Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der O & Co KG in A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. Juli 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/103/2008, ABB-Nr. 3052167, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführenden Partei war für einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 10. Dezember 2006 bis 19. Dezember 2007 für die berufliche Tätigkeit als Verzinkerhelfer erteilt worden.
Fristgerecht am 17. Dezember 2007 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung dieser Beschäftigungsbewilligung, welcher jedoch mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 25. Jänner 2008 gemäß § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28. Jänner 2008 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 12. Februar 2008 erhob die beschwerdeführende Partei (rechtsanwaltlich vertreten) gegen diesen Ablehnungsbescheid Berufung. Mit Verständigung vom 14. Februar 2008, dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 15. Februar 2008 zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, dass die Berufung verspätet eingebracht worden sei. Daraufhin brachte die beschwerdeführende Partei, rechtsanwaltlich vertreten, am 29. Februar 2008 sowohl bei der Behörde erster Instanz, als auch bei der Behörde zweiter Instanz jeweils einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein und wiederholte das als verspätet erachtete Rechtsmittel. Mit Verständigung vom 30. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Verspätung des gestellten Wiedereinsetzungsantrages vorgehalten. In einer Stellungnahme dazu vom 21. März 2008 beantwortete die beschwerdeführende Partei diesen Verspätungsvorhalt damit, entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden, da auf den Umstand der Fristversäumnis erst durch die Verständigung des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei am 15. Februar 2008 aufmerksam gemacht worden sei. Damit sei der am 29. Februar 2008 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.Fristgerecht am 17. Dezember 2007 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung dieser Beschäftigungsbewilligung, welcher jedoch mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 25. Jänner 2008 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28. Jänner 2008 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 12. Februar 2008 erhob die beschwerdeführende Partei (rechtsanwaltlich vertreten) gegen diesen Ablehnungsbescheid Berufung. Mit Verständigung vom 14. Februar 2008, dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 15. Februar 2008 zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, dass die Berufung verspätet eingebracht worden sei. Daraufhin brachte die beschwerdeführende Partei, rechtsanwaltlich vertreten, am 29. Februar 2008 sowohl bei der Behörde erster Instanz, als auch bei der Behörde zweiter Instanz jeweils einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein und wiederholte das als verspätet erachtete Rechtsmittel. Mit Verständigung vom 30. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Verspätung des gestellten Wiedereinsetzungsantrages vorgehalten. In einer Stellungnahme dazu vom 21. März 2008 beantwortete die beschwerdeführende Partei diesen Verspätungsvorhalt damit, entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden, da auf den Umstand der Fristversäumnis erst durch die Verständigung des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei am 15. Februar 2008 aufmerksam gemacht worden sei. Damit sei der am 29. Februar 2008 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. Juni 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 25. Jänner 2008 gemäß § 71 Abs. 2 AVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des insoweit unstrittigen Sachverhaltes und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung verwies die Behörde erster Instanz darauf, der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte bereits spätestens am 26. Februar 2008 zur Post gegeben werden müssen, da das "Hindernis", nämlich die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei bereits am 12. Februar 2008 weggefallen sei, was sich daraus ergebe, dass an diesem Tag bereits die (erste) Berufungsschrift erhoben worden sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. Juni 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 25. Jänner 2008 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des insoweit unstrittigen Sachverhaltes und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung verwies die Behörde erster Instanz darauf, der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte bereits spätestens am 26. Februar 2008 zur Post gegeben werden müssen, da das "Hindernis", nämlich die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei bereits am 12. Februar 2008 weggefallen sei, was sich daraus ergebe, dass an diesem Tag bereits die (erste) Berufungsschrift erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen und unstrittigen Sachverhaltes sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die beschwerdeführende Partei habe im Antrag auf Wiedereinsetzung die berufliche Auslastung, den großen Stress und mehrere Tage Auslandsaufenthalt des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei als unabwendbares Ereignis geltend gemacht. Aus der am 12. Februar 2008 eingebrachten Berufung gehe hervor, dass die beschwerdeführende Partei in der vorliegenden Rechtssache den nunmehrig einschreitenden Rechtsvertreter mit der weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Daraus ergebe sich aber eindeutig, dass das im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachte Ereignis, nämlich die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters bereits am 12. Februar 2008 weggefallen sei und nicht erst am 15. Februar 2008, wie im Wiedereinsetzungsantrag angeführt. Falls nämlich das Ereignis, welches die Einbringung einer rechtzeitigen Berufung verhindert habe, am 12. Februar 2008 noch bestanden hätte, hätte klarerweise auch die Berufung nicht schon an diesem Tage eingebracht werden können. Die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG stelle aber eindeutig auf den Wegfall des unabwendbaren Hindernisses ab bzw. auf den Zeitpunkt, in welchem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe. Wenn man der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgen würde, würde jedes Parteiengehör einer Behörde, in dem der Partei mitgeteilt werde, dass eine Frist versäumt worden sei, dazu führen, dass durch die nunmehrige Kenntnis der Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Das unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG sei somit bereits am 12. Februar 2008 weggefallen, der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher spätestens am 26. Februar 2008 zur Post gegeben werden müssen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 29. Februar 2008 sei daher verspätet. Auf die Frage, ob das Ereignis (Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei) ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei bzw. auf den Grad des Verschuldens brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden. Ein Fall des § 71 Abs. 2 Z. 2 AVG liege nicht vor.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen und unstrittigen Sachverhaltes sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die beschwerdeführende Partei habe im Antrag auf Wiedereinsetzung die berufliche Auslastung, den großen Stress und mehrere Tage Auslandsaufenthalt des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei als unabwendbares Ereignis geltend gemacht. Aus der am 12. Februar 2008 eingebrachten Berufung gehe hervor, dass die beschwerdeführende Partei in der vorliegenden Rechtssache den nunmehrig einschreitenden Rechtsvertreter mit der weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Daraus ergebe sich aber eindeutig, dass das im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachte Ereignis, nämlich die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters bereits am 12. Februar 2008 weggefallen sei und nicht erst am 15. Februar 2008, wie im Wiedereinsetzungsantrag angeführt. Falls nämlich das Ereignis, welches die Einbringung einer rechtzeitigen Berufung verhindert habe, am 12. Februar 2008 noch bestanden hätte, hätte klarerweise auch die Berufung nicht schon an diesem Tage eingebracht werden können. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG stelle aber eindeutig auf den Wegfall des unabwendbaren Hindernisses ab bzw. auf den Zeitpunkt, in welchem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe. Wenn man der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgen würde, würde jedes Parteiengehör einer Behörde, in dem der Partei mitgeteilt werde, dass eine Frist versäumt worden sei, dazu führen, dass durch die nunmehrige Kenntnis der Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Das unabwendbare Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG sei somit bereits am 12. Februar 2008 weggefallen, der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher spätestens am 26. Februar 2008 zur Post gegeben werden müssen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 29. Februar 2008 sei daher verspätet. Auf die Frage, ob das Ereignis (Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei) ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei bzw. auf den Grad des Verschuldens brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden. Ein Fall des Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, AVG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist sei von der belangten Behörde unrichtig angenommen worden, nämlich mit jenem Tag, in welchem die (erste) Berufung vom 12. Februar 2008 erhoben worden sei, als jenem Zeitpunkt, in welchem die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei weggefallen sein müsse. Richtigerweise hätte die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aber erst mit der Kenntnis von der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu laufen begonnen.
Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei allerdings nicht im Recht.
Als Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 321 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0176, und vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/16/0482, uva) hat der Wiedereinsetzungswerber im Antrag auf Wiedereinsetzung auch jene Umstände anzuführen, mit denen er die Rechtzeitigkeit seines Antrages zu begründen meint.Als Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 321 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0176, und vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/16/0482, uva) hat der Wiedereinsetzungswerber im Antrag auf Wiedereinsetzung auch jene Umstände anzuführen, mit denen er die Rechtzeitigkeit seines Antrages zu begründen meint.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung begründete die beschwerdeführende Partei die Rechtzeitigkeit ihres Antrages damit, die Verspätung der Berufung sei ihr erst durch die Verständigung des rechtsfreundlichen Vertreters von der Fristversäumnis, sohin am 15. Februar 2008, zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerin übersieht aber dabei, dass ein früheres Erkennen der Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits möglich gewesen wäre, und zwar just zu dem Zeitpunkt, in welchem das "Hindernis", nämlich die berufliche Stresssituation und der Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, weggefallen ist und die Berufung tatsächlich erhoben wurde, also dem 12. Februar 2008. Denn es kommt bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2002, Zl. 99/02/0314, und vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0140, jeweils mwN). Angaben darüber, aus welchen Gründen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei oder dem von ihm eingeschalteten Rechtsvertreter die Verspätung der Berufung auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte auffallen können, enthielt der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht.Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung begründete die beschwerdeführende Partei die Rechtzeitigkeit ihres Antrages damit, die Verspätung der Berufung sei ihr erst durch die Verständigung des rechtsfreundlichen Vertreters von der Fristversäumnis, sohin am 15. Februar 2008, zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerin übersieht aber dabei, dass ein früheres Erkennen der Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits möglich gewesen wäre, und zwar just zu dem Zeitpunkt, in welchem das "Hindernis", nämlich die berufliche Stresssituation und der Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, weggefallen ist und die Berufung tatsächlich erhoben wurde, also dem 12. Februar 2008. Denn es kommt bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2002, Zl. 99/02/0314, und vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0140, jeweils mwN). Angaben darüber, aus welchen Gründen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei oder dem von ihm eingeschalteten Rechtsvertreter die Verspätung der Berufung auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte auffallen können, enthielt der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht.
Aus diesen Gründen erweist sich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Aus diesen Gründen erweist sich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 15. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090241.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010