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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. April 2006, Zl. 268.119/0-XVIII/59/06, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kasachstan, beantragte am 11. Juni 2003 unter dem Namen N Asyl. Sie gab an, am 28. April 1985 geboren zu sein und begründete den Asylantrag im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit und ihres christlichen Glaubens in Kasachstan Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 8 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.
Nachdem ein Zustellversuch an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse der Beschwerdeführerin ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin von dort verzogen ist, und eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ergebnislos gebliebenen war, verfügte das Bundesasylamt am 29. Oktober 2003 die Zustellung dieses Bescheides "gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz" durch Hinterlegung im Akt. Eine Berufung wurde nicht erhoben.Nachdem ein Zustellversuch an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse der Beschwerdeführerin ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin von dort verzogen ist, und eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ergebnislos gebliebenen war, verfügte das Bundesasylamt am 29. Oktober 2003 die Zustellung dieses Bescheides "gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz" durch Hinterlegung im Akt. Eine Berufung wurde nicht erhoben.
Am 28. August 2004 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr unter dem Namen S, neuerlich einen Asylantrag. Als Geburtsdatum gab sie den 28. April 1987 an, weshalb ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Oktober 2004 ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter beigezogen wurde. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin in Frankreich sowie in Tschechien auf und stellte nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 5. Jänner 2006 und am 11. Jänner 2006 erneut Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Jänner 2006 hielt die Beschwerdeführerin die in ihrer ersten Einvernahme am 20. Oktober 2004 angegebenen persönlichen Daten aufrecht.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 28. August 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 26. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 28. August 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Im Rahmen ihrer Überlegungen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen vermöge, führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich die übrigen neuen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich auf persönliche Daten beziehen würden. So habe sie beispielsweise einen anderen Namen angegeben und erklärt, dass sie nicht am 28. April 1985, sondern am 28. April 1987 geboren sei. Bei diesem Vorbringen handle es sich um keine asylrelevanten Gründe, weshalb diese neuen Angaben keine Relevanz für das Asylverfahren entfalten würden. Weitere Erwägungen zum Alter der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Bescheid nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Im Rahmen ihrer Überlegungen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen vermöge, führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich die übrigen neuen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich auf persönliche Daten beziehen würden. So habe sie beispielsweise einen anderen Namen angegeben und erklärt, dass sie nicht am 28. April 1985, sondern am 28. April 1987 geboren sei. Bei diesem Vorbringen handle es sich um keine asylrelevanten Gründe, weshalb diese neuen Angaben keine Relevanz für das Asylverfahren entfalten würden. Weitere Erwägungen zum Alter der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin getroffen und somit offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin am 28. April 1985 oder am 28. April 1987 geboren ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin ausgehend vom zuletzt angegebenen Geburtsdatum (28. April 1987) zum Zeitpunkt der Zustellung des den Asylantrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2003 noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden wäre. Ausgehend davon käme eine Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache von vornherein nicht in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, 2005/01/0215, und vom 12. April 2005, 2004/01/0491).Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin getroffen und somit offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin am 28. April 1985 oder am 28. April 1987 geboren ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin ausgehend vom zuletzt angegebenen Geburtsdatum (28. April 1987) zum Zeitpunkt der Zustellung des den Asylantrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2003 noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden wäre. Ausgehend davon käme eine Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache von vornherein nicht in Betracht vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, 2005/01/0215, und vom 12. April 2005, 2004/01/0491).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 9. Oktober 2009
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006191195.X00Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009