TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2007/09/0084

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vom 9. März 2007, Zl. 5-DOKS/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier seit dem Jahr 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier seit dem Jahr 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. März 2007 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe den ihm in seiner dienstlichen Tätigkeit als Leiter der Stellungskommission X. am 29. März 2004 im Zuge der neuerlichen Stellung des Rekruten R. bekannt gewordenen Verdacht von Pflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbarer Handlungen durch unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildern bei einem Abschlussmarsch einer näher bezeichneten Einheit im Oktober 2003 im Raum F. nicht seinem Vorgesetzten gemeldet.Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. März 2007 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe den ihm in seiner dienstlichen Tätigkeit als Leiter der Stellungskommission römisch zehn. am 29. März 2004 im Zuge der neuerlichen Stellung des Rekruten R. bekannt gewordenen Verdacht von Pflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbarer Handlungen durch unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildern bei einem Abschlussmarsch einer näher bezeichneten Einheit im Oktober 2003 im Raum F. nicht seinem Vorgesetzten gemeldet.

Er habe dadurch grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ADV (allgemeine Meldepflichten) verstoßen und insgesamt Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. Nr. 167, begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 50 Z. 2 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.Er habe dadurch grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, ADV (allgemeine Meldepflichten) verstoßen und insgesamt Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , Nr. 167, begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, Ziffer 2, HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.

In ihrer Begründung zu dieser Entscheidung übernahm die belangte Behörde die Feststellungen aus dem (im Anschluss an die Darlegung des Verfahrensganges und auszugsweise wiedergegebenen) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, wonach - zusammengefasst -

der Stationskommandant die Marschteilnehmer einer näher bezeichneten Einheit vor einem beim ABA (Allgemeine Basisausbildung)-Abschlussmarsch am 8. Oktober 2003 im Raum F. vorgesehenen Test unter physischen und psychischen Druck habe setzen wollen, indem er einen Überfall auf die Marschteilnehmer mit anschließender "Gefangennahme" durchgeführt habe. Anschließend hätten sich die Marschteilnehmer Sandsäcke aufsetzen müssen, seien mit einem LKW in die T.-Kaserne gebracht worden, wo sie sich bäuchlings auf den schlammigen Boden im Bereich neben einen Komposthaufen hätten legen müssen. Dann seien sie mit Wasser aus Kübelspritzen und PET-Flaschen bespritzt und mit lauter Stimme nach dem Losungswort befragt worden.

Dieser Vorfall sei am 2. Dezember 2004 an die Öffentlichkeit gelangt und habe großes Medieninteresse erregt. Im Zuge der daraufhin durch die Disziplinarabteilung beim BMLV wegen des Verdachtes von Übergriffen gegen Grundwehrdiener durchgeführten Erhebungen sei der Verdacht aufgekommen, dass der Beschwerdeführer über diese Vorfälle Bescheid gewusst und nicht weitergemeldet habe, woraufhin das Militärkommando X. mit weiteren Erhebungen (Aufnahme von Niederschriften) und nach Vorlage dieser Niederschriften (vom 6. Dezember 2004) am 7. Dezember 2004 mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beauftragt worden sei.Dieser Vorfall sei am 2. Dezember 2004 an die Öffentlichkeit gelangt und habe großes Medieninteresse erregt. Im Zuge der daraufhin durch die Disziplinarabteilung beim BMLV wegen des Verdachtes von Übergriffen gegen Grundwehrdiener durchgeführten Erhebungen sei der Verdacht aufgekommen, dass der Beschwerdeführer über diese Vorfälle Bescheid gewusst und nicht weitergemeldet habe, woraufhin das Militärkommando römisch zehn. mit weiteren Erhebungen (Aufnahme von Niederschriften) und nach Vorlage dieser Niederschriften (vom 6. Dezember 2004) am 7. Dezember 2004 mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beauftragt worden sei.

Der an diesem Marsch teilnehmende Rekrut R. sei, nachdem er am 31. Oktober 2003 aus gesundheitlichen Gründen (nach einem psychiatrischen Gutachten - mit dem Marsch zusammenhängend) vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei, für den 29. März 2004 zu einer neuerlichen Stellung zur Stellungskommission in Y. geladen worden. Dort habe er den Beschwerdeführer, den er von früher gekannt habe, getroffen und geschildert, dass bei diesem Abschlussmarsch Grundwehrdiener "körperlich und psychisch traktiert" worden seien, wobei er im Detail von der "Gefangennahme" und u.a. erzählt habe, dass sie im Dreck hätten robben müssen, mit Wasser bespritzt (er habe gedacht, dass auf ihn uriniert worden sei) und ihnen vorgetäuscht worden sei, dass auf Kameraden eingeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer sei über diese "Ausbildungsmethoden" empört gewesen und habe R. und dessen ebenfalls anwesenden Vater gegenüber disziplinäre Schritte gegen die Ausbildner angekündigt. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass der Vater von R. ausdrücklich Verschwiegenheit über diese Vorfälle verlangt habe, damit R. nicht mehr daran erinnert werde, was vom Vater des R. in Abrede gestellt worden sei. In der anschließenden Sitzung der Stellungskommission (in welcher R. wegen der gutachterlich attestierten Folgen dieser "traumatisch erlebten Ausbildungssituation" für "untauglich" befunden worden sei) habe sich der Beschwerdeführer über die Vorfälle in F. erregt gezeigt und hervorgestrichen, dass der Vater von R. Verschwiegenheit über die Vorfälle verlangt habe.

Der Beschwerdeführer habe danach dreimal den zuständigen Bataillonskommandanten kontaktieren wollen, diesen aber nicht erreicht und in der Folge nicht mehr daran gedacht. Erst als Anfang Dezember 2004 die Meldung über "die Folterskandale" in F. in den Medien erschienen sei, habe sich der Beschwerdeführer an die Angaben von R. erinnert und im Zuge einer Besprechung den Leiter der Ergänzungsabteilung H. informiert.

In der weiteren Begründung hielt die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - zunächst dem (vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobenen) Verjährungseinwand Folgendes entgegen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"(Der Beschwerdeführer) ist in der Ergänzungsabteilung des MilKdo X. eingeteilt. Seine für ihn in Betracht kommende Disziplinarbehörde bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften des Bundesheeres. (Der Beschwerdeführer) hat am Tag der angeblichen Tatbegehung Dienst in der Ergänzungsabteilung des Militärkommando X. versehen. Somit ist die für ihn nach den §§ 11 und 12 HDG 2002 abstrakt in Betracht kommende Disziplinarbehörde erster Instanz der Einheitskommandant. "(Der Beschwerdeführer) ist in der Ergänzungsabteilung des MilKdo römisch zehn. eingeteilt. Seine für ihn in Betracht kommende Disziplinarbehörde bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften des Bundesheeres. (Der Beschwerdeführer) hat am Tag der angeblichen Tatbegehung Dienst in der Ergänzungsabteilung des Militärkommando römisch zehn. versehen. Somit ist die für ihn nach den Paragraphen 11, und 12 HDG 2002 abstrakt in Betracht kommende Disziplinarbehörde erster Instanz der Einheitskommandant.

Es handelt sich hierbei um jene Disziplinarbehörde, die auf Grund der jeweiligen Organisationsstruktur des Bundesheeres, in welche (der Beschwerdeführer) eingegliedert ist, nach diesbezüglichen Bestimmungen des HDG 2002 als Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt.

Im zutreffenden Fall kommt dem Militärkommandant von X. gegenüber (dem Beschwerdeführer) die erstinstanzliche disziplinäre Zuständigkeit einer Disziplinarbehörde 'Einheitskommandant' gem. § 12 Abs. 1 Z 3 HDG 2002 zu.Im zutreffenden Fall kommt dem Militärkommandant von römisch zehn. gegenüber (dem Beschwerdeführer) die erstinstanzliche disziplinäre Zuständigkeit einer Disziplinarbehörde 'Einheitskommandant' gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2002 zu.

Unbestrittener Maßen wurde am 6. Dezember 2004 (der Beschwerdeführer) durch ein für die Disziplinarverfolgung zuständigem Organ des Militärkommando X. als Auskunftsperson zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen befragt, wobei er inhaltlich bestätigte, von den unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildern bei (dem im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Abschlussmarsch) erfahren zu haben.Unbestrittener Maßen wurde am 6. Dezember 2004 (der Beschwerdeführer) durch ein für die Disziplinarverfolgung zuständigem Organ des Militärkommando römisch zehn. als Auskunftsperson zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen befragt, wobei er inhaltlich bestätigte, von den unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildern bei (dem im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Abschlussmarsch) erfahren zu haben.

Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 liegt somit in diesem Zeitpunkt, zu dem der Militärkommandant von X. von der Pflichtverletzung (des Beschwerdeführers) Kenntnis erlangte. Eine Kenntnisnahme durch den Militärkommandanten selbst war hierbei jedoch nicht erforderlich. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedenfalls ausreichend, dass die Dienstpflichtverletzung jener Fachabteilung des Militärkommandos X. zur Kenntnis gelangt, der Kompetenzen im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommt (vgl. VwGH 18.10.1990, 90/09/0121; 28.7.2000, 93/09/0182). Ausschlaggebend für die Kenntnis der Pflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde war weiters das Bestehen eines begründeten Verdachtes der Begehung einer Pflichtverletzung, also von Umständen, die für die Disziplinarbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründen.Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 liegt somit in diesem Zeitpunkt, zu dem der Militärkommandant von römisch zehn. von der Pflichtverletzung (des Beschwerdeführers) Kenntnis erlangte. Eine Kenntnisnahme durch den Militärkommandanten selbst war hierbei jedoch nicht erforderlich. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedenfalls ausreichend, dass die Dienstpflichtverletzung jener Fachabteilung des Militärkommandos römisch zehn. zur Kenntnis gelangt, der Kompetenzen im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommt vergleiche , VwGH 18.10.1990, 90/09/0121; 28.7.2000, 93/09/0182). Ausschlaggebend für die Kenntnis der Pflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde war weiters das Bestehen eines begründeten Verdachtes der Begehung einer Pflichtverletzung, also von Umständen, die für die Disziplinarbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründen.

Die Weisung des BMLV, übermittelt durch Z., eine Disziplinaranzeige zu erstatten, langte am 7. Dezember 2004 beim MilKdo X. ein.Die Weisung des BMLV, übermittelt durch Z., eine Disziplinaranzeige zu erstatten, langte am 7. Dezember 2004 beim MilKdo römisch zehn. ein.

Am 9. Dezember 2004 wurde dem zuständigen Personalvertretungsorgan mitgeteilt, dass der Disziplinarvorgesetzte die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt.

Die Einvernahme durch den Disziplinarreferenten des Disziplinarvorgesetzten am 24. Jänner 2005 erfolgte als 'Beschuldigter', Gegenstand der Amtshandlung war 'Disziplinaranzeige'. Inhaltlich beruft er sich auf die Niederschrift als Auskunftsperson vom 6. Dezember 2004 und ergänzt nochmalig, dass (der Vater von R.) ihn eindringlich bat Stillschweigen über diese Vorfälle, die er selber nur vom Hörensagen kannte, zu bewahren.

Aktenkundig ist nun das erste Einschreiten der zuständigen Disziplinarbehörde mit Beginn der Vernehmungen (des Beschwerdeführers) am 6. Dezember 2005 (wohl gemeint: 2004) als Auskunftsperson.

In der Durchführung der Vernehmung am 24. Jänner 2005 als Beschuldigter ist bereits eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens indizierende und die Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs 1 zweiter Satz leg cit zu sehen, da der zuständige Disziplinarvorgesetzte zweifelsohne die disziplinäre Verfolgung im Hinblick auf den Verdacht einer Pflichtverletzung beabsichtigte.In der Durchführung der Vernehmung am 24. Jänner 2005 als Beschuldigter ist bereits eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens indizierende und die Verjährungsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz leg cit zu sehen, da der zuständige Disziplinarvorgesetzte zweifelsohne die disziplinäre Verfolgung im Hinblick auf den Verdacht einer Pflichtverletzung beabsichtigte.

Trotz der Weisung des BMLV eine Disziplinaranzeige zu erstatten und den Verdacht der Pflichtverletzung im Kommissionsverfahren prüfen zu lassen, lagen auch die materiellen und formellen Voraussetzungen für ein Kommandantenverfahren vor.

Bis zur Erstattung einer Disziplinaranzeige verbleibt die disziplinäre Zuständigkeit, also die Berechtigung und Verpflichtung der Behörde im Kommandantenverfahren über den Verdacht einer Pflichtverletzung zu entscheiden, dem Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten vorbehalten.

Die im Innenverhältnis des BMLV an den MilKdt X. als Disziplinarvorgesetzten ergangene Weisung eine Disziplinaranzeige zu erstatten, entfaltet nun keine Außenwirkung für (den Beschwerdeführer) und bewirkt keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf weisungsgemäßes Verhalten des MilKdt X.Die im Innenverhältnis des BMLV an den MilKdt römisch zehn. als Disziplinarvorgesetzten ergangene Weisung eine Disziplinaranzeige zu erstatten, entfaltet nun keine Außenwirkung für (den Beschwerdeführer) und bewirkt keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf weisungsgemäßes Verhalten des MilKdt römisch zehn.

Selbst wenn der Disziplinarvorgesetzte weisungswidrig ein Kommandantenverfahren durchgeführt hätte, wäre für (den Beschwerdeführer) daraus nichts zu gewinnen gewesen, da er zwar vertrauen darf, dass seine Vorgesetzten weisungsgemäß handeln, aber keinen Anspruch darauf hat.

Das Disziplinarverfahren in der Form des Kommandantenverfahren wurde demnach am 24. Jänner 2005 durch die Vernehmung (des Beschwerdeführers) als Beschuldigten (Verfolgungshandlung) eingeleitet.

Ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige gilt gem. § 61 Abs. 4 erster Satz HDG 2002 das Verfahren, dem die Pflichtverletzung zugrunde liegt als eingestellt.Ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige gilt gem. Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz HDG 2002 das Verfahren, dem die Pflichtverletzung zugrunde liegt als eingestellt.

Die Erläuterungen zur HDG- Novelle 1998, BGBl. I Nr. 99 (GP XX RV 1191, Seite 10), sagen diesbezüglich zu § leg. cit. Folgendes:Die Erläuterungen zur HDG- Novelle 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 99 Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1191, Seite 10), sagen diesbezüglich zu Paragraph leg. cit. Folgendes:

'Derzeit beträgt die subjektive Verjährungsfrist ein Jahr und die objektive Verjährungsfrist drei Jahre, gerechnet ab der Kenntnis einer zuständigen Disziplinarbehörde von einer Pflichtverletzung bzw. ab der Beendigung einer Pflichtverletzung. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung binnen der genannten irgendein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; im Falle des § 61 Abs. 4 (automatische Formaleinstellung eines Kommandantenverfahrens wegen einer Disziplinaranzeige bzw. eines Antrages auf Durchführung eines Kommissionsverfahrens) beginnt dabei der Lauf der subjektiven Frist nicht neu.''Derzeit beträgt die subjektive Verjährungsfrist ein Jahr und die objektive Verjährungsfrist drei Jahre, gerechnet ab der Kenntnis einer zuständigen Disziplinarbehörde von einer Pflichtverletzung bzw. ab der Beendigung einer Pflichtverletzung. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung binnen der genannten irgendein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; im Falle des Paragraph 61, Absatz 4, (automatische Formaleinstellung eines Kommandantenverfahrens wegen einer Disziplinaranzeige bzw. eines Antrages auf Durchführung eines Kommissionsverfahrens) beginnt dabei der Lauf der subjektiven Frist nicht neu.'

Damit wird aufgezeigt, dass § 61 Abs 4 HDG 2002 zwar von einer Einstellung des Verfahrens spricht, wenn hinsichtlich der dem Verfahren zu Grunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Allerdings ist damit nur die Einstellung des Kommandantenverfahrens, nicht aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens an sich gemeint. Eine neuerliche Einleitung des Kommissionsverfahrens, die ihrerseits an den Verjährungsbestimmungen des § 3 HDG 2002 zu messen wäre, ist bei Wechsel des Verfahrenstypus nicht notwendig.Damit wird aufgezeigt, dass Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 zwar von einer Einstellung des Verfahrens spricht, wenn hinsichtlich der dem Verfahren zu Grunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Allerdings ist damit nur die Einstellung des Kommandantenverfahrens, nicht aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens an sich gemeint. Eine neuerliche Einleitung des Kommissionsverfahrens, die ihrerseits an den Verjährungsbestimmungen des Paragraph 3, HDG 2002 zu messen wäre, ist bei Wechsel des Verfahrenstypus nicht notwendig.

So enthält das 2. Hauptstück des HDG 2002, das im 1. Abschnitt das Kommandantenverfahren und im 2. Abschnitt das Kommissionsverfahren regelt, keine besonderen Bestimmungen über die Verjährung. Es kommen daher- unabhängig von der Art des Verfahrens- die Bestimmungen des§ 3 HDG 2002 zur Anwendung, was zur Folge hat, dass die oben dargelegte Einleitung des Verfahrens durch den MilKdt X. die Verfolgungsverjährung verhindert.So enthält das 2. Hauptstück des HDG 2002, das im 1. Abschnitt das Kommandantenverfahren und im 2. Abschnitt das Kommissionsverfahren regelt, keine besonderen Bestimmungen über die Verjährung. Es kommen daher- unabhängig von der Art des Verfahrens- die Bestimmungen des§ 3 HDG 2002 zur Anwendung, was zur Folge hat, dass die oben dargelegte Einleitung des Verfahrens durch den MilKdt römisch zehn. die Verfolgungsverjährung verhindert.

Die dem Einleitungsbeschluss der DKS nach § 71 HDG 2002 zukommende rechtliche Bedeutung ist einerseits darin gelegen, (dem Beschwerdeführer) gegenüber nun klarzustellen, dass ein Zuständigkeitsübergang vom Kommandantenverfahren in das Kommissionsverfahren bewirkt wurde, andererseits hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet bleibt oder aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden wird. Der Einleitungsbeschluss begrenzt dadurch den Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und des vor der DKS stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war.Die dem Einleitungsbeschluss der DKS nach Paragraph 71, HDG 2002 zukommende rechtliche Bedeutung ist einerseits darin gelegen, (dem Beschwerdeführer) gegenüber nun klarzustellen, dass ein Zuständigkeitsübergang vom Kommandantenverfahren in das Kommissionsverfahren bewirkt wurde, andererseits hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet bleibt oder aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden wird. Der Einleitungsbeschluss begrenzt dadurch den Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und des vor der DKS stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die rechtsrichtige Einleitung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch eine Verfolgungshandlung (Einvernahme als Beschuldigter) am 24. Jänner 2005 die subjektive Verjährung der Vorwürfe verhindert wurde."

Im Weiteren führte die belangte Behörde zum Vorliegen der inkriminierten Pflichtverletzung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens bestritten habe, den ihm am 29. März 2004 bekannt gewordenen Verdacht von Pflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen durch unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildnern bei dem genannten Abschlussmarsch, nicht seinem Vorgesetzten gemeldet zu haben. Selbst wenn die von ihm - entgegen der Bitte um Stillschweigen des Informanten - versuchte kameradschaftliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bataillonskommandanten zur Konfrontation mit diesen Vorhaltungen erfolgt wäre, ersetze dies nicht die Verpflichtung des Untergebenen gemäß § 9 ADV seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich den Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos X. eine bezughabende Meldung zu erstatten gehabt.Im Weiteren führte die belangte Behörde zum Vorliegen der inkriminierten Pflichtverletzung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens bestritten habe, den ihm am 29. März 2004 bekannt gewordenen Verdacht von Pflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen durch unzulässige Ausbildungsmethoden von Ausbildnern bei dem genannten Abschlussmarsch, nicht seinem Vorgesetzten gemeldet zu haben. Selbst wenn die von ihm - entgegen der Bitte um Stillschweigen des Informanten - versuchte kameradschaftliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bataillonskommandanten zur Konfrontation mit diesen Vorhaltungen erfolgt wäre, ersetze dies nicht die Verpflichtung des Untergebenen gemäß Paragraph 9, ADV seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich den Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos römisch zehn. eine bezughabende Meldung zu erstatten gehabt.

Anschließend legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wonach - ausgehend von der zweifelsfrei erwiesenen Schuld des Beschwerdeführers - die Schwere der Pflichtverletzung als "mittel" einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Unterlassen der Meldung von erkannten "Missständen" bei einer Ausbildung von Grundwehrdienern gegen den einfach zu befolgenden militärischen Grundsatz, dass jeder Soldat unaufgefordert zu melden habe, verstoßen. Der Normzweck der unaufgeforderten Meldung sei unter anderem die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes, im konkreten Fall der Ausbildung gemäß Ausbildungsvorschrift unter Einhaltung aller Vorschriften und Bestimmungen. Die Meldung hätte bewirken können, dass die Missstände in der Ausbildung bekannt geworden wären und dadurch hätte möglicherweise weiteren derartigen Ausbildungsmethoden entgegengewirkt werden können.

Spezialpräventive Erwägungen hätten bei der Schwere der Pflichtverletzungen unberücksichtigt bleiben können, da auf Grund des sonstigen pflichtbewussten Verhaltens des Beschwerdeführers und die unangenehmen Erfahrungen in Bezug auf das abgehaltene Disziplinarverfahren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine gleichartigen Pflichtverletzungen setzen werde. Im Gegensatz dazu hätten generalpräventive Erwägungen einfließen müssen, da allen Kommandanten und Leitern eindringlich die Folgen der Unterlassung der Meldepflicht vor Augen zu führen seien. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liege grobe Fahrlässigkeit vor. Straferschwerend sei kein Punkt, als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, die sonstige ausgezeichnete Dienstleistung vor bzw. nach der Pflichtverletzung und die lange Verfahrensdauer zu werten. Zusätzlich zu diesen bereits im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis berücksichtigten Umständen sei das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers als weiterer Milderungsgrund zuzuerkennen, weshalb - nach Eingehen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (in diesbezüglicher Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers) - die Geldbuße auf EUR 300,-- herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. § 9 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 (ADV), lautet auszugsweise:römisch zwei.1. Paragraph 9, der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, (ADV), lautet auszugsweise:

"Meldungen

Allgemeine Meldepflicht

§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu meldenParagraph 9, (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden

  1. 1.Ziffer eins
    besondere Vorfälle;
  2. 2.Ziffer 2
    das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
              3.              alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie vom dienstlichen Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
  1. (2)Absatz 2,..."

    Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002), lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, (HDG 2002), lauten (auszugsweise):

    "Pflichtverletzungen

    § 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

...

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

  1. (2)Absatz 2,Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

    Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

    § 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

...

Einleitung des Verfahrens

§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 60, (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2,Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

    Ordentliches Verfahren

    § 61. (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 61, (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

  2. (2)Absatz 2,Erweist sich während des Verfahrens die Strafbefugnis des Einheitskommandanten zunächst als zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
    1. 1.Ziffer eins
      das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder
    2. 2.Ziffer 2
      den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, wenn dessen Strafbefugnis ausreicht, oder
                  3.              die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist. Im Falle der Z 2 ist der Einheitskommandant zur Durchführung des Disziplinarverfahrens verpflichtet. 3. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist. Im Falle der Ziffer 2, ist der Einheitskommandant zur Durchführung des Disziplinarverfahrens verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3,Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

  1. 3.Ziffer 3
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  2. 4.Ziffer 4
    die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
  1. (4)Absatz 4,Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
  2. (5)Absatz 5,Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

...

Disziplinaranzeige

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer PflichtverletzungParagraph 67, (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln. 2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

  1. (2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

...

Einleitung des Verfahrens

§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 71, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

  1. (2)Absatz 2,Der Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. (3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein."

    II.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neuerlich vermeint, der erhobene disziplinäre Vorwurf sei bereits verjährt, weil kein Kommandantenverfahren durchgeführt worden sei, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:römisch zwei.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neuerlich vermeint, der erhobene disziplinäre Vorwurf sei bereits verjährt, weil kein Kommandantenverfahren durchgeführt worden sei, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

    Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu § 32 Abs. 2 VStG entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen. Danach gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Gesetz vorgesehene Weise zu prüfen, sohin im behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung ist z. B. auch die Vernehmung eines Zeugen, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1459 ff, insbesondere Seite 1461, Punkt h) wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu Paragraph 32, Absatz 2, VStG entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen. Danach gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Gesetz vorgesehene Weise zu prüfen, sohin im behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung ist z. B. auch die Vernehmung eines Zeugen, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1459 ff, insbesondere Seite 1461, Punkt h) wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Wie die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat, kommt im vorliegenden Fall dem Militärkommandanten von X. gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 HDG 2002 die Funktion eines Einheitskommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Die Befragung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2004 erfolgte durch ein für die Disziplinarverfolgung zuständiges Organ des Militärkommandos X., womit ein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde und bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige die disziplinäre Zuständigkeit dem Einheitskommandanten vorbehalten blieb. Die anschließende Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2005 durch den Disziplinarreferenten des Disziplinarvorgesetzten stellte eine Verfolgungshandlung dar, die die subjektive Verjährung der Vorwürfe im Sinne von § 3 HDG 2002 hemmte. Eine neuerliche Einleitung des Kommissionsverfahrens war nach der Disziplinaranzeige vom 9. Februar 2005 nicht notwendig; durch den Einleitungsbeschluss der DKS vom 29. Mai 2006 wurde der Zuständigkeitsübergang vom Kommandantenverfahren in das Kommissionsverfahren bewirkt.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat, kommt im vorliegenden Fall dem Militärkommandanten von römisch zehn. gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2002 die Funktion eines Einheitskommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Die Befragung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2004 erfolgte durch ein für die Disziplinarverfolgung zuständiges Organ des Militärkommandos römisch zehn., womit ein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde und bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige die disziplinäre Zuständigkeit dem Einheitskommandanten vorbehalten blieb. Die anschließende Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2005 durch den Disziplinarreferenten des Disziplinarvorgesetzten stellte eine Verfolgungshandlung dar, die die subjektive Verjährung der Vorwürfe im Sinne von Paragraph 3, HDG 2002 hemmte. Eine neuerliche Einleitung des Kommissionsverfahrens war nach der Disziplinaranzeige vom 9. Februar 2005 nicht notwendig; durch den Einleitungsbeschluss der DKS vom 29. Mai 2006 wurde der Zuständigkeitsübergang vom Kommandantenverfahren in das Kommissionsverfahren bewirkt.

    In diesem Zusammenhang kommt auch dem als Aktenwidrigkeit gerügten Umstand, dass die belangte Behörde in ihren (aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis übernommenen) Feststellungen ausführt, das Militärkommando sei am 7. Dezember 2004 vom BMLV mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens beauftragt worden, keine Relevanz für den Verfahrensausgang zu: Die belangte Behörde geht in ihren rechtlichen Erwägungen zum Verjährungseinwand dazu präzisierend eindeutig davon aus, dass an diesem Tag eine Weisung des BMLV zur Erstattung einer Disziplinaranzeige erfolgt sei.

    Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass das Militärkommando X. nicht vor dem 6. Dezember 2004 Kenntnis von den Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer erlangte. Damit wurde auch entgegen den Beschwerdeausführungen das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verspätet eingeleitet und ist keine Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 eingetreten. Dass die dreijährige Verjährungsfrist im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. bereits abgelaufen sei, weil seit Beendigung der angelasteten Pflichtverletzung mehr als drei Jahre verstrichen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass das Militärkommando römisch zehn. nicht vor dem 6. Dezember 2004 Kenntnis von den Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer erlangte. Damit wurde auch entgegen den Beschwerdeausführungen das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verspätet eingeleitet und ist keine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 eingetreten. Dass die dreijährige Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bereits abgelaufen sei, weil seit Beendigung der angelasteten Pflichtverletzung mehr als drei Jahre verstrichen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

    Dem weiteren Beschwerdevorbringen, es liege keine Meldepflichtverletzung nach § 9 ADV vor und es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, ist entgegenzuhalten, dass die Meldepflicht nach § 9 ADV eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer ist. Ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die wie im gegenständlichen Fall bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachten, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hatte, gehen eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und wären im Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden gewesen, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch des Vaters des Rekruten (Aufforderung zum Stillschweigen) und einer ihn allenfalls treffenden Pflicht, einem Verdacht nachzugehen, befunden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen ist, einem konkreten Verdacht nachzugehen, sondern diese Vorfälle seinem Vorgesetzten zu melden, worin der inkriminierte Vorwurf liegt.Dem weiteren Beschwerdevorbringen, es liege keine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 9, ADV vor und es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, ist entgegenzuhalten, dass die Meldepflicht nach Paragraph 9, ADV eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer ist. Ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die wie im gegenständlichen Fall bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachten, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hatte, gehen eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und wären im Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden gewesen, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch des Vaters des Rekruten (Aufforderung zum Stillschweigen) und einer ihn allenfalls treffenden Pflicht, einem Verdacht nachzugehen, befunden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen ist, einem konkreten Verdacht nachzugehen, sondern diese Vorfälle seinem Vorgesetzten zu melden, worin der inkriminierte Vorwurf liegt.

    Letztlich vermag auch die Beschwerdeargumentation gegen die Höhe der Strafe und die dazu geltend gemachten Begründungsmängel der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

    Zwar fehlt eine explizite Feststellung dazu, ob der Vater von R. den Beschwerdeführer zur Verschwiegenheit über den geschilderten Vorfall aufgefordert hat. Indem die belangte Behörde unmittelbar nach Anführung der diesbezüglich diametralen Darstellungen weiters festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in der anschließenden Sitzung der Stellungskommission von dieser Aufforderung des Vaters von R. berichtet hat, gibt sie jedoch zu erkennen, dass sie dem Beschwerdeführer zumindest zugesteht, dass er als Ergebnis des Gespräches von einer solchen Aufforderung ausgehen konnte. Dieser Umstand kann aber - wie bereits oben dargelegt - zu keiner Exkulpierung führen. Im Übrigen hat aber damit der Beschwerdeführer diese Aufforderung unmittelbar danach schon nicht eingehalten, wodurch er selbst gezeigt hat, welches Gewicht er derselben einräumte. Angesichts dessen und bei Berücksichtigung des Normzweckes der Meldung, die u.a. der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes, im konkreten Fall der Ausbildung unter Einhaltung aller Vorschriften und Bestimmungen umfasste, ist die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum, wenn sie im Ergebnis zur Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit gelangt. Mit der bloßen Behauptung einer überzogenen Strafe kann der Beschwerdeführer keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der nachvollziehbar begründeten Strafbemessung erzeugen.

    II.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.römisch zwei.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090084.X00

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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