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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der Kärntner Landesregierung in 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Jänner 2009, Zl. KUVS-218- 219/4/2008, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Bestrafung nach dem Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz (mitbeteiligte Partei: KG in F), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung förmlich nicht an die Kärntner Landesregierung zugestellt. Aus den anlässlich der Beschwerdeergänzung vorgelegten Beilagen ergibt sich, dass eine Bescheidzustellung telefonisch am 17. August 2009 verlangt wurde; der angefochtene Bescheid wurde daraufhin von der belangten Behörde übermittelt und langte am 18. August 2009 beim Amt der Kärntner Landesregierung ein.
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie habe am 6. März 2009 vom angefochtenen Bescheid durch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F, welchem der angefochtene Bescheid angeschlossen gewesen sei, erstmals Kenntnis erlangt. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes ende damit am 17. April 2009.Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie habe am 6. März 2009 vom angefochtenen Bescheid durch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F, welchem der angefochtene Bescheid angeschlossen gewesen sei, erstmals Kenntnis erlangt. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes ende damit am 17. April 2009.
Die Beschwerde wurde aber erst am 28. April 2009 zur Post gegeben, weshalb sie sich als verspätet erweist.
Hinsichtlich der Auswirkung einer nach Beschwerdeerhebung erfolgten Übermittlung des angefochtenen Bescheides auf die Beschwerdefrist und einer allfälligen weiteren Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 1. Februar 1949, Zl. 47/49 = VwSlg 671/A, (und seither in ständiger Rechtsprechung) zur inhaltlich dem hier anzuwendenden § 26 Abs. 1 Z. 3 VwGG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG 1945, StGBl. Nr. 208, Folgendes ausgeführt:Hinsichtlich der Auswirkung einer nach Beschwerdeerhebung erfolgten Übermittlung des angefochtenen Bescheides auf die Beschwerdefrist und einer allfälligen weiteren Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 1. Februar 1949, Zl. 47/49 = VwSlg 671/A, (und seither in ständiger Rechtsprechung) zur inhaltlich dem hier anzuwendenden Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG 1945, StGBl. Nr. 208, Folgendes ausgeführt:
"Nach § 26 Abs. 2 des VwGG vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 208, läuft die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde"Nach Paragraph 26, Absatz 2, des VwGG vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 208, läuft die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde
a) in den Fällen, in denen der Bescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt wurde, vom Tage der Zustellung, dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, vom Tag der Verkündung;
b) in allen anderen Fällen, in denen ein Bescheid ergangen ist, vom Tag, an dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Diese Bestimmungen hat der Gerichtshof zu Gunsten der Beschwerdeführer so ausgelegt, dass die Parteien nicht gezwungen sein sollen, zur Wahrung der sechswöchigen Beschwerdefrist schon auf Grund erlangter Kenntnis eines Bescheides vor dessen Zustellung die Beschwerde zu ergreifen, sondern dass das Gesetz nur die Möglichkeit schaffen wollte, auch nicht zugestellte Bescheide anzufechten, den Parteien aber nicht das Recht genommen hat, statt dessen gemäß § 62 AVG die Zustellung des Bescheides zu verlangen und ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach dieser Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 2 lit. a VwGG einzubringen. Wählen jedoch die Parteien den ihnen durch § 26 Abs. 2 lit. b VwGG eröffneten Weg, schon nach erlangter Kenntnis des Bescheides die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, so haben sie ihr Beschwerderecht konsumiert und sich dadurch der anderen Möglichkeit, die Beschwerde erst nach der schriftlichen Zustellung der Bescheides zu ergreifen, selbst begeben."Diese Bestimmungen hat der Gerichtshof zu Gunsten der Beschwerdeführer so ausgelegt, dass die Parteien nicht gezwungen sein sollen, zur Wahrung der sechswöchigen Beschwerdefrist schon auf Grund erlangter Kenntnis eines Bescheides vor dessen Zustellung die Beschwerde zu ergreifen, sondern dass das Gesetz nur die Möglichkeit schaffen wollte, auch nicht zugestellte Bescheide anzufechten, den Parteien aber nicht das Recht genommen hat, statt dessen gemäß Paragraph 62, AVG die Zustellung des Bescheides zu verlangen und ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach dieser Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, VwGG einzubringen. Wählen jedoch die Parteien den ihnen durch Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, VwGG eröffneten Weg, schon nach erlangter Kenntnis des Bescheides die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, so haben sie ihr Beschwerderecht konsumiert und sich dadurch der anderen Möglichkeit, die Beschwerde erst nach der schriftlichen Zustellung der Bescheides zu ergreifen, selbst begeben."
Dies gilt - wie sich aus dem genannten Beschluss ergibt - auch dann, wenn die (erste) Beschwerde gegen den nicht zugestellten Bescheid wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen werden musste.
Es ist im Beschwerdefall demnach bedeutungslos, dass nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde die Zustellung des angefochtenen Bescheides begehrt und der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2009
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090106.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010