TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/14 2008/08/0207

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

33 Bewertungsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BewG 1955 §25 idF 2001/I/059;
BewG 1955 §86 Abs4 idF 2001/I/059;
BSVG §279 Abs4 idF 2001/I/067;
BSVG §279 Abs5 idF 2001/I/067;
BSVG §3 Abs2;
  1. BewG 1955 § 25 heute
  2. BewG 1955 § 25 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 25 gültig von 28.05.1971 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 86 heute
  2. BewG 1955 § 86 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. BewG 1955 § 86 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BewG 1955 § 86 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BewG 1955 § 86 gültig von 23.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024
  6. BewG 1955 § 86 gültig von 14.04.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2022
  7. BewG 1955 § 86 gültig von 30.10.2019 bis 13.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. BewG 1955 § 86 gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  9. BewG 1955 § 86 gültig von 21.02.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. BewG 1955 § 86 gültig von 18.04.2013 bis 20.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  11. BewG 1955 § 86 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. BewG 1955 § 86 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. BewG 1955 § 86 gültig von 15.07.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  14. BewG 1955 § 86 gültig von 20.12.2003 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. BewG 1955 § 86 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. BewG 1955 § 86 gültig von 09.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2002
  17. BewG 1955 § 86 gültig von 27.06.2001 bis 08.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. BewG 1955 § 86 gültig von 30.07.1955 bis 26.06.2001
  1. BSVG § 279 heute
  2. BSVG § 279 gültig ab 11.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  1. BSVG § 279 heute
  2. BSVG § 279 gültig ab 11.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Mag. JS in L, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 26. August 2008, Zl. BMSK- 326771/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem im Akt befindlichen Datenauszug des Finanzamtes F vom 17. Juli 1990 wies das land(forst)wirtschaftliche Vermögen der (damaligen Eigentümerin) WS einen Einheitswert von S 2.664,--, gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz von S 2.000,-- auf.Nach dem im Akt befindlichen Datenauszug des Finanzamtes F vom 17. Juli 1990 wies das land(forst)wirtschaftliche Vermögen der (damaligen Eigentümerin) WS einen Einheitswert von S 2.664,--, gerundet gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz von S 2.000,-- auf.

Laut Datenauszug des Finanzamtes F vom 20. Jänner 2006 betrug dieser Einheitswert EUR 193,60, gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz EUR 145,35.Laut Datenauszug des Finanzamtes F vom 20. Jänner 2006 betrug dieser Einheitswert EUR 193,60, gerundet gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz EUR 145,35.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 17. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab August 2005 der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege. Mit Einantwortung vom 8. August 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer der Liegenschaft EZ 283 KG St. L geworden. Für diese sei ein gerundeter Einheitswert von S 2.000,-- festgesetzt worden. Nach § 279 Abs. 5 BSVG sei dieser Betrag in Euro umzurechnen. Dabei sei der ungerundete Schillingbetrag heranzuziehen, auf Euro und Cent umzurechnen und das Ergebnis sodann gemäß § 25 Bewertungsgesetz abzurunden. Der ungerundete Ertragswert sei mit S 2.664,-- festgestellt worden. Die centgenaue Umrechnung ergebe EUR 193,60. Dieses Ergebnis sei gemäß § 25 Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Der im Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 5. Jänner 2006 für den Beschwerdeführer und seine Schwester ausgewiesene Betrag von EUR 145,35 enthalte den gerundeten Schillingbetrag von 2.000,-- umgerechnet in Euro und sei für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgeblich. Ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz stelle außerdem lediglich eine Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes fest.Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 17. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab August 2005 der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege. Mit Einantwortung vom 8. August 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer der Liegenschaft EZ 283 KG St. L geworden. Für diese sei ein gerundeter Einheitswert von S 2.000,-- festgesetzt worden. Nach Paragraph 279, Absatz 5, BSVG sei dieser Betrag in Euro umzurechnen. Dabei sei der ungerundete Schillingbetrag heranzuziehen, auf Euro und Cent umzurechnen und das Ergebnis sodann gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz abzurunden. Der ungerundete Ertragswert sei mit S 2.664,-- festgestellt worden. Die centgenaue Umrechnung ergebe EUR 193,60. Dieses Ergebnis sei gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Der im Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 5. Jänner 2006 für den Beschwerdeführer und seine Schwester ausgewiesene Betrag von EUR 145,35 enthalte den gerundeten Schillingbetrag von 2.000,-- umgerechnet in Euro und sei für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgeblich. Ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bewertungsgesetz stelle außerdem lediglich eine Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes fest.

Mit Bescheid vom 11. September 2006 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. August 2005 bis laufend in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 279 Abs. 5 BSVG pflichtversichert sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Einantwortung vom 8. August 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer der Liegenschaft EZ 283 KG St. L geworden, die laut den Angaben in der Anmeldung vom 30. Jänner 2006 ab diesem Zeitpunkt auch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Genannten bewirtschaftet werde. Diese Liegenschaft im Ausmaß von 1,4800 ha Wald sei laut dem Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes F mit einem ungerundeten Gesamteinheitswert von S 2.644,-- bewertet worden. Im Hauptfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 1988/89 sei der ungerundete Ertragswert auf Cent genau auf den Betrag von EUR 193,60 umgerechnet worden. Dieses Ergebnis sei gemäß § 25 Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Damit sei die Grenze für die Pflichtversicherung von EUR 150,-- erreicht.Mit Bescheid vom 11. September 2006 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. August 2005 bis laufend in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz 5, BSVG pflichtversichert sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Einantwortung vom 8. August 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer der Liegenschaft EZ 283 KG St. L geworden, die laut den Angaben in der Anmeldung vom 30. Jänner 2006 ab diesem Zeitpunkt auch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Genannten bewirtschaftet werde. Diese Liegenschaft im Ausmaß von 1,4800 ha Wald sei laut dem Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes F mit einem ungerundeten Gesamteinheitswert von S 2.644,-- bewertet worden. Im Hauptfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 1988/89 sei der ungerundete Ertragswert auf Cent genau auf den Betrag von EUR 193,60 umgerechnet worden. Dieses Ergebnis sei gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Damit sei die Grenze für die Pflichtversicherung von EUR 150,-- erreicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. März 2007 keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 279 Abs. 5 BSVG und § 25 Bewertungsgesetz seien gemeinsam zu lesen und anzuwenden. Der Einheitswert errechne sich somit aus der ungerundeten Summe von S 2.664,--, umgerechnet EUR 193,60, und dieser Betrag sei gemäß § 25 Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Damit sei die Versicherungsgrenze nach § 3 Abs. 2 BSVG erreicht.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Paragraph 279, Absatz 5, BSVG und Paragraph 25, Bewertungsgesetz seien gemeinsam zu lesen und anzuwenden. Der Einheitswert errechne sich somit aus der ungerundeten Summe von S 2.664,--, umgerechnet EUR 193,60, und dieser Betrag sei gemäß Paragraph 25, Bewertungsgesetz auf EUR 150,-- abzurunden. Damit sei die Versicherungsgrenze nach Paragraph 3, Absatz 2, BSVG erreicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen und Kostenersatz für den Vorlageaufwand begehrt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

§ 279 BSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 279, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001"Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

§ 279. (1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, ... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 279, (1) Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2,, ... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

...

  1. (4)Absatz 4,Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
  2. (5)Absatz 5,Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (Paragraph 25, BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

..."

Die Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 (593 BlgNR XXI. GP) enthält auszugsweise folgende Erläuterungen:Die Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, (593 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode enthält auszugsweise folgende Erläuterungen:

"...

3. Den sozialversicherungsrechtlichen Rundungsregeln liegt folgendes Modell zu Grunde:

...

Der für die Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht nach dem BSVG maßgebliche Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wird auf volle 100 Euro, die für das Bestehen der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung maßgebliche Versicherungsgrenze wird auf volle 10 Euro geglättet.

Bezüglich der Unfallversicherung wird durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 4 BSVG klargestellt, dass jene Versicherten, die ab dem 1. Jänner 2002 auf Grund der Glättung des für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Betrages nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden, weiterhin unfallversichert bleiben.Bezüglich der Unfallversicherung wird durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 279, Absatz 4, BSVG klargestellt, dass jene Versicherten, die ab dem 1. Jänner 2002 auf Grund der Glättung des für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Betrages nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden, weiterhin unfallversichert bleiben.

...

Hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung nach § 23 Abs. 2 BSVG soll durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG klargestellt werden, dass ab dem 1. Jänner 2002 auch bei Einheitswertbescheiden, die bereits vor diesem Zeitpunkt finanzrechtliche Wirksamkeit erlangt haben, der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung ermittelte Ertragswert zunächst ungerundet in Schilling heranzuziehen, anschließend auf den Cent genau umzurechnen und sodann das Ergebnis auf volle hundert Euro abzurunden ist. Damit soll ein Gleichklang mit jenen Einheitswertbescheiden, die ab dem 1. Jänner 2002 erlassen werden, gewährleistet sein.Hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG soll durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 279, Absatz 5, BSVG klargestellt werden, dass ab dem 1. Jänner 2002 auch bei Einheitswertbescheiden, die bereits vor diesem Zeitpunkt finanzrechtliche Wirksamkeit erlangt haben, der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung ermittelte Ertragswert zunächst ungerundet in Schilling heranzuziehen, anschließend auf den Cent genau umzurechnen und sodann das Ergebnis auf volle hundert Euro abzurunden ist. Damit soll ein Gleichklang mit jenen Einheitswertbescheiden, die ab dem 1. Jänner 2002 erlassen werden, gewährleistet sein.

..."

§ 25 Bewertungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 lautet: Paragraph 25, Bewertungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, lautet:

"§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe "§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 150 Euro und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro, sind nicht festzustellen." 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 400 Euro, sind nicht festzustellen."

§ 86 Abs. 4 Bewertungsgesetz hat folgenden Wortlaut: Paragraph 86, Absatz 4, Bewertungsgesetz hat folgenden Wortlaut:

  1. "(4)Absatz 4,§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen."Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 25,, Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie die Anlage zu Paragraph 53 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel römisch fünf und römisch sieben des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 59 aus 2001,, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen."

    Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 zum Bewertungsgesetz (590 Blg NR XXI. GP) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, zum Bewertungsgesetz (590 Blg NR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Zu Z 2 (§ 25 erster Satz): "Zu Ziffer 2, (Paragraph 25, erster Satz):

Die Festlegung des Mindesteinheitswertes von 150 Euro (entspricht 2 064,05 S) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfolgt im Hinblick auf die bestehende sozialversicherungsrechtliche Einheitswertgrenze von 2 000 S nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

...

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 4 bis 6): Zu Ziffer 5, (Paragraph 86, Absatz 4 bis 6):

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die neuen Euro-Bestimmungen lediglich auf Bescheide anzuwenden sind, die für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 ergehen. Einheitswerte, welche davor in Schilling ergangen sind, gelten per 1. Jänner 2002 gemäß

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 als mit dem Umrechnungskurs 1 : 13,7603 in Euro umgerechnet.

Es soll auch sichergestellt werden, dass durch die geringfügig geänderten Wertgrenzen im § 21 und der Mindestbeträge im § 25 keine Fortschreibungen bei bestehenden Einheitswerten durchzuführen sind, die sich ausschließlich auf Grund der Euroumstellung ergeben würden."Es soll auch sichergestellt werden, dass durch die geringfügig geänderten Wertgrenzen im Paragraph 21 und der Mindestbeträge im Paragraph 25, keine Fortschreibungen bei bestehenden Einheitswerten durchzuführen sind, die sich ausschließlich auf Grund der Euroumstellung ergeben würden."

Im vorliegenden Fall bestand keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2001. § 279 Abs. 4 BSVG ist daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden (vgl. hingegen den dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0339, zugrunde gelegenen Fall).Im vorliegenden Fall bestand keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2001. Paragraph 279, Absatz 4, BSVG ist daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden vergleiche hingegen den dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0339, zugrunde gelegenen Fall).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass § 279 Abs. 5 BSVG in Verbindung mit § 25 Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 zu lesen sei. Somit werde dann nicht auf volle EUR 100,-- abgerundet, wenn sich ein Betrag zwischen EUR 150,-- und EUR 200,-- ergebe. Dieser Betrag sei nur auf EUR 150,-- abzurunden.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass Paragraph 279, Absatz 5, BSVG in Verbindung mit Paragraph 25, Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, zu lesen sei. Somit werde dann nicht auf volle EUR 100,-- abgerundet, wenn sich ein Betrag zwischen EUR 150,-- und EUR 200,-- ergebe. Dieser Betrag sei nur auf EUR 150,-- abzurunden.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt § 25 Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 auf Grund des § 86 Abs. 4 Bewertungsgesetz in der Fassung dieser Novelle aber nur dann zur Anwendung, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte stattfindet, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betrifft. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar wird im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2006 ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 5. Jänner 2006 erwähnt, dazu aber einerseits zutreffend bemerkt, dass dieser nur die Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes betrifft, und andererseits darauf hingewiesen, dass darin ein Einheitswert von EUR 145,35 ausgewiesen wurde, also ein solcher unterhalb der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 150.-.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt Paragraph 25, Bewertungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, auf Grund des Paragraph 86, Absatz 4, Bewertungsgesetz in der Fassung dieser Novelle aber nur dann zur Anwendung, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte stattfindet, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betrifft. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar wird im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2006 ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 5. Jänner 2006 erwähnt, dazu aber einerseits zutreffend bemerkt, dass dieser nur die Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes betrifft, und andererseits darauf hingewiesen, dass darin ein Einheitswert von EUR 145,35 ausgewiesen wurde, also ein solcher unterhalb der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 150.-.

Es bleibt daher dabei, dass im vorliegenden Fall lediglich § 279 Abs. 5 BSVG heranzuziehen ist, wonach in jedem Fall eine Abrundung auf volle EUR 100,-- stattzufinden hat.Es bleibt daher dabei, dass im vorliegenden Fall lediglich Paragraph 279, Absatz 5, BSVG heranzuziehen ist, wonach in jedem Fall eine Abrundung auf volle EUR 100,-- stattzufinden hat.

Es trifft zwar zu, dass damit die in den Materialien zu § 25 des Bewertungsgesetzes angesprochene Berücksichtigung der vormaligen sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertgrenze von S 2.000,-- nicht in vollem Maß gegeben ist. Dies trifft auf Fälle zu, in denen am 31. Dezember 2001 keine Versicherungspflicht bestanden hat und auch noch keine Vorschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte gemäß der Neufassung des § 25 Bewertungsgesetz stattgefunden hat. Bedenken ob der Sachlichkeit dieser Regelung ergeben sich jedoch schon deshalb nicht, als die exakte Umrechnung (die im Übrigen auch und jedenfalls die vormalige Einheitswertgrenze "berücksichtigt") des seinerzeit maßgeblichen Einheitswertes von S 2.000,-- den Betrag von EUR 145,35 und somit einen Betrag unterhalb der nunmehr maßgebenden Versicherungsgrenze von EUR 150,-- ergibt.Es trifft zwar zu, dass damit die in den Materialien zu Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes angesprochene Berücksichtigung der vormaligen sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertgrenze von S 2.000,-- nicht in vollem Maß gegeben ist. Dies trifft auf Fälle zu, in denen am 31. Dezember 2001 keine Versicherungspflicht bestanden hat und auch noch keine Vorschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte gemäß der Neufassung des Paragraph 25, Bewertungsgesetz stattgefunden hat. Bedenken ob der Sachlichkeit dieser Regelung ergeben sich jedoch schon deshalb nicht, als die exakte Umrechnung (die im Übrigen auch und jedenfalls die vormalige Einheitswertgrenze "berücksichtigt") des seinerzeit maßgeblichen Einheitswertes von S 2.000,-- den Betrag von EUR 145,35 und somit einen Betrag unterhalb der nunmehr maßgebenden Versicherungsgrenze von EUR 150,-- ergibt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch des Kostenersatzes beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da einerseits die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalbeträgen bereits berücksichtigt ist und andererseits gemäß § 44 BSVG sachliche Gebührenfreiheit besteht.Der Zuspruch des Kostenersatzes beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da einerseits die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalbeträgen bereits berücksichtigt ist und andererseits gemäß Paragraph 44, BSVG sachliche Gebührenfreiheit besteht.

Wien, am 14. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080207.X00

Im RIS seit

18.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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