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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der ED in L, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 2006, Zl. GS9-SV-123/001-2006, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 und 2005 im Rahmen der Betriebsprüfung gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter dem Tatbestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG falle. Weiters hat sie die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 und 2005 im Rahmen der Betriebsprüfung gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter dem Tatbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG falle. Weiters hat sie die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 festgesetzt.
Die gegen den Ausspruch betreffend das Bestehen der Pflichtversicherung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 26. Februar 2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0072, als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich weist die Beschwerdeführerin auf die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hin und führt aus, dass mit der gegenständlichen Beschwerde "aushilfsweise" die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitragsgrundlage "für eine allfällig doch gegebene Versicherungspflicht" bekämpft werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Fohlen gezüchtet habe. Die Aufzucht von Fohlen stelle ohne Zweifel eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sodass diesbezüglich eine gesonderte versicherungspflichtige Nebentätigkeit nicht vorliegen könne. Wenn überhaupt eine solche Pflicht bestehe, könne sich diese nur auf das Einstellen der beiden sogenannten "Gnadenbrotpferde" beziehen. Der angefochtene Bescheid treffe keine Feststellung darüber, in welcher Höhe Einnahmen aus dem Einstellen der beiden "Gnadenbrotpferde" erzielt würden. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die Beitragsgrundlage nicht lediglich auf der Basis der Einnahmen für das Einstellen der beiden "Gnadenbrotpferde" ermittelt worden sei.
2. Ungeachtet der Bindung der belangten Behörde an ihren im selben Bescheid getroffenen Abspruch über die Pflichtversicherung vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, da es sich darauf beschränkt, die festgestellten Beitragsgrundlage nur im Hinblick darauf zu bekämpfen, dass bei deren Bildung auch die Einnahmen aus dem Einstellen der Fohlen und nicht bloß die Einnahmen aus dem Einstellen der "Gnadenbrotpferde" herangezogen wurden.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0072, mit der Frage der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund des Einstellens von Reittieren (im vorliegenden Fall: junge Pferde und Gnadenbrotpferde) nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Pflichtversicherung auf Grund des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes des Einstellens von Reittieren zu Recht angenommen wurde; auf die näheren Ausführungen in diesem Erkenntnis wird verwiesen.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0072, mit der Frage der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund des Einstellens von Reittieren (im vorliegenden Fall: junge Pferde und Gnadenbrotpferde) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Pflichtversicherung auf Grund des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes des Einstellens von Reittieren zu Recht angenommen wurde; auf die näheren Ausführungen in diesem Erkenntnis wird verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080331.X00Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010