Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGG 1984 TP9 Anm7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde 1. der M N in Wien und 2. der R AG in Wien, beide vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 7/2, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. Juni 2008, GZ. 100 Jv 490/08p (BA 11/08), betreffend Gerichtsgebühren,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am 4. Juli 2007 beim BG Hietzing als Grundbuchsgericht überreichten und dort zur TZ 1875/07 protokollierten Eingabe beantragte eine Person namens D N unter anderem die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes im Ausmaß von EUR 155.000,-- auf den ihm gehörenden 148/3090 Anteilen an der Liegenschaft EZ Hietzing für die Zweitbeschwerdeführerin.
Am 11. September 2007 (einlangend bei Gericht) beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim BG Fünfhaus für dieselbe Forderung der Zweitbeschwerdeführerin die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes ob den ihr gehörenden 112/2005 und 133/2005 Anteilen an der Liegenschaft EZ Penzing sowie die Anmerkung der Simultanhaftung als Nebeneinlage zur EZ Hietzing als Haupteinlage.Am 11. September 2007 (einlangend bei Gericht) beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim BG Fünfhaus für dieselbe Forderung der Zweitbeschwerdeführerin die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes ob den ihr gehörenden 112 aus 2005, und 133 aus 2005, Anteilen an der Liegenschaft EZ Penzing sowie die Anmerkung der Simultanhaftung als Nebeneinlage zur EZ Hietzing als Haupteinlage.
Mit Zahlungsauftrag vom 28. Dezember 2007 schrieb der Kostenbeamte des BG Fünfhaus für die Grundbuchssache betreffend die EZ Penzing den beiden Beschwerdeführern Eintragungsgebühr gemäß TP 9b 4 sowie Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG vor. Dagegen stellten die beiden Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung einer Simultanhypothek auf der Nebeneinlage sei ein unzulässiger Exzess.Mit Zahlungsauftrag vom 28. Dezember 2007 schrieb der Kostenbeamte des BG Fünfhaus für die Grundbuchssache betreffend die EZ Penzing den beiden Beschwerdeführern Eintragungsgebühr gemäß TP 9b 4 sowie Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6, GEG vor. Dagegen stellten die beiden Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung einer Simultanhypothek auf der Nebeneinlage sei ein unzulässiger Exzess.
Die belangte Behörde erkannte über diesen Berichtigungsantrag, indem sie im Wege ihres 1. an "Dan Naritä und
2. an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides vom 5. Juni 2008 dem Berichtigungsantrag keine Folge gab. In der Begründung wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die zwei Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig gestellt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 1307/08-4, die Behandlung der Beschwerde ab (wobei er unter anderem ausdrücklich betonte, dass deshalb die Beschwerde gar nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüft worden sei) und trat sie antragsgemäß gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gem. Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 1307/08-4, die Behandlung der Beschwerde ab (wobei er unter anderem ausdrücklich betonte, dass deshalb die Beschwerde gar nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüft worden sei) und trat sie antragsgemäß gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beiden Beschwerdeführer als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Einverleibungsgebühr bzw. in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung gemäß Anm. 7 zu TP 9 GGG verletzt erachten.Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beiden Beschwerdeführer als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Einverleibungsgebühr bzw. in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung gemäß Anmerkung 7, zu TP 9 GGG verletzt erachten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungs- und der Grundbuchsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Zur Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Da der angefochtene Bescheid abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich an "D N" (den Antragsteller betreffend die Einverleibung der Hypothek auf der Haupteinlage) ergangen ist, hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid gar nicht über den von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag entschieden und fehlt es daher der Erstbeschwerdeführerin an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Ihre Beschwerde war daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der angefochtene Bescheid abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich an "D N" (den Antragsteller betreffend die Einverleibung der Hypothek auf der Haupteinlage) ergangen ist, hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid gar nicht über den von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag entschieden und fehlt es daher der Erstbeschwerdeführerin an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Ihre Beschwerde war daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Gem. TP 9 (Grundbuchssachen) lit. b Z. 4 GGG ist für die Eintragung in das Grundbuch zur Einverleibung des Pfandrechtes eine Gebühr in der Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes zu entrichten.Gem. TP 9 (Grundbuchssachen) Litera b, Ziffer 4, GGG ist für die Eintragung in das Grundbuch zur Einverleibung des Pfandrechtes eine Gebühr in der Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Nach der Anm. 7 dazu ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig beantragt wird.Nach der Anmerkung 7, dazu ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig beantragt wird.
Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter Anm. 18 zu TP 9 GGG referierte hg. Rechtsprechung sowie das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/16/0034) nach dem klaren Wortlaut der Anm. 7 zur TP 9 GGG für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung unter anderem Voraussetzung ist, dass die Eintragungen gleichzeitig begehrt werden, ist im vorliegenden Fall angesichts der unstrittigen Antragstellung einerseits am 4. Juli 2007 und andererseits am 11. September 2007 kein Raum für die Anwendung der von der Beschwerde angestrebten Befreiungsbestimmung.Da nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter Anmerkung 18, zu TP 9 GGG referierte hg. Rechtsprechung sowie das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/16/0034) nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 7, zur TP 9 GGG für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung unter anderem Voraussetzung ist, dass die Eintragungen gleichzeitig begehrt werden, ist im vorliegenden Fall angesichts der unstrittigen Antragstellung einerseits am 4. Juli 2007 und andererseits am 11. September 2007 kein Raum für die Anwendung der von der Beschwerde angestrebten Befreiungsbestimmung.
Die Zweitbeschwerdeführerin wird mit ihren umfangreichen Ausführungen auf die Entscheidungsgründe der vorzitierten Judikatur verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Da davon abgesehen auch die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen (der maßgebliche Sachverhalt wurde vom angefochtenen Bescheid ausreichend festgestellt und der angefochtene Bescheid ist in jeder Richtung auch hinlänglich begründet) ist der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Zweitbeschwerdeführerin wird mit ihren umfangreichen Ausführungen auf die Entscheidungsgründe der vorzitierten Judikatur verwiesen (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Da davon abgesehen auch die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen (der maßgebliche Sachverhalt wurde vom angefochtenen Bescheid ausreichend festgestellt und der angefochtene Bescheid ist in jeder Richtung auch hinlänglich begründet) ist der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die vorstehend zitierte Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.Mit Rücksicht auf die vorstehend zitierte Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, zumal eine Angelegenheit der Gerichtsgebühren auch nicht unter den Begriff der "civil rights" des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus dem Grund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, zumal eine Angelegenheit der Gerichtsgebühren auch nicht unter den Begriff der "civil rights" des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 12. Oktober 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160143.X00Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010