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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H E in I, geboren am 10. Mai 1973, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Juni 2006, Zl. 2/4033/7/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H E in römisch eins, geboren am 10. Mai 1973, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Juni 2006, Zl. 2/4033/7/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurde die vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24. Jänner 2005, mit dem gegen ihn ein bis zum 25. Jänner 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 9, §§ 61, 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurde die vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24. Jänner 2005, mit dem gegen ihn ein bis zum 25. Jänner 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraphen 61, 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Die hg. Anfrage vom 13. Juli 2009, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes noch für beschwert erachte, blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.
II.römisch zwei.
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0144, mwN).1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0144, mwN).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behördenoch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behördenoch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 24. September 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180250.X00Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026