPG 2005 §60 Abs6
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A S in W, geboren am 20. März 1971, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/4A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Mai 2009, Zl. SD 1040/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei offenbar mit einem deutschen Visum im Dezember 2001 in das Bundesgebiet gelangt und habe am 19. April 2002 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet sowie - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Er habe Niederlassungsbewilligungen bis 20. März 2004 erteilt erhalten.

Am 16. Jänner 2004 sei seine Ehegattin vor der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) niederschriftlich vernommen worden und habe unumwunden zugestanden, dass nicht nur ihre vormalige Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen, sondern auch die gegenwärtige Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe wäre. Eine ehemalige Arbeitskollegin hätte sie gefragt, ob sie nicht den Beschwerdeführer (einen Verwandten deren Mannes) heiraten wollte, weil dieser Probleme mit einem Visum hätte. Es wäre vereinbart worden, dass sie (die Ehegattin) drei Jahre lang monatlich ATS 5.000,-- erhalten sollte. Nach der Eheschließung wäre sie mit dem Beschwerdeführer und der genannten Freundin sowie deren Mann Essen gewesen. Danach hätte es keinen weiteren Kontakt mehr gegeben, und sie wüsste auch nicht, wo der Beschwerdeführer wohnte. Dieser wäre zwar formhalber bei ihr gemeldet gewesen, dies wäre jedoch nur eine Postadresse gewesen, und er käme einmal im Monat, um sich die Post zu holen und ihr das Geld zu geben. Die Ehe wäre nie vollzogen worden, und es hätte nie ein Eheleben gegeben.

Am 28. Jänner 2004 seien die genannte Arbeitskollegin und ihr Mann niederschriftlich vernommen worden. Die Arbeitskollegin habe angegeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im März 2002 bei einer Geburtstagsfeier bei ihrer Tochter eingeladen gewesen wäre, wo auch der Beschwerdeführer, den sie seit ca. zehn Jahren von diversen Bosnienurlauben kennen würde, gewesen wäre. Auf seiner Durchreise nach Deutschland wäre er zufällig bei ihnen gewesen. Sie vermutete, dass sich bei der Geburtstagsfeier ein Verhältnis zwischen den beiden entwickelt hätte. Jedenfalls hätten sie zwei oder drei Wochen nach der Feier geheiratet, und es wären sie (die Arbeitskollegin) und ihr Mann Trauzeugen gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie zwar beide Partner gesehen, aber nie mitsammen. Ob diese einen gemeinsamen Wohnsitz hätten, wüssten sie nicht. Sie habe bestritten, die Ehe vermittelt zu haben.

Der Ehegatte der Arbeitskollegin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einmal mit seiner Kusine verheiratet gewesen wäre und ein guter Bekannter wäre. Im Jahr 2002 hätte dieser angerufen und gefragt, ob er ihn besuchen kommen könnte. Bei diesem Besuch wäre auch die Ehegattin (des Beschwerdeführers) vorbeigekommen. Was sich zwischen den beiden dann entwickelt hätte, wüsste er nicht, jedenfalls hätten diese ca. zwei Wochen später geheiratet. Vermittelt hätte er die Ehe nicht.

Am 9. Juni 2004 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden.

In seiner Stellungnahme vom 11. November 2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehegattin bei einer Geburtstagsfeier eines befreundeten Ehepaars kennen gelernt zu haben. Er hätte sich schnell verliebt und bald geheiratet. Ende 2003 bzw. Anfang 2004 wäre es zu ehelichen Schwierigkeiten gekommen, welche im Rahmen eines ehelichen Zusammenlebens häufig aufträten. Dennoch wäre die Ehe zumindest überwiegend aus Liebe geschlossen worden. Die Angaben der Ehegattin wären nur im Lichte des anhängigen Scheidungsverfahrens zu sehen. Nunmehr würde sie sicher die Wahrheit sagen und zugestehen, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt hätte.

Am 19. April 2006 sei die (frühere) Ehegattin des Beschwerdeführers erneut vernommen worden und habe angegeben, bereits zweimal verheiratet gewesen zu sein, wobei die Ehen nie vollzogen worden wären. Der Beschwerdeführer wäre ebenfalls bereits einmal verheiratet gewesen und hätte aus dieser Ehe zwei Kinder. Sein Geburtsdatum wüsste sie nicht auswendig, und sie wüsste auch weder den Namen noch den Wohnort allfälliger Angehöriger von ihm. Sie hätte mit ihm niemals geschlechtlich verkehrt und die Ehe aus Hilfsbereitschaft zu ihrer Arbeitskollegin geschlossen, wobei das vordergründige Ziel der Eheschließung gewesen wäre, dass er durch die Ehe Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hätte. Das Geld, das sie dafür erhalten hätte, wäre ihr nicht zur Gänze übriggeblieben. Einen Ring hätte sie nur für die Dauer der Trauungszeremonie getragen, nachher nicht mehr. Nach ca. 1 1/2 Jahren wäre der Beschwerdeführer zu ihr gekommen und hätte angeregt, die Ehe scheiden zu lassen. Sie hätte anschließend kein Geld mehr von ihm erhalten und ihn auch nicht mehr gesehen. Der Grund der plötzlichen Scheidung wäre gewesen, dass er mitbekommen hätte, dass gegen ihn bezüglich ihrer Scheinehe ermittelt würde. Er hätte sie mehrmals angerufen und ersucht, anzugeben, "dass es eine wirkliche Ehe gewesen sei", damit er weiter in Österreich bleiben und arbeiten könnte.

In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt, dass er seine Ehegattin während seines Aufenthaltes in W nach dem Kennenlernen mehrmals getroffen hätte und sich so eine zunächst freundschaftliche Beziehung entwickelt hätte. Aus beruflichen Gründen hätte er W verlassen müssen und wäre einige Zeit später wieder zurückgekehrt, und zwar auf Einladung seiner späteren Ehegattin. So hätte er gewusst, dass diese ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung mit ihm hätte. Sie hätten einander regelmäßig getroffen und viel Zeit zusammen verbracht, bis sie letztendlich geheiratet hätten. Als Auslandschauffeur hätte er verhältnismäßig gut verdient. Er hätte sich mit seiner Ehegattin eine Wohnung beschafft und diese gänzlich renoviert und mit neuen Möbeln ausgestattet. Nachdem seine ehelichen Ersparnisse verbraucht gewesen wären, hätten die ehelichen Schwierigkeiten begonnen. Da er häufig und lange auf Reisen gewesen wäre und das Geld zur Neige gegangen wäre, hätte sich die Ehegattin auch noch auf eine neue Beziehung eingelassen. Die Situation hätte ihn dermaßen überfordert, dass er zunächst einer Ehescheidung nicht zugestimmt hätte, weshalb seine Ehegattin gedroht hätte, zur Polizei zu gehen und eine Scheinehe anzugeben. Dies wäre jedoch frei erfunden gewesen und hätte nur dazu gedient, ihn dazu zu bewegen, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen. Nachdem er noch erfahren hätte, dass auch deren vormalige Ehe eine Scheinehe gewesen wäre, hätte er letztlich der Scheidung zugestimmt, was vollinhaltlich den Aussagen der Arbeitskollegin und deren Mannes entspräche. Es entspräche nicht den Tatsachen, dass die Ehe nicht vollzogen worden wäre oder es keine Hochzeitstafel gegeben hätte.

Nach Darstellung des Berufungsverfahrens führte die belangte Behörde weiter begründend aus, die Erstbehörde habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Das Eingeständnis der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und durchaus glaubhaft, wobei die belangte Behörde keinen Grund gesehen habe, warum sie den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Die von diesem diesbezüglich gegebene Erklärung reiche für eine solche Annahme nicht hin. Zum einen sei die (frühere) Ehegattin im Jahr 2004 im Zuge von Ermittlungen wegen einer Scheinehe als Zeugin geladen worden und nicht aus eigenem Antrieb zur Behörde gekommen, um eine Scheinehe zu behaupten. Zum anderen hätte sie sich mit wahrheitswidrigen Angaben der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt. Sie habe fast zwei Jahre nach der Ehescheidung ihre Angaben vor der Behörde aufrecht erhalten, und es seien der belangten Behörde auch keine Widersprüche hinsichtlich ihrer Angaben zu Angehörigen und Verwandten aufgefallen, wobei es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Trauzeugen offenbar um keine Verwandten handle. Ihre Angaben, es hätte keine Hochzeitstafel und nach der Heirat kein Fest gegeben, sondern sie wären nur essen gewesen, seien nicht widersprüchlich. Wenn die (frühere) Ehegattin behauptet habe, Geldbeträge in Schilling vereinbart bzw. erhalten zu haben, obwohl damals bereits der Euro eingeführt gewesen wäre, so habe dies ihren Angaben die Glaubwürdigkeit nicht zu nehmen vermocht, weil hinreichend bekannt sei, dass auch noch Jahre nach der Einführung des Euro ein Gutteil der Bevölkerung in Schilling gerechnet habe, sodass eine dahingehende Vereinbarung wenige Wochen nach der Einführung des Euro durchaus nachvollziehbar in Schilling erfolgt sein könne.

Auch die von der Ehegattin genannten Ehevermittler hätten die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht stützen können. Diese hätten vielmehr den Eindruck erweckt, durch ihre Aussage dem Beschwerdeführer nicht schaden zu wollen. So hätten beide gerade gewusst, dass er seine Ehegattin zwei bis drei Wochen nach dem Kennenlernen geheiratet hätte, wobei sie beide Ehepartner jedoch nie gemeinsam gesehen hätten bzw. es mit ihnen keinen Kontakt mehr gegeben hätte. Umstände oder Hinweise auf Grund eigener Wahrnehmung, die ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben hätten bezeugen können, hätten beide nicht geben können. Im Hinblick darauf sei deren neuerliche Vernehmung entbehrlich gewesen, wobei der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, was diese Personen nun (anders als bei ihren früheren Vernehmungen) aussagen könnten. Auch stehe mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch, dass sich innerhalb weniger Wochen (selbst unter Außerachtlassung allfälliger Sprachbarrieren) in derart kurzer Zeit zwischen Kennenlernen und Ehescheidung (wobei der Beschwerdeführer in dieser Zeit sogar noch im Ausland gewesen sein wolle) eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung entwickle, die die Grundlage für eine Ehe darstelle. Bemerkenswert sei ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 angegeben habe, sich mit seiner Ehegattin eine Wohnung beschafft zu haben. Nach der Aktenlage habe sie die angebliche Ehewohnung bereits seit 1997 besessen.

Von einer Vernehmung der zuletzt geltend gemachten beiden Zeugen sei Abstand zu nehmen gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, zu welchem Beweisthema diese infolge eigener Wahrnehmungen zeugenschaftlich hätten Auskunft geben können.

Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der § 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Paragraph 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei, wie dargestellt, geschieden und offenbar für zwei Kinder in seiner Heimat aus erster Ehe sorgepflichtig. Sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.Der Beschwerdeführer sei, wie dargestellt, geschieden und offenbar für zwei Kinder in seiner Heimat aus erster Ehe sorgepflichtig. Sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.

Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe eingehe. Demgegenüber wögen die Integration und die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht schwer. Sein bisheriger Aufenthalt stütze sich ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten, und auch seine Beschäftigungsverhältnisse seien ihm erst durch das Eingehen der Scheinehe möglich gewesen. Auch angesichts des Mangels familiärer Bindungen in Österreich erweise sich das ihm insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als nicht besonders gewichtig. Seine privaten Interessen wögen nicht derart schwer, dass demgegenüber das genannte große öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe eingehe. Demgegenüber wögen die Integration und die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht schwer. Sein bisheriger Aufenthalt stütze sich ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten, und auch seine Beschäftigungsverhältnisse seien ihm erst durch das Eingehen der Scheinehe möglich gewesen. Auch angesichts des Mangels familiärer Bindungen in Österreich erweise sich das ihm insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als nicht besonders gewichtig. Seine privaten Interessen wögen nicht derart schwer, dass demgegenüber das genannte große öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des Paragraph 66, FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In Bezug auf die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG bringt die Beschwerde vor, dass der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG nicht entsprochen worden sei, wenn der erstinstanzliche Bescheid lediglich die Aussage der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers anführe und meine, dass auf Grund dieser Zeugenaussage jedenfalls von einer Scheinehe auszugehen sei. Die Erstbehörde beschäftige sich in keiner Weise mit den widersprüchlichen Angaben und übernehme ohne jede Begründung die Ausführungen der Zeugin Ö. Wenn die Erstbehörde meine, den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken zu wollen, so wäre dies inhaltlich zu begründen gewesen, was die Erstbehörde vollkommen unterlassen habe.1.1. In Bezug auf die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG bringt die Beschwerde vor, dass der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG nicht entsprochen worden sei, wenn der erstinstanzliche Bescheid lediglich die Aussage der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers anführe und meine, dass auf Grund dieser Zeugenaussage jedenfalls von einer Scheinehe auszugehen sei. Die Erstbehörde beschäftige sich in keiner Weise mit den widersprüchlichen Angaben und übernehme ohne jede Begründung die Ausführungen der Zeugin Ö. Wenn die Erstbehörde meine, den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken zu wollen, so wäre dies inhaltlich zu begründen gewesen, was die Erstbehörde vollkommen unterlassen habe.

Dieses Beschwerdevorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil in diesem Beschwerdeverfahren nicht der erstinstanzliche Bescheid, der im Übrigen auf Grund der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, sondern der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu prüfen ist.

1.2. In Bezug auf den vorliegend angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Es sei in W durchaus üblich, keine großen Hochzeitstafeln zu veranstalten. Nahezu absurd seien die Ausführungen der belangten Behörde, Jahre nach der Einführung des Euro hätte ein Gutteil der Bevölkerung noch in Schilling gerechnet. Allein diese Begründung lasse auf eine vorgreifende Beweiswürdigung der belangten Behörde schließen. Auch sei es extrem unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über viel Geld verfügt habe, weil er aus dem von Kriegswirren heimgesuchten Balkan gekommen sei. Es stehe mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Widerspruch, dass sich innerhalb weniger Woche Ehen anbahnten, und es sei sogar durchaus üblich, dass Leute, die sich ineinander verliebten, oft relativ rasch heirateten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 angegeben habe, sich mit seiner Ehegattin eine Wohnung beschafft zu haben, so sei zwar richtig, dass sie die Ehewohnung bereits 1997 innegehabt habe, diese Wohnung sei jedoch von ihm renoviert worden. Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen und hätte sie den Beschwerdeführer - wie mehrfach beantragt - auch vernommen, so wäre dieses Missverständnis leicht aufzuklären gewesen. Dass die von der Ehegattin bezeichneten Ehevermittler wenig gewusst hätten, sei dadurch erklärbar, dass diese keine Ehevermittler gewesen seien. Weiters hätte die belangte Behörde die geltend gemachten Zeugen und den Beschwerdeführer vernehmen und ihnen die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorhalten müssen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

So stützt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nur auf die mehrmaligen und im wesentlichen gleichlautenden Angaben der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers, sondern auch auf die Überlegung, dass die Ehegatten in äußerst kurzer Zeit nach dem Kennenlernen - so haben die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und auch vernommenen beiden Zeugen angegeben, dass sie Trauzeugen gewesen seien, der Beschwerdeführer bei ihnen im Jahr 2002 auf Besuch gewesen sei, wo auch seine spätere Ehegattin eingeladen gewesen sei, und beide ca. zwei bis drei Wochen danach geheiratet hätten - die Ehe geschlossen hätten, wobei der Beschwerdeführer laut seiner Darstellung in dieser Zeit sogar noch im Ausland gewesen sei, und dies für das Vorliegen einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) spreche. Diese Überlegung erscheint - auch wenn die Beschwerde meint, dass eine solche kurzfristige Eheschließung durchaus üblich sei - nachvollziehbar und plausibel. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer zu vernehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN), zumal der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zu einem Vorbringen hatte und seine Angaben von der belangten Behörde auch berücksichtigt wurden. Wenn die Beschwerde weiters rügt, dass der Beschwerdeführer die Vernehmung von Zeugen beantragt habe und die belangte Behörde diese nicht vernommen habe, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht konkretisiert, um welche Zeugen es sich im Einzelnen gehandelt habe und zu welchem Beweisthema diese geführt worden seien.So stützt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nur auf die mehrmaligen und im wesentlichen gleichlautenden Angaben der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers, sondern auch auf die Überlegung, dass die Ehegatten in äußerst kurzer Zeit nach dem Kennenlernen - so haben die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und auch vernommenen beiden Zeugen angegeben, dass sie Trauzeugen gewesen seien, der Beschwerdeführer bei ihnen im Jahr 2002 auf Besuch gewesen sei, wo auch seine spätere Ehegattin eingeladen gewesen sei, und beide ca. zwei bis drei Wochen danach geheiratet hätten - die Ehe geschlossen hätten, wobei der Beschwerdeführer laut seiner Darstellung in dieser Zeit sogar noch im Ausland gewesen sei, und dies für das Vorliegen einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) spreche. Diese Überlegung erscheint - auch wenn die Beschwerde meint, dass eine solche kurzfristige Eheschließung durchaus üblich sei - nachvollziehbar und plausibel. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer zu vernehmen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN), zumal der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zu einem Vorbringen hatte und seine Angaben von der belangten Behörde auch berücksichtigt wurden. Wenn die Beschwerde weiters rügt, dass der Beschwerdeführer die Vernehmung von Zeugen beantragt habe und die belangte Behörde diese nicht vernommen habe, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht konkretisiert, um welche Zeugen es sich im Einzelnen gehandelt habe und zu welchem Beweisthema diese geführt worden seien.

Im Übrigen spricht auch nicht der von der belangten Behörde aufgezeigte Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich mit seiner Ehegattin die (angebliche) Ehewohnung beschafft habe, obwohl seine (frühere) Ehegattin diese bereits seit 1997 besessen hat, für die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung und vermag die von ihm in seiner Beschwerde dafür gegebene Erklärung, dass er mit seinen Angaben die Renovierung der Wohnung durch ihn gemeint habe und es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, nicht zu überzeugen.

Demzufolge begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.Demzufolge begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ist auch deren weitere Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden.1.3. Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ist auch deren weitere Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden.

1.4. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0394, mwN), begegnet schließlich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.1.4. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0394, mwN), begegnet schließlich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2. In Bezug auf das in der Beschwerde relevierte "Recht auf Familiengemeinschaft" enthält die Beschwerde keine weiteren begründenden Ausführungen, sodass es genügt, auf die insoweit zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zu verweisen.2. In Bezug auf das in der Beschwerde relevierte "Recht auf Familiengemeinschaft" enthält die Beschwerde keine weiteren begründenden Ausführungen, sodass es genügt, auf die insoweit zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde gemäß Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, FPG zu verweisen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180259.X00

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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