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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Mag. F R in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 87, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 2009, Zl. UVS- 07/A/1/4171/2009, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des C. H. dahingehend Folge gegeben, dass das gegen ihn ergangene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den AB. und AC. Bezirk vom 7. April 2009, MBA 4/5 - S 2764/08, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt wurde. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, der in diesem Verfahren beschuldigte Beschwerdeführer sei für die von der I. Gesellschaft mbH begangenen Verwaltungsübertretungen nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 2 VStG den Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht mit umfasst habe und auch ein schriftlicher Zustimmungsnachweis nicht vorgelegen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des C. H. dahingehend Folge gegeben, dass das gegen ihn ergangene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den Ausschussbericht und AC. Bezirk vom 7. April 2009, MBA 4/5 - S 2764/08, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurde. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, der in diesem Verfahren beschuldigte Beschwerdeführer sei für die von der römisch eins. Gesellschaft mbH begangenen Verwaltungsübertretungen nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dieser Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG den Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht mit umfasst habe und auch ein schriftlicher Zustimmungsnachweis nicht vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhebt nunmehr der handelsrechtliche Geschäftsführer der I. Gesellschaft mbH Beschwerde, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfange nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhebt nunmehr der handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch eins. Gesellschaft mbH Beschwerde, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfange nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.
Diese Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwer damit, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschuldigte C. H. nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und deshalb das Strafverfahren gegen die handelsrechtlichen Geschäftsführer fortzuführen sei. Er sei einer dieser handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiv-öffentlichen Recht - unabhängig davon, ob ihm im Verfahren Parteistellung eingeräumt worden war - verletzt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiv-öffentlichen Recht - unabhängig davon, ob ihm im Verfahren Parteistellung eingeräumt worden war - verletzt wurde.
Eine Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet ist noch diesem gegenüber wirkt.
Dies ist hier der Fall: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde eine vom nunmehrigen Beschwerdeführer verschiedene Person bestraft und infolge dessen Berufung das Strafverfahren gegen diesen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Damit entfiel auch der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG.Dies ist hier der Fall: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde eine vom nunmehrigen Beschwerdeführer verschiedene Person bestraft und infolge dessen Berufung das Strafverfahren gegen diesen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Damit entfiel auch der Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
Der bloß in der Begründung, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis darauf, dass durch die Behörde erster Instanz die gegen die fünf handelsrechtlichen Geschäftsführer der I. Gesellschaft mbH, deren einer der nunmehrige Beschwerdeführer ist, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen C. H. "ausgesetzt" worden und nunmehr fortzusetzen seien, kann die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht unmittelbar verändern, weil einem derartigen bloß in der Begründung eines Bescheides enthaltenen obiter dictum die normative Kraft fehlt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dessen Adressat der Beschwerdeführer nicht ist und der dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt wurde, liegt demnach nicht vor, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt.Der bloß in der Begründung, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis darauf, dass durch die Behörde erster Instanz die gegen die fünf handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch eins. Gesellschaft mbH, deren einer der nunmehrige Beschwerdeführer ist, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen C. H. "ausgesetzt" worden und nunmehr fortzusetzen seien, kann die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht unmittelbar verändern, weil einem derartigen bloß in der Begründung eines Bescheides enthaltenen obiter dictum die normative Kraft fehlt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dessen Adressat der Beschwerdeführer nicht ist und der dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt wurde, liegt demnach nicht vor, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten Verhandlung und ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten Verhandlung und ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090203.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010