RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandes Schleichwerbung gemäß § 14 Abs. 2 ORF-G 2001 setzt einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus. (Hier wurden im Rahmen des Wetterberichtes nicht bloß Bilder der Skiregion gezeigt und die Höhenlage sowie die Wetterverhältnisse dieses Gebietes genannt (dies wäre typischerweise als Inhalt eines Wetterberichtes anzusehen und könnte daher für sich genommen noch nicht als Bewerben einer Region qualifiziert werden), sondern - zusätzlich - die Besonderheiten dieses Wintersportgebietes wie vor allem die Pistenlängen hervorgehoben und auf bevorstehende Wintersportveranstaltungen mit dem klingenden Namen "Firn, Fun und Fire" hingewiesen. Damit wurden, auch wenn die Veranstaltungen nicht im Einzelnen beschrieben wurden, die Vorzüge gerade dieser Skiregion herausgestrichen, sodass die Darstellung geeignet war, bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher für dieses Skigebiet zu gewinnen (Hinweis E 14. November 2007, 2005/04/0167). Diese Präsentation der Region im Ski-Wetter war absatzfördernd (§ 13 Abs. 1 ORF-G 2001), daher ist vom Vorliegen eines Werbezwecks auszugehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040245.X02

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten