TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/30 2009/13/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §273;
BAO §289;
BAO §79;
BAO §97;
KO §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0068 E 20. März 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1153 Wien, Ullmannstraße 54, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Mai 2009, Zl. RV/0544-W/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid in einer Familienbeihilfenangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Im Februar 2008 beantragte Martina B., vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Sachwalterin, beim Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In den Antragsformularen war Martina B. als antragstellende Person und die Sachwalterin als deren Vertreterin angeführt. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18. April 2008 wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid war an Martina B. gerichtet und wurde der Sachwalterin zugestellt. Martina B. erhob dagegen, vertreten durch die Sachwalterin, Berufung.

Mit dem angefochtenen - zur hg. Zahl 2009/16/0137 auch von Martina B. mit Beschwerde bekämpften - Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Sie vertrat die Auffassung, mangels eigener Handlungsfähigkeit komme eine Person, soweit für sie ein Sachwalter bestellt sei, "ebenso wie ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung" nicht als Bescheidadressat in Betracht. Da der Bescheid vom 18. April 2008 "gegenüber" der nicht prozessfähigen Martina B. erlassen worden sei, sei er "ins Leere gegangen" und könne "korrespondierend damit auch nicht den Gegenstand einer Berufung bilden". Das Rechtsmittel sei daher ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat nicht zwischen Prozess- und Parteifähigkeit unterschieden. Die erstinstanzliche Erledigung hätte zwar an Martina B. nicht wirksam zugestellt werden können, war aber an sie - als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte - zu richten. Mit der besonderen Stellung eines statt des Gemeinschuldners "als Partei des Verfahrens" zu behandelnden Masseverwalters (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, und im Anschluss daran etwa den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061) ist die gesetzliche Vertretung durch einen Sachwalter, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird, nicht vergleichbar. Durch die Zustellung an die Sachwalterin wurde die Erledigung daher wirksam als Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, sondern von der belangten Behörde inhaltlich in Behandlung zu nehmen gewesen wäre.Die belangte Behörde hat nicht zwischen Prozess- und Parteifähigkeit unterschieden. Die erstinstanzliche Erledigung hätte zwar an Martina B. nicht wirksam zugestellt werden können, war aber an sie - als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte - zu richten. Mit der besonderen Stellung eines statt des Gemeinschuldners "als Partei des Verfahrens" zu behandelnden Masseverwalters vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, und im Anschluss daran etwa den Beschluss vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061) ist die gesetzliche Vertretung durch einen Sachwalter, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird, nicht vergleichbar. Durch die Zustellung an die Sachwalterin wurde die Erledigung daher wirksam als Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, sondern von der belangten Behörde inhaltlich in Behandlung zu nehmen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. September 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009130114.X00

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten