TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2008/09/0209

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §53 Abs1 idF 1984/016;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;
BDG 1979 §93 Abs1;
LBG Tir 1998 §2;
  1. BDG 1979 § 53 heute
  2. BDG 1979 § 53 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 53 gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. BDG 1979 § 53 gültig von 29.12.2011 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  7. BDG 1979 § 53 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 53 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 53 gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1986
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AG in S, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 2. Juni 2008, Zl. DIS-47/23, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.römisch eins. Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 2 Landesbeamtengesetz 1998 i.V.m. § 53 Abs. 1 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er - nachdem er bereits Anfang Februar 2006 an der Dienststelle Baubezirksamt X. vom Zeugen K. informiert wurde, dass dieser Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten an der Straßenmeisterei Z. nicht bestätigen kann - den vom Zeugen K. Ende März oder Anfang April 2007 an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. ihm gegenüber getätigten Hinweis, wonach z.B. gestellte Rechnungen der Firma Y. inhaltlich nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, nicht an seinen Vorgesetzten DI H. weitergeleitet hat." "die ihm obliegende Dienstpflicht nach Paragraph 2, Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er - nachdem er bereits Anfang Februar 2006 an der Dienststelle Baubezirksamt römisch zehn. vom Zeugen K. informiert wurde, dass dieser Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten an der Straßenmeisterei Z. nicht bestätigen kann - den vom Zeugen K. Ende März oder Anfang April 2007 an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. ihm gegenüber getätigten Hinweis, wonach z.B. gestellte Rechnungen der Firma Y. inhaltlich nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, nicht an seinen Vorgesetzten DI H. weitergeleitet hat."

Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Landesbeamtengesetz 1998 iVm §§ 92 Abs. 1 Z. 1 und 93 Abs.1 BDG 1979 ein Verweis ausgesprochen.Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer eins und 93 Absatz eins, BDG 1979 ein Verweis ausgesprochen.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde - nach auszugsweiser Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers - zunächst zum Berufungseinwand der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, dass der Verfahrensmangel, wonach dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 124 Abs. 10 BDG 1979 kein Schlusswort mehr eingeräumt worden sei, nicht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge habe, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit in der Berufung zum Gang des Verfahrens und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, sodass ein faires Verfahren sichergestellt und der Mangel saniert sei. Dem weiteren Einwand der mangelhaften Gliederung und Führung der Verhandlungsniederschrift im erstinstanzlichen Verfahren hielt sie zusammengefasst entgegen, dass bereits aus dem Titel bzw. Untertitel des Protokolls ersichtlich sei, dass dieses die mündliche Verhandlung am 14. und 26. November 2007 betroffen habe. Bei sämtlichen infolge notwendiger Vertagung noch ausständigen Einvernahmen sei im Protokoll auch der Vermerk "Fortsetzung der Verhandlung am 26.11.2007" angefügt worden; aus Gründen der besseren Überschaubarkeit habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde (im Weiteren: DK) die beiden Teilprotokolle lediglich zusammengefasst und nach den Beweisaufnahmen zu den (ursprünglich drei) Schuldvorwürfen geordnet, was insofern sinnvoll gewesen sei, als diese Systematik (Nummerierung nach Schuldvorwürfen) jener des Verhandlungsbeschlusses entsprochen habe. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift seien nach § 124 Abs. 14 BDG 1979 bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen werde, seien diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Selbst wenn daher die Verlesung (Wiedergabe) versehentlich unterblieben sein sollte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, diesen Umstand und/oder andere Einwendungen zum Protokoll zu reklamieren.In der Begründung dazu führte die belangte Behörde - nach auszugsweiser Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers - zunächst zum Berufungseinwand der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, dass der Verfahrensmangel, wonach dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des Paragraph 124, Absatz 10, BDG 1979 kein Schlusswort mehr eingeräumt worden sei, nicht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge habe, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit in der Berufung zum Gang des Verfahrens und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, sodass ein faires Verfahren sichergestellt und der Mangel saniert sei. Dem weiteren Einwand der mangelhaften Gliederung und Führung der Verhandlungsniederschrift im erstinstanzlichen Verfahren hielt sie zusammengefasst entgegen, dass bereits aus dem Titel bzw. Untertitel des Protokolls ersichtlich sei, dass dieses die mündliche Verhandlung am 14. und 26. November 2007 betroffen habe. Bei sämtlichen infolge notwendiger Vertagung noch ausständigen Einvernahmen sei im Protokoll auch der Vermerk "Fortsetzung der Verhandlung am 26.11.2007" angefügt worden; aus Gründen der besseren Überschaubarkeit habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde (im Weiteren: DK) die beiden Teilprotokolle lediglich zusammengefasst und nach den Beweisaufnahmen zu den (ursprünglich drei) Schuldvorwürfen geordnet, was insofern sinnvoll gewesen sei, als diese Systematik (Nummerierung nach Schuldvorwürfen) jener des Verhandlungsbeschlusses entsprochen habe. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift seien nach Paragraph 124, Absatz 14, BDG 1979 bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen werde, seien diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Selbst wenn daher die Verlesung (Wiedergabe) versehentlich unterblieben sein sollte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, diesen Umstand und/oder andere Einwendungen zum Protokoll zu reklamieren.

Die DK habe die am ersten Verhandlungstag bzw. mit Schriftsatz vom 15. November 2007 schriftlich wiederholten (im Detail angeführten) beantragten Beweise hinsichtlich des strafgerichtlichen Aktes aufgenommen und einerseits von der StA Innsbruck den diesbezüglichen Erhebungsbericht des LPK für Tirol zur strafrechtlichen Beurteilung vom 15. September 2007 und die (unterfertigte) Niederschrift über die Aussage des Beschwerdeführers vor dem LPK Tirol und andererseits die Anzeige des Landesamtsdirektors an die StA Innsbruck vom 19. Juni 2007 samt Nachhang vom 6. Juli 2007 eingeholt. Dass die DK von der Einholung des Versetzungsaktes hingegen abgesehen habe, sei für die belangte Behörde nachvollziehbar, weil nicht erkennbar sei, welche für das gegenständliche Verfahren relevanten Tatsachen sich aus diesem Akt ableiten ließen und dem diesbezüglichen Beweisantrag auch keine schlüssige Begründung zu Grunde liege. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, warum die aufgenommenen Beweise zum strafgerichtlichen Verfahren am zweiten Verhandlungstag nicht verlesen und den Parteien keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Zumindest finde sich in der Verhandlungsschrift der DK keinerlei Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dies geschehen sei. Selbst wenn sich durch die aufgenommenen Beweise am entscheidungsrelevanten Sachverhalt nichts geändert habe (- wozu auf die Ausführungen zur Beweisrüge verwiesen werde -), stelle dies einen Verfahrensmangel dar, der nur dadurch saniert werden habe können, dass dem Beschwerdeführer und dem Disziplinaranwalt im Verfahren vor der DOK die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen von der DK aufgenommenen Beweisen eingeräumt und dadurch ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt worden sei.

Im Weiteren stützte die belangte Behörde ihre Bescheidbegründung in Bezug auf die übrigen Berufungseinwände (auszugsweise) auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen hier und im Folgenden durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"...

Die DK hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vom (Beschwerdeführer) und vom Zeugen K. einen persönlichen Eindruck verschaffen können und die Ausführungen des Zeugen als glaubwürdig erachtet. Für die DOK ist kein Grund ersichtlich, diese Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Sachverhaltsdarstellung des Landesamtsdirektors an die STA Innsbruck vom 19.06.2007, Zl. ..., und der Nachhang vom 06.07.2007, Zl. ..., ist hierfür jedenfalls nicht geeignet, weil sich diese Schreiben entgegen dem Berufungsvorbringen nur auf die Wiedergabe bzw. den Verweis auf die vom Zeugen DI H. erstellten Gedächtnisprotokolle beschränken und keine weitergehenden Feststellungen beinhalten. Selbst wenn der Zeuge K. tatsächlich - so wie im Gedächtnisprotokoll des Zeugen DI H. zum Datum 15.6.07 ausgeführt - 'anfänglich in der Dienstzeit auf Pfuschbaustellen Z. gearbeitet und nicht einmal Geld dafür bekommen hat', entspricht es der Lebenserfahrung, dass er sich Ende März oder Anfang April 2007, unter dem Eindruck der sich zuspitzenden Ereignisse an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. (vgl. die Aussage im zitierten Gedächtnisprotokoll, wonach der Zeuge K. 'keine Lust habe für Z. ins Gefängnis zu gehen') neuerlich dem (Beschwerdeführer) anvertraut hat, nachdem er diesen bereits Anfang Februar 2006 über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen informierte. Dass der Zeuge K. sich dabei im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma Y., konkret in Bezug das von ihm vorgebrachte Beispiel eines Baggereinsatzes, auf die Erzählungen anderer gestützt hat, ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit seines Bedürfnisses dem Beschwerdeführer von dieser Begebenheit zu erzählen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge K. zunächst noch die zweite - und aus seiner Sicht ergebnislose - Informierung des (Beschwerdeführers) abgewartet und sich erst dann im Juni 2007 entschlossen hat, seinen Vorgesetzten DI H. persönlich von den Missständen an seiner Dienststelle in Kenntnis zu setzen. Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung erscheinen für die DOK glaubwürdig, insofern liegt der Schluss nahe, dass der Zeuge K. bis zuletzt vermeiden wollte, seinen Vorgesetzten selbst zu informieren, weil er bei dieser Gelegenheit seine Mitwirkung auf Pfuschbaustellen eingestehen musste.Die DK hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vom (Beschwerdeführer) und vom Zeugen K. einen persönlichen Eindruck verschaffen können und die Ausführungen des Zeugen als glaubwürdig erachtet. Für die DOK ist kein Grund ersichtlich, diese Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Sachverhaltsdarstellung des Landesamtsdirektors an die STA Innsbruck vom 19.06.2007, Zl. ..., und der Nachhang vom 06.07.2007, Zl. ..., ist hierfür jedenfalls nicht geeignet, weil sich diese Schreiben entgegen dem Berufungsvorbringen nur auf die Wiedergabe bzw. den Verweis auf die vom Zeugen DI H. erstellten Gedächtnisprotokolle beschränken und keine weitergehenden Feststellungen beinhalten. Selbst wenn der Zeuge K. tatsächlich - so wie im Gedächtnisprotokoll des Zeugen DI H. zum Datum 15.6.07 ausgeführt - 'anfänglich in der Dienstzeit auf Pfuschbaustellen Z. gearbeitet und nicht einmal Geld dafür bekommen hat', entspricht es der Lebenserfahrung, dass er sich Ende März oder Anfang April 2007, unter dem Eindruck der sich zuspitzenden Ereignisse an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. vergleiche , die Aussage im zitierten Gedächtnisprotokoll, wonach der Zeuge K. 'keine Lust habe für Z. ins Gefängnis zu gehen') neuerlich dem (Beschwerdeführer) anvertraut hat, nachdem er diesen bereits Anfang Februar 2006 über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen informierte. Dass der Zeuge K. sich dabei im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma Y., konkret in Bezug das von ihm vorgebrachte Beispiel eines Baggereinsatzes, auf die Erzählungen anderer gestützt hat, ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit seines Bedürfnisses dem Beschwerdeführer von dieser Begebenheit zu erzählen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge K. zunächst noch die zweite - und aus seiner Sicht ergebnislose - Informierung des (Beschwerdeführers) abgewartet und sich erst dann im Juni 2007 entschlossen hat, seinen Vorgesetzten DI H. persönlich von den Missständen an seiner Dienststelle in Kenntnis zu setzen. Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung erscheinen für die DOK glaubwürdig, insofern liegt der Schluss nahe, dass der Zeuge K. bis zuletzt vermeiden wollte, seinen Vorgesetzten selbst zu informieren, weil er bei dieser Gelegenheit seine Mitwirkung auf Pfuschbaustellen eingestehen musste.

...

Für die DOK besteht kein Zweifel, dass der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung nach § 2 Landesbeamtengesetz 1998 i.V.m.Für die DOK besteht kein Zweifel, dass der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 2, Landesbeamtengesetz 1998 i.V.m.

§ 53 BDG 1979 durch den vorliegenden Sachverhalt verwirklicht wurde. Dem Berufungsvorbringen ist zwar insofern zu folgen, als die Informierung Anfang Februar 2006 an der Dienststelle BBA X. für sich allein genommen nicht ausgereicht hätte, um das Tatbestandsmerkmal des begründeten Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zu erfüllen, weil die Tatsache, dass der Zeuge K. Lieferungen und Leistungen nicht bestätigen könne, was ihm Z. aufgetragen hätte, wofür er aber nicht zuständig sei, weshalb er es auch nicht tun würde und auch nicht getan hat (vgl. die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis) ist dafür zu allgemein gehalten, noch dazu, wo diese Thematik nur eine von mehreren Inhalten eines ohnehin kurzen Gespräches war, in dem der Zeuge K. letztlich zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit der Gesamtsituation an seiner Dienststelle unzufrieden war. In Verbindung mit dem zweiten Gespräch Ende März oder Anfang April 2007 an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. und dem konkreten Hinweis, dass z.B. gestellte Rechnungen der Firma Y. inhaltlich nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, hätte der (Beschwerdeführer) aber zumindest den Verdacht schöpfen müssen, dass hier möglicherweise betrügerische Handlungen vorgenommen wurden, dem Fachbereichsleiter einer Rechnungsstelle muss dieses Urteilsvermögen jedenfalls zugemutet werden können. Der (Beschwerdeführer) hätte diesen Verdacht entweder sofort entkräften können, indem der dem Zeugen K. konkrete Fragen zur Klärung des Sachverhalts gestellt hätte, oder aber diesen Verdacht - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - dem Leiter der Dienststelle melden müssen. Dass der gegenständliche Sachverhalt den Wirkungsbereich des BBA X. betrifft, bedarf keines näheren Eingehens. Entgegen der Ansicht des (Beschwerdeführers) besteht auch kein Zweifel, dass dem (Beschwerdeführer) diese Informationen in Ausübung seines Dienstes als Fachbereichsleiter einer Rechnungsstelle zugetragen wurden, dass sich die Gespräche dabei nicht im Dienstweg aufgrund einer konkreten Terminvereinbarung, sondern bei Gelegenheit einmal an der Dienststelle BBA X. und einmal an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. ergaben, ändert daran nichts. Letztlich spielt es auch keine Rolle, ob der (Beschwerdeführer) unmittelbar (insb. durch eigene Wahrnehmung) oder mittelbar als zweites, drittes oder viertes Glied einer Informationskette Kenntnis von dem betreffenden Umständen erlangt, da der Gesetzgeber lediglich voraussetzt, dass dem Beamten ein Verdacht bekannt wird und somit auch Sachverhalte unter diese Dienstpflicht zu subsumieren sind, von denen der (Beschwerdeführer) nur vom Hörensagen Kenntnis erlangt. Die Art und Weise der Wahrnehmung ist allerdings als wesentliches Kriterium der Strafbemessung anzusehen (...). Der Verdacht des Vorliegens einer strafgerichtlichen Handlung setzt im Übrigen auch noch nicht die Kenntnis eines konkreten Verdächtigten voraus, da es gerade Sinn und Zweck der Meldung an den Vorgesetzten ist, diesen Verdacht durch nachfolgende Erhebungen der betreffenden Dienststelle und der Dienstbehörde einer (oder mehreren) bestimmten Person(en) zuzuordnen.Paragraph 53, BDG 1979 durch den vorliegenden Sachverhalt verwirklicht wurde. Dem Berufungsvorbringen ist zwar insofern zu folgen, als die Informierung Anfang Februar 2006 an der Dienststelle BBA römisch zehn. für sich allein genommen nicht ausgereicht hätte, um das Tatbestandsmerkmal des begründeten Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zu erfüllen, weil die Tatsache, dass der Zeuge K. Lieferungen und Leistungen nicht bestätigen könne, was ihm Z. aufgetragen hätte, wofür er aber nicht zuständig sei, weshalb er es auch nicht tun würde und auch nicht getan hat vergleiche , die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis) ist dafür zu allgemein gehalten, noch dazu, wo diese Thematik nur eine von mehreren Inhalten eines ohnehin kurzen Gespräches war, in dem der Zeuge K. letztlich zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit der Gesamtsituation an seiner Dienststelle unzufrieden war. In Verbindung mit dem zweiten Gespräch Ende März oder Anfang April 2007 an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. und dem konkreten Hinweis, dass z.B. gestellte Rechnungen der Firma Y. inhaltlich nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, hätte der (Beschwerdeführer) aber zumindest den Verdacht schöpfen müssen, dass hier möglicherweise betrügerische Handlungen vorgenommen wurden, dem Fachbereichsleiter einer Rechnungsstelle muss dieses Urteilsvermögen jedenfalls zugemutet werden können. Der (Beschwerdeführer) hätte diesen Verdacht entweder sofort entkräften können, indem der dem Zeugen K. konkrete Fragen zur Klärung des Sachverhalts gestellt hätte, oder aber diesen Verdacht - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - dem Leiter der Dienststelle melden müssen. Dass der gegenständliche Sachverhalt den Wirkungsbereich des BBA römisch zehn. betrifft, bedarf keines näheren Eingehens. Entgegen der Ansicht des (Beschwerdeführers) besteht auch kein Zweifel, dass dem (Beschwerdeführer) diese Informationen in Ausübung seines Dienstes als Fachbereichsleiter einer Rechnungsstelle zugetragen wurden, dass sich die Gespräche dabei nicht im Dienstweg aufgrund einer konkreten Terminvereinbarung, sondern bei Gelegenheit einmal an der Dienststelle BBA römisch zehn. und einmal an der Dienststelle Straßenmeisterei Z. ergaben, ändert daran nichts. Letztlich spielt es auch keine Rolle, ob der (Beschwerdeführer) unmittelbar (insb. durch eigene Wahrnehmung) oder mittelbar als zweites, drittes oder viertes Glied einer Informationskette Kenntnis von dem betreffenden Umständen erlangt, da der Gesetzgeber lediglich voraussetzt, dass dem Beamten ein Verdacht bekannt wird und somit auch Sachverhalte unter diese Dienstpflicht zu subsumieren sind, von denen der (Beschwerdeführer) nur vom Hörensagen Kenntnis erlangt. Die Art und Weise der Wahrnehmung ist allerdings als wesentliches Kriterium der Strafbemessung anzusehen (...). Der Verdacht des Vorliegens einer strafgerichtlichen Handlung setzt im Übrigen auch noch nicht die Kenntnis eines konkreten Verdächtigten voraus, da es gerade Sinn und Zweck der Meldung an den Vorgesetzten ist, diesen Verdacht durch nachfolgende Erhebungen der betreffenden Dienststelle und der Dienstbehörde einer (oder mehreren) bestimmten Person(en) zuzuordnen.

..."

Zur Herabsetzung der Disziplinarstrafe (- im erstinstanzlichen Bescheid war eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt worden -) führte die belangte Behörde aus:

"... In der Strafbemessung des angefochtenen Bescheides blieb nämlich unberücksichtigt, dass der (Beschwerdeführer) nicht unmittelbar, sondern lediglich über Gespräche mit Beteiligten, somit bloß mittelbar, Kenntnis von den Rechnungen, die nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, erlangte, wobei diese Gespräche auch nicht zum konkreten Zweck der Informierung vereinbart und durchgeführt wurden. Die hier relevanten Gesprächsinhalte haben sich vielmehr - insbesondere Anfang Februar 2006 an der Dienststelle BBA X. - nur nebenbei ergeben, als der Zeuge K. seine grundsätzliche Unzufriedenheit mit der Situation an seiner Dienststelle zum Ausdruck gebracht und dabei gleich mehrere Problemfelder angesprochen hat. Erst Ende März oder Anfang April 2007 hat der Zeuge K. den (Beschwerdeführer) mit konkreten Sachverhalten konfrontiert (in Bezug auf Rechnungen der Firma Y.), wobei dieser Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor der DK zum Einsatz des Baggers selbst ausgeführt hat, dass ihm hiervon andere Mitarbeiter erzählt haben. Der (Beschwerdeführer) wäre demnach das dritte oder vierte oder ein noch nachrangigeres Glied in der Informationskette gewesen und hätte den Sachverhalt daher grundsätzlich nur vom Hörensagen gekannt. "... In der Strafbemessung des angefochtenen Bescheides blieb nämlich unberücksichtigt, dass der (Beschwerdeführer) nicht unmittelbar, sondern lediglich über Gespräche mit Beteiligten, somit bloß mittelbar, Kenntnis von den Rechnungen, die nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, erlangte, wobei diese Gespräche auch nicht zum konkreten Zweck der Informierung vereinbart und durchgeführt wurden. Die hier relevanten Gesprächsinhalte haben sich vielmehr - insbesondere Anfang Februar 2006 an der Dienststelle BBA römisch zehn. - nur nebenbei ergeben, als der Zeuge K. seine grundsätzliche Unzufriedenheit mit der Situation an seiner Dienststelle zum Ausdruck gebracht und dabei gleich mehrere Problemfelder angesprochen hat. Erst Ende März oder Anfang April 2007 hat der Zeuge K. den (Beschwerdeführer) mit konkreten Sachverhalten konfrontiert (in Bezug auf Rechnungen der Firma Y.), wobei dieser Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor der DK zum Einsatz des Baggers selbst ausgeführt hat, dass ihm hiervon andere Mitarbeiter erzählt haben. Der (Beschwerdeführer) wäre demnach das dritte oder vierte oder ein noch nachrangigeres Glied in der Informationskette gewesen und hätte den Sachverhalt daher grundsätzlich nur vom Hörensagen gekannt.

Die DOK vertritt dazu die Auffassung, dass die Schuld einer unterlassenen Meldung an den Vorgesetzten bei Beamten, die unmittelbar und direkt vor Ort in das Geschehen eingebunden und regelmäßig mit den entsprechenden Sachverhalten konfrontiert sind, objektiv schwerer wiegt, als bei einem Beamten, auf den diese unmittelbare Konnexität nicht zutrifft und der primär nur aufgrund seiner langjährigen Kollegenschaft und des daraus resultierenden Vertrauensverhältnisses im Zuge von Gang- oder Gelegenheitsgesprächen in diese Sachverhalte eingeweiht wurde.

Unter Zugrundlegung dieser Prämisse, der Unbescholtenheit des (Beschwerdeführers) und des Umstandes, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, erachtet die DOK den Ausspruch eines Verweises als ausreichend, um den (Beschwerdeführer) in Zukunft von Verletzungen seiner Dienstpflichten abzuhalten, wobei auch aus generalpräventiven Erwägungen zwischen einer unmittelbaren und einer bloß mittelbaren Kenntnisname von relevanten Sachverhalten unterschieden werden muss. Der Schuldspruch gänzlich ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 konnte allerdings nicht zur Anwendung kommen, da es im Interesse der Tiroler Landesverwaltung liegt, dass derartige Übertretungen, die dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit großen Schaden zufügen können, jedenfalls den Ausspruch einer Strafe nach sich ziehen, um die gewünschte Signalwirkung bei den Beamten zu erzielen."Unter Zugrundlegung dieser Prämisse, der Unbescholtenheit des (Beschwerdeführers) und des Umstandes, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, erachtet die DOK den Ausspruch eines Verweises als ausreichend, um den (Beschwerdeführer) in Zukunft von Verletzungen seiner Dienstpflichten abzuhalten, wobei auch aus generalpräventiven Erwägungen zwischen einer unmittelbaren und einer bloß mittelbaren Kenntnisname von relevanten Sachverhalten unterschieden werden muss. Der Schuldspruch gänzlich ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 konnte allerdings nicht zur Anwendung kommen, da es im Interesse der Tiroler Landesverwaltung liegt, dass derartige Übertretungen, die dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit großen Schaden zufügen können, jedenfalls den Ausspruch einer Strafe nach sich ziehen, um die gewünschte Signalwirkung bei den Beamten zu erzielen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 2 Landesbeamtengesetz 1998 finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 33/1979 (BDG 1979) - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - in näher bezeichneter Fassung sinngemäß Anwendung.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 2, Landesbeamtengesetz 1998 finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1979, (BDG 1979) - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - in näher bezeichneter Fassung sinngemäß Anwendung.

§ 53 Abs. 1 BDG 1979 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 16/1984 lautet: Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1984, lautet:

"§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden."

II.2. In seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 BDG 1979. Mit seiner diesbezüglichen Argumentation zur behaupteten Unglaubwürdigkeit des Zeugen K., wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass dieser zwar den Beschwerdeführer von diesem Umstand informiert haben möchte, jedoch gegenüber seinem Vorgesetzten seinen angeblichen Verdacht entgegen seiner Dienstpflicht nicht einmal erwähnt habe, und vielmehr daraus zu schließen sei, dass der Zeuge K. sich nur selbst entlasten möchte, da er offensichtlich selbst in die Pfuschbaustelle von Z. und A. involviert gewesen sei, wendet er sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Darüber hinaus erblickt er einen Verfahrensmangel darin, dass dem Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Disziplinarverhandlung kein Schlusswort gewährt worden sei, er nicht auf eine Verlesung der Verhandlungsschrift gemäß § 124 Abs. 13 BDG 1979 verzichtet habe und durch eine mangelhafte Protokollierung der an zwei Verhandlungstagen stattgefundenen Disziplinarverhandlung entgegen § 125 BDG 1979 kein Vortrag über die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung seitens des Vorsitzenden erfolgt sei sowie dass der Beschwerdeführer eine Einschränkung des Fragerechtes durch die Art und Weise der Einholung der von ihm angebotenen Beweise erlitten habe.römisch zwei.2. In seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979. Mit seiner diesbezüglichen Argumentation zur behaupteten Unglaubwürdigkeit des Zeugen K., wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass dieser zwar den Beschwerdeführer von diesem Umstand informiert haben möchte, jedoch gegenüber seinem Vorgesetzten seinen angeblichen Verdacht entgegen seiner Dienstpflicht nicht einmal erwähnt habe, und vielmehr daraus zu schließen sei, dass der Zeuge K. sich nur selbst entlasten möchte, da er offensichtlich selbst in die Pfuschbaustelle von Z. und A. involviert gewesen sei, wendet er sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Darüber hinaus erblickt er einen Verfahrensmangel darin, dass dem Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Disziplinarverhandlung kein Schlusswort gewährt worden sei, er nicht auf eine Verlesung der Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 124, Absatz 13, BDG 1979 verzichtet habe und durch eine mangelhafte Protokollierung der an zwei Verhandlungstagen stattgefundenen Disziplinarverhandlung entgegen Paragraph 125, BDG 1979 kein Vortrag über die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung seitens des Vorsitzenden erfolgt sei sowie dass der Beschwerdeführer eine Einschränkung des Fragerechtes durch die Art und Weise der Einholung der von ihm angebotenen Beweise erlitten habe.

Der Beweisrüge ist Folgendes zu entgegnen:

Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die diesbezügliche Einschätzung der DK übernommen, wonach diese auf Grund der Eindrücke in der Verhandlung die Angaben des Zeugen K. als glaubwürdiger eingestuft hat als jene des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation aber auch mit den vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten Erhebungsergebnissen auseinander gesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum einerseits diese den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht entsprechend zu stützen vermochten, sowie, warum andererseits sich der Zeuge K. als Folge der sich zuspitzenden Ereignisse an der genannten Dienststelle neuerlich an den Beschwerdeführer bezüglich der gegenständlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen gewandt bzw. eine Meldung gegenüber dem Vorgesetzten H. vorerst deswegen unterlassen habe, um seine Involvierung an der Pfuschbaustelle nicht selbst zugeben zu müssen. Mit diesen die in Betracht kommenden Umstände berücksichtigenden, schlüssigen Erwägungen, die auch nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen, hält die Beweiswürdigung den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die diesbezügliche Einschätzung der DK übernommen, wonach diese auf Grund der Eindrücke in der Verhandlung die Angaben des Zeugen K. als glaubwürdiger eingestuft hat als jene des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation aber auch mit den vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten Erhebungsergebnissen auseinander gesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum einerseits diese den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht entsprechend zu stützen vermochten, sowie, warum andererseits sich der Zeuge K. als Folge der sich zuspitzenden Ereignisse an der genannten Dienststelle neuerlich an den Beschwerdeführer bezüglich der gegenständlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen gewandt bzw. eine Meldung gegenüber dem Vorgesetzten H. vorerst deswegen unterlassen habe, um seine Involvierung an der Pfuschbaustelle nicht selbst zugeben zu müssen. Mit diesen die in Betracht kommenden Umstände berücksichtigenden, schlüssigen Erwägungen, die auch nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen, hält die Beweiswürdigung den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Dem vermochte die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Aber auch mit den behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:

Soweit die behaupteten Verfahrensfehler die erstinstanzliche Disziplinarverhandlung betreffen, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seiner Berufung dazu Stellung zu nehmen, wodurch diese - in Bezug auf eine Verletzung des Parteiengehörs - saniert worden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aber - wie sich schon aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt - auch weder hinsichtlich der - wenngleich unorthodoxen - Protokollführung im erstinstanzlichen Verfahren noch bezüglich des offenkundig deshalb unterbliebenen Vortrages des Vorsitzenden gemäß § 125 BDG 1979 über die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung zu Beginn der zweiten Verhandlung eine Relevanz für das Verfahrensergebnis darlegen.Soweit die behaupteten Verfahrensfehler die erstinstanzliche Disziplinarverhandlung betreffen, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seiner Berufung dazu Stellung zu nehmen, wodurch diese - in Bezug auf eine Verletzung des Parteiengehörs - saniert worden sind vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aber - wie sich schon aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt - auch weder hinsichtlich der - wenngleich unorthodoxen - Protokollführung im erstinstanzlichen Verfahren noch bezüglich des offenkundig deshalb unterbliebenen Vortrages des Vorsitzenden gemäß Paragraph 125, BDG 1979 über die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung zu Beginn der zweiten Verhandlung eine Relevanz für das Verfahrensergebnis darlegen.

Zu den von der DK zwischen den beiden Verhandlungstagen beigeschafften Beweismitteln hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme ermöglicht. Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 25. April 2008 dazu zusammengefasst lediglich ausgeführt, dass die Befragung sämtlicher Zeugen, insbesondere von DI H., zu diesen Unterlagen nicht möglich gewesen sei, weshalb das Verfahren I. Instanz an unheilbaren Nichtigkeiten und Verfahrensmängeln leiden würde. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen keine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren vornimmt, kann mit dem Beschwerdevorbringen, welches sich darauf beschränkt, die unterbliebene Konfrontation der Zeugen mit den Unterlagen zu monieren, ebenso wenig eine Relevanz für den Verfahrensausgang aufgezeigt werden.Zu den von der DK zwischen den beiden Verhandlungstagen beigeschafften Beweismitteln hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme ermöglicht. Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 25. April 2008 dazu zusammengefasst lediglich ausgeführt, dass die Befragung sämtlicher Zeugen, insbesondere von DI H., zu diesen Unterlagen nicht möglich gewesen sei, weshalb das Verfahren römisch eins. Instanz an unheilbaren Nichtigkeiten und Verfahrensmängeln leiden würde. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen keine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren vornimmt, kann mit dem Beschwerdevorbringen, welches sich darauf beschränkt, die unterbliebene Konfrontation der Zeugen mit den Unterlagen zu monieren, ebenso wenig eine Relevanz für den Verfahrensausgang aufgezeigt werden.

Insgesamt ist die belangte Behörde damit frei von Rechtsirrtum, wenn sie ausgehend von einer mängelfreien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der neuerlichen Information durch den Zeugen K. über die beschriebenen Vorgänge ein begründeter Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wurde, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, und auf Grund des Umstandes, dass dies nicht unverzüglich vom Beschwerdeführer dem Leiter der Dienststelle gemeldet wurde, der inkriminierte Tatbestand sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Gegen die Strafbemessung hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht; der Verwaltungsgerichtshof hat auch gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken.

II.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090209.X00

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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