TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2008/09/0240

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NAG 2005 §52 Z1;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
VStG §24;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0234 E 25. Februar 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AV in S, vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Stefan Knaus und Mag. Konrad Winkler, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. Mai 2008, Zl. UVS-11/10.847/5-2008, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser die russische Staatsangehörige NW vom 1. März 2007 bis zum 20. April 2007 beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser die russische Staatsangehörige NW vom 1. März 2007 bis zum 20. April 2007 beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 (AuslBG), sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, (AuslBG), sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Gemäß § 57 iVm § 52 Z. 1 und § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), sind Ehegatten von Österreichern, die nicht EWR-Bürger sind, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, zur Niederlassung berechtigt.Gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), sind Ehegatten von Österreichern, die nicht EWR-Bürger sind, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, zur Niederlassung berechtigt.

Die Behörde hat nachzuweisen, dass die objektive Tatseite erfüllt ist, ihr obliegt die Verpflichtung der Feststellung des die objektive Tatseite betreffenden maßgebenden Sachverhaltes (§ 25 VStG sowie § 24 VStG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG).Die Behörde hat nachzuweisen, dass die objektive Tatseite erfüllt ist, ihr obliegt die Verpflichtung der Feststellung des die objektive Tatseite betreffenden maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 25, VStG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zur objektiven Tatseite lediglich aus, die im Spruch des (von ihr diesbezüglich vollinhaltlich bestätigten) Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung sei dem Grunde nach unbestritten; es sei für die Beschäftigung der russischen Staatsangehörigen NW im angelasteten Zeitraum eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen.

Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in der Beschwerde u.a., dass Frau NW nach vorzeitiger Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesprochen habe. Es sei dort festgestellt worden, dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin sei und auf Grund ihrer Übersiedlung nach Deutschland auch keine andere aufrechte Grundlage für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich gehabt habe. Es sei zwar zutreffend, dass die objektive Tatseite vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei; es habe ihm die "Informationsgrundlage" gefehlt. Frau NW werde "aber sicherlich über eine aufenthaltsrechtliche Grundlage für sich und ihre Kinder in der benachbarten BRD verfügen, und sollte aufgrund ihres

langjährigen Aufenthaltes in der EU ... und ihrer Ehe mit einem

Österreicher über einen entsprechenden Aufenthaltstitel in der EU verfügen". In dieser Hinsicht wird gerügt, dass der Bescheid "in Bezug auf die Feststellungsgrundlage mangelhaft und unvollständig ist".

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde auf den Umstand, dass NW mit einem Österreicher verheiratet sei, hingewiesen.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008 einvernommene andere Geschäftsführer der B GmbH, DM, hatte ausgesagt, er habe mit Frau NW "bezüglich der Zulässigkeit ihrer Tätigkeit" in Österreich gesprochen und sie habe gesagt, "alle Anforderungen für eine legale Beschäftigung in Österreich zu erfüllen, sie sei mit einem Österreicher verheiratet, mit dem sie zwei Kinder habe und sei es ihr gestattet, in Österreich zu arbeiten".

Diesen Vorbringen könnte auch die Bedeutung innewohnen, der Ehegatte von Frau NW habe im Sinne des § 57 NAG sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen. Diesfalls wäre Frau NW tatsächlich zur Niederlassung in Österreich nach dem NAG berechtigt gewesen; das AuslBG wäre nicht auf sie anzuwenden.Diesen Vorbringen könnte auch die Bedeutung innewohnen, der Ehegatte von Frau NW habe im Sinne des Paragraph 57, NAG sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen. Diesfalls wäre Frau NW tatsächlich zur Niederlassung in Österreich nach dem NAG berechtigt gewesen; das AuslBG wäre nicht auf sie anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde aber mit dem - wenngleich nicht konkret behaupteten, aber doch in den Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren enthaltenen - Umstand, dass Frau NW zur Niederlassung in Österreich auf Grund ihrer Ehe mit einem Österreicher, der seine Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, berechtigt sein könnte, nicht auseinander gesetzt. Sie hat offenbar in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dazu getroffen, ob der österreichische Ehegatte sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte oder nicht. Damit hat sie aber den für die Beurteilung des Nachweises der Erfüllung der objektiven Tatseite festzustellenden Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Oktober 2009

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090240.X00

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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