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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;Norm
ASVG §177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H P in P, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Mai 2008, Zl. PPO-RM-Pers-080003-10 (0000488/2008 PPO/RM), betreffend Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit und Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H P in P, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Mai 2008, Zl. PPO-RM-Pers-080003-10 (0000488 aus 2008, PPO/RM), betreffend Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit und Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfange der Nichtanerkennung der als Berufskrankheit geltend gemachten Gesundheitsstörung "Schwerhörigkeit und Tinnitus" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz und ist seit dem Jahre 1981 in der stadteigenen Gesellschaft "XY AG" als Beamter in handwerklicher Verwendung (Kraftfahrer bei der Müllabfuhr) tätig.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 zeigte der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigungen "Schwellungen und Schmerzen im linken Knie" und "Schwerhörigkeit und Tinnitus" als Berufskrankheit an und beschrieb die Tätigkeit, die die Berufskrankheit verursacht haben solle bzw. auf die er seine Leidenszustände zurückführe mit "ständiges Ein- und Auskuppeln (Müllwagen, älteres Modell; extrem starker Kupplungsdruck)" bei einer Dauer dieser Tätigkeit von acht bis zehn Stunden täglich.
Die Behörde erster Instanz holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der HNO-Krankheiten vom 17. April 2007 ein, dem sich die Amtsärztin des Magistrates der Stadt Linz mit ihrem Gutachten vom 28. August 2007 anschloss. Auf Grund des der Erstbehörde vorliegenden Protokolls über die Lärmmessung an Arbeitsplätzen von Müllarbeitern vom 16. November 2000 ergänzte die Amtsärztin des Magistrates der Stadt Linz ihr Gutachten mit Ergänzungsgutachten vom 20. September 2007.
Nach Einräumung des Parteiengehörs zu diesen Beweisergebnissen stellte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 fest, dass die mit der verfahrenseinleitenden Berufskrankheitsanzeige aufgezeigten Leidenszustände gemäß § 4 des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes nicht als Berufskrankheit anerkannt würden und daher eine Versehrtenrente nicht gebühre.Nach Einräumung des Parteiengehörs zu diesen Beweisergebnissen stellte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 fest, dass die mit der verfahrenseinleitenden Berufskrankheitsanzeige aufgezeigten Leidenszustände gemäß Paragraph 4, des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes nicht als Berufskrankheit anerkannt würden und daher eine Versehrtenrente nicht gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines immissionstechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Linz vom 4. April 2008 und einer daraufhin erfolgten weiteren Ergänzung des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen vom 14. April 2008 und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diese Berufung als unbegründet ab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten in ihren relevanten Passagen sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 4 des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sei ein im kausalen Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Beamten stehender Leidenszustand nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn er in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als solche bezeichnet sei, die weiters dort angeführten Voraussetzungen vorlägen und die zur Berufskrankheit führende Dienstleistung in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb (Unternehmen bzw. Dienststätte) erbracht worden sei. Der Landesgesetzgeber habe sich also der Enumerationsmethode bedient, indem er als Berufskrankheit nur die in Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt habe. Im Hinblick darauf, dass dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz eine mit § 177 Abs. 2 ASVG vergleichbare Bestimmung fremd sei, könnten daher Gesundheitsschäden, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) aufschienen auch dann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie nachweislich kausale Folge der Berufsausübung des Beamten seien. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen könne der Verweis in der landesgesetzlichen Bestimmung des § 4 des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes auf die bundesgesetzliche Bestimmung des ASVG bzw. dessen Anlage 1 nur statisch sein, das heißt sich auf jene Fassung beziehen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes in Geltung gestanden sei. Der § 4 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz sei am 1. Juli 1967 in Kraft getreten und seither nicht novelliert worden. Im Rechtsregime des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes seien daher nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten anzusehen, die in der am 1. Juli 1967 in Kraft gestandenen Fassung der Anlage 1 des ASVG als Berufskrankheiten bezeichnet worden seien.Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten in ihren relevanten Passagen sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 4, des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sei ein im kausalen Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Beamten stehender Leidenszustand nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn er in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als solche bezeichnet sei, die weiters dort angeführten Voraussetzungen vorlägen und die zur Berufskrankheit führende Dienstleistung in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb (Unternehmen bzw. Dienststätte) erbracht worden sei. Der Landesgesetzgeber habe sich also der Enumerationsmethode bedient, indem er als Berufskrankheit nur die in Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt habe. Im Hinblick darauf, dass dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz eine mit Paragraph 177, Absatz 2, ASVG vergleichbare Bestimmung fremd sei, könnten daher Gesundheitsschäden, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) aufschienen auch dann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie nachweislich kausale Folge der Berufsausübung des Beamten seien. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen könne der Verweis in der landesgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 4, des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes auf die bundesgesetzliche Bestimmung des ASVG bzw. dessen Anlage 1 nur statisch sein, das heißt sich auf jene Fassung beziehen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes in Geltung gestanden sei. Der Paragraph 4, Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz sei am 1. Juli 1967 in Kraft getreten und seither nicht novelliert worden. Im Rechtsregime des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes seien daher nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten anzusehen, die in der am 1. Juli 1967 in Kraft gestandenen Fassung der Anlage 1 des ASVG als Berufskrankheiten bezeichnet worden seien.
Auf Grund des Sachverständigengutachtens vom 17. April 2007 stehe fest, dass der Beschwerdeführer an einer praktisch symmetrischen Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich mit einer - allerdings nicht berufskausalen - geringfügigen Schallleitungskomponente rechts leide. Aus diesem Gutachten gehe weiters unbestritten hervor, dass die daraus resultierende lärmbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % liege, sodass nach § 27 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz eine Versehrtenrente auch dann nicht gebühren würde, wenn der in Rede stehende Leidenszustand als Berufskrankheit anzuerkennen gewesen wäre. Dessen ungeachtet sei im vorliegenden Fall auf Grund der verfahrenseinleitenden Berufskrankheitsanzeige zu beurteilen, ob das betreffende Krankheitsbild eine Berufskrankheit darstelle, bejahendenfalls eben die Versehrtenrente mit "null" zu bemessen wäre. Die ärztliche Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom 20. September 2007 festgestellt, dass bei Schallpegeln unter 85 dB (A) keine Hörstörungen zu erwarten seien. Bei einer Schallbelastung mit einem Mittelungspegel von 85 dB (A) bezogen auf 40 Stunden pro Woche sei auf längere Sicht mit einer bleibenden Schädigung des Innenohrs zu rechnen. Bei 3 dB höherem Pegel verringere sich die Einwirkzeit um die Hälfte und bei einer Pegelerhöhung um 10 dB werde dieselbe Hörschädigung bereits bei einem Zehntel der Einwirkzeit erreicht. Nach den vom immissionstechnischen Amtsachverständigen in seinem Gutachten vom 4. April 2008 bekannt gegebenen kraftfahrerrechtlichen Zulassungsgrenzwerten für Lkw seien diese in früheren Jahren (vor 1991) über dem von der medizinischen Sachverständigen bekannt gegebenen medizinisch unbedenklichen Pegel von 85 dB (A) bei einer Einwirkdauer von 40 Stunden pro Woche gegeben gewesen. Dazu sei aber zu bemerken, dass dieser medizinische Grenzwert einen energieäquivalenten Dauerschallpegel (Mittelungspegel) betreffe, also nicht in Bezug zu setzen sei mit dem kraftfahrrechtlichen Grenzwert, der sich schon begrifflich auf einen bei hoher Motorleistung in kurzem Zeitraum erzeugten Geräuschpegel beziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass die kraftfahrrechtlichen Grenzwerte nicht jene Betriebszustände widerspiegelten, die beim Lenken eines Müllfahrzeuges üblicherweise aufträten. Schon aus allgemeiner Lebenserfahrung ergebe sich, dass beim Lenken eines solchen Fahrzeuges immer wieder mit Lärmpausen zu rechnen sei, nämlich dann, wenn das Fahrzeug im Leerlauf stehe und die Müllarbeiter mit dem Einkippen der Mülltonne beschäftigt seien. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach im Fahrerhaus mit höherem Lärm zu rechnen sei als außerhalb desselben, sei nicht nachvollziehbar, bestimme doch bereits § 12 Abs. 1 KFG, dass Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein müssten. Die Ansicht des immissionstechnischen Sachverständigen, wonach die Schallpegel in der Fahrerkabine des Müllfahrzeuges auch bei offenem Fenster mit Sicherheit nicht über jenen Werten lägen, die auf das Gehör von Personen beim Befüllen des Müllwagens träfen, sei somit durchaus als schlüssig zu bewerten. Aus all dem sei deutlich, dass auch bei der Verwendung der früheren lärmintensiveren Fahrzeugmodelle der von der medizinischen Sachverständigen als unbedenklich angesehene Mittelungspegel von 85 dB(A) als ein auf 40 Stunden bezogener äquivalenter Dauerschallpegel wohl kaum überschritten worden sei. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Schwerhörigkeit nicht als Berufskrankheit anzuerkennen sei.Auf Grund des Sachverständigengutachtens vom 17. April 2007 stehe fest, dass der Beschwerdeführer an einer praktisch symmetrischen Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich mit einer - allerdings nicht berufskausalen - geringfügigen Schallleitungskomponente rechts leide. Aus diesem Gutachten gehe weiters unbestritten hervor, dass die daraus resultierende lärmbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % liege, sodass nach Paragraph 27, Absatz eins, Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz eine Versehrtenrente auch dann nicht gebühren würde, wenn der in Rede stehende Leidenszustand als Berufskrankheit anzuerkennen gewesen wäre. Dessen ungeachtet sei im vorliegenden Fall auf Grund der verfahrenseinleitenden Berufskrankheitsanzeige zu beurteilen, ob das betreffende Krankheitsbild eine Berufskrankheit darstelle, bejahendenfalls eben die Versehrtenrente mit "null" zu bemessen wäre. Die ärztliche Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom 20. September 2007 festgestellt, dass bei Schallpegeln unter 85 dB (A) keine Hörstörungen zu erwarten seien. Bei einer Schallbelastung mit einem Mittelungspegel von 85 dB (A) bezogen auf 40 Stunden pro Woche sei auf längere Sicht mit einer bleibenden Schädigung des Innenohrs zu rechnen. Bei 3 dB höherem Pegel verringere sich die Einwirkzeit um die Hälfte und bei einer Pegelerhöhung um 10 dB werde dieselbe Hörschädigung bereits bei einem Zehntel der Einwirkzeit erreicht. Nach den vom immissionstechnischen Amtsachverständigen in seinem Gutachten vom 4. April 2008 bekannt gegebenen kraftfahrerrechtlichen Zulassungsgrenzwerten für Lkw seien diese in früheren Jahren (vor 1991) über dem von der medizinischen Sachverständigen bekannt gegebenen medizinisch unbedenklichen Pegel von 85 dB (A) bei einer Einwirkdauer von 40 Stunden pro Woche gegeben gewesen. Dazu sei aber zu bemerken, dass dieser medizinische Grenzwert einen energieäquivalenten Dauerschallpegel (Mittelungspegel) betreffe, also nicht in Bezug zu setzen sei mit dem kraftfahrrechtlichen Grenzwert, der sich schon begrifflich auf einen bei hoher Motorleistung in kurzem Zeitraum erzeugten Geräuschpegel beziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass die kraftfahrrechtlichen Grenzwerte nicht jene Betriebszustände widerspiegelten, die beim Lenken eines Müllfahrzeuges üblicherweise aufträten. Schon aus allgemeiner Lebenserfahrung ergebe sich, dass beim Lenken eines solchen Fahrzeuges immer wieder mit Lärmpausen zu rechnen sei, nämlich dann, wenn das Fahrzeug im Leerlauf stehe und die Müllarbeiter mit dem Einkippen der Mülltonne beschäftigt seien. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach im Fahrerhaus mit höherem Lärm zu rechnen sei als außerhalb desselben, sei nicht nachvollziehbar, bestimme doch bereits Paragraph 12, Absatz eins, KFG, dass Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein müssten. Die Ansicht des immissionstechnischen Sachverständigen, wonach die Schallpegel in der Fahrerkabine des Müllfahrzeuges auch bei offenem Fenster mit Sicherheit nicht über jenen Werten lägen, die auf das Gehör von Personen beim Befüllen des Müllwagens träfen, sei somit durchaus als schlüssig zu bewerten. Aus all dem sei deutlich, dass auch bei der Verwendung der früheren lärmintensiveren Fahrzeugmodelle der von der medizinischen Sachverständigen als unbedenklich angesehene Mittelungspegel von 85 dB(A) als ein auf 40 Stunden bezogener äquivalenter Dauerschallpegel wohl kaum überschritten worden sei. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Schwerhörigkeit nicht als Berufskrankheit anzuerkennen sei.
Zum linken Kniegelenk führte die belangte Behörde aus, eine "chronische Erkrankung der Schleimbeutel der Knie- oder Ellbogengelenke durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung" werde als Nummer 23 in der Liste der Berufskrankheiten angeführt, komme jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 8. August 2007 eine Erkrankung der Schleimbeutel des linken Kniegelenkes nicht festgestellt habe. Was hingegen den diagnostizierten Meniskusschaden anbelange, so könne dieser auf Grund der statischen Verweisung des § 4 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz Punkt 25 der Anlage 1 zum ASVG in der Stammfassung nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn eine Tätigkeit in einem Unternehmen des Bergbaus bzw. des Stollen- oder Tunnelbaues kausale Ursache für die Gesundheitsstörung gewesen wäre. Eine derartige Tätigkeit sei aber vom Beschwerdeführer unstrittig nicht ausgeübt worden. Der Meniskusschaden am linken Knie des Beschwerdeführers scheide daher schon aus rechtlichen Gründen für die Anerkennung als Berufskrankheit aus und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit als Müllwagenfahrer kausale Ursache für diesen Schaden gewesen wäre.Zum linken Kniegelenk führte die belangte Behörde aus, eine "chronische Erkrankung der Schleimbeutel der Knie- oder Ellbogengelenke durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung" werde als Nummer 23 in der Liste der Berufskrankheiten angeführt, komme jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 8. August 2007 eine Erkrankung der Schleimbeutel des linken Kniegelenkes nicht festgestellt habe. Was hingegen den diagnostizierten Meniskusschaden anbelange, so könne dieser auf Grund der statischen Verweisung des Paragraph 4, Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz Punkt 25 der Anlage 1 zum ASVG in der Stammfassung nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn eine Tätigkeit in einem Unternehmen des Bergbaus bzw. des Stollen- oder Tunnelbaues kausale Ursache für die Gesundheitsstörung gewesen wäre. Eine derartige Tätigkeit sei aber vom Beschwerdeführer unstrittig nicht ausgeübt worden. Der Meniskusschaden am linken Knie des Beschwerdeführers scheide daher schon aus rechtlichen Gründen für die Anerkennung als Berufskrankheit aus und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit als Müllwagenfahrer kausale Ursache für diesen Schaden gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausschließlich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, dass unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind.Gemäß Paragraph 4, des Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, dass unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind.
Der Beschwerdeführer macht zwar im Beschwerdepunkt ausdrücklich auch eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Anerkennung der als Berufskrankheit gelten gemachten Gesundheitsstörung "Schwellung und Schmerzen am linken Knie" geltend. Es fehlt den Beschwerdeausführungen aber in diesem Punkt jegliche Begründung dafür, auf welche Gründe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser behaupteten Rechtsverletzung zu stützen können glaubt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abweisung, weil die vom Sachverständigen festgestellten Leiden nicht in der taxativen Liste der Berufskrankheiten aufscheinen, was die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend erkannt hat. Schon aus dem dort genannten Grunde kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer macht zwar im Beschwerdepunkt ausdrücklich auch eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Anerkennung der als Berufskrankheit gelten gemachten Gesundheitsstörung "Schwellung und Schmerzen am linken Knie" geltend. Es fehlt den Beschwerdeausführungen aber in diesem Punkt jegliche Begründung dafür, auf welche Gründe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser behaupteten Rechtsverletzung zu stützen können glaubt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abweisung, weil die vom Sachverständigen festgestellten Leiden nicht in der taxativen Liste der Berufskrankheiten aufscheinen, was die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend erkannt hat. Schon aus dem dort genannten Grunde kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
In der Anlage 1 zu § 177 ASVG (Liste der Berufskrankheiten) wird als Berufskrankheit unter lfd. Zl. 33 "durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" - nach Spalte 3 - für "alle Unternehmen" bezeichnet.In der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG (Liste der Berufskrankheiten) wird als Berufskrankheit unter lfd. Zl. 33 "durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" - nach Spalte 3 - für "alle Unternehmen" bezeichnet.
Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zur Ermittlung des durch die Verwendung der vor Einführung von lärmarmen Kraftfahrzeugen beim Magistrat der Stadt Linz verwendeten Lkws durch Betriebsgeräusche emittierten Lärms beantragt. Aus diesem Gutachten hätte sich ergeben, dass er über einen wesentlichen Zeitraum seiner Berufstätigkeit einer solchen Lärmquelle berufsbedingt ausgesetzt gewesen sei, dass diese als Ursache für die nunmehr diagnostizierte Schwerhörigkeit und Tinnitus anzusehen sei. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme zu den Lärmimmissionen aus dem Jahre 2000 seien für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht maßgeblich. Insbesondere lägen keine Feststellungen bzw. Untersuchungen zur Frage vor, welcher Lärmbelastung der Lkw-Fahrer in der Fahrhauskabine seines Fahrzeuges ausgesetzt sei. Tatsächlich sitze nämlich der Lenker eines solchen Kraftfahrzeuges, wie der Beschwerdeführer es jahrzehntelang bedient habe, de facto auf dem Motorraum und sei damit dem vom Motor emittierten Lärm direkt ausgesetzt. Um zu einem richtigen Ergebnis kommen zu können, hätte es daher einer Lärmmessung im unmittelbaren Nahbereich des den Lärm emittierenden Antriebsaggregates bedurft. Dieser durch das Antriebsaggregat des Lkw verursachte Lärm gelange direkt in die Fahrkabine, und habe keine Möglichkeit sich entsprechend auszubreiten, was bedeute, dass der vom Antriebsaggregat verursachte Lärm praktisch in der Fahrkabine bleibe. Diese Lärmbelastung sei jedoch wesentlich höher als eine, die in einem Abstand von 7,5 m vom Fahrzeug gemessen worden sei (wie dies aus der Stellungnahme aus dem Jahr 2000 hervorgehe). Dadurch dass die belangte Behörde das beantragte Gutachten nicht eingeholt habe, habe sie wesentliche Feststellungen nicht bzw. unrichtig treffen können.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht, hatte er doch bereits im Verwaltungsverfahren konkret den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kraftfahrzeugtechnik beantragt und auch das Beweisthema, nämlich die Ermittlung des durch die Verwendung der vor Einführung von lärmarmen Kraftfahrzeugen beim Magistrat Linz verwendeten Lkw durch Betriebsgeräusche emittierten Lärms unter Berücksichtigung einer Tätigkeit in der Fahrerkabine eines derartigen Lkws und der sich dort insbesondere durch das Antriebsaggregat stauenden Lärmbelastung klar umrissen. Auch in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 hatte er bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jene im technischen Ergänzungsgutachten vom 4. April 2008 angegebenen Messwerte in einem 7,5 m Abstand vom Fahrzeug gemessen worden seien, was nicht der tatsächlichen Position eines Lkw-Fahrers in der Fahrerkabine entspreche. Die belangte Behörde hat - ohne näher auf dieses Problem einzugehen - den angefochtenen Bescheid erlassen. Als einzige Antwort auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Lärmbelastung in der Fahrzeugkabine verwies sie lediglich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KFG. Nach dieser Bestimmung - in den Jahren vor der Einführung lärmarmer Kraftfahrzeuge beim Magistrat Linz in der Fassung BGBl. Nr. 615/1977 - mussten Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wurde durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so musste das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein; Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch mussten zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.Damit ist der Beschwerdeführer im Recht, hatte er doch bereits im Verwaltungsverfahren konkret den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kraftfahrzeugtechnik beantragt und auch das Beweisthema, nämlich die Ermittlung des durch die Verwendung der vor Einführung von lärmarmen Kraftfahrzeugen beim Magistrat Linz verwendeten Lkw durch Betriebsgeräusche emittierten Lärms unter Berücksichtigung einer Tätigkeit in der Fahrerkabine eines derartigen Lkws und der sich dort insbesondere durch das Antriebsaggregat stauenden Lärmbelastung klar umrissen. Auch in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 hatte er bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jene im technischen Ergänzungsgutachten vom 4. April 2008 angegebenen Messwerte in einem 7,5 m Abstand vom Fahrzeug gemessen worden seien, was nicht der tatsächlichen Position eines Lkw-Fahrers in der Fahrerkabine entspreche. Die belangte Behörde hat - ohne näher auf dieses Problem einzugehen - den angefochtenen Bescheid erlassen. Als einzige Antwort auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Lärmbelastung in der Fahrzeugkabine verwies sie lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, KFG. Nach dieser Bestimmung - in den Jahren vor der Einführung lärmarmer Kraftfahrzeuge beim Magistrat Linz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, - mussten Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wurde durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so musste das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein; Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch mussten zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.
Trotz der in dieser Norm vorgeschriebenen, nicht näher spezifizierten Vorrichtung zur Motorengeräuschdämpfung kann aber ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne genaue Erhebung des Dauerschallpegels, dem der Beschwerdeführer durch Jahre hindurch ausgesetzt gewesen war, ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung und seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eines Müllfahrzeuges nicht eindeutig ausgeschlossen werden.
Damit blieb aber eine Frage, die sich als entscheidungsrelevant herausstellen könnte, ungeklärt, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Damit blieb aber eine Frage, die sich als entscheidungsrelevant herausstellen könnte, ungeklärt, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 15. Oktober 2009
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090213.X00Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010