Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der ES in Linz, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerde sowie dem beigelegten Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2009 ergibt sich Folgendes:
Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2008 auf Feststellung eines subjektiven Rechts in Bezug auf die Anwendung und Vollziehung des § 50 Oö Bauordnung und die Zuerkennung der Parteistellung betreffend die Benutzung des Hauses am Schillinggattern 1 - in dem die Beschwerdeführerin eine Wohnung mietet - als unzulässig zurückgewiesen.Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2008 auf Feststellung eines subjektiven Rechts in Bezug auf die Anwendung und Vollziehung des Paragraph 50, Oö Bauordnung und die Zuerkennung der Parteistellung betreffend die Benutzung des Hauses am Schillinggattern 1 - in dem die Beschwerdeführerin eine Wohnung mietet - als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2009 Berufung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit dem Antrag auf Aufhebung des Magistratsbescheids und Feststellung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin auf eine für ihr Leben und ihre körperliche Sicherheit ungefährdete Nutzung des Hauseingangs des besagten Hauses. Der Stadtsenat habe bisher über die Berufung nicht entschieden.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als nicht zulässig.
1. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht (im Regelfall) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Säumnisbeschwerde ist daher (u.a.) die Säumnis der obersten Behörde. 1. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht (im Regelfall) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Säumnisbeschwerde ist daher (u.a.) die Säumnis der obersten Behörde.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 der Oö Bauordnung 1994 ist Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Gemeinde der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Gemäß Abs. 4 Z. 1 dieser Bestimmung ist Baubehörde zweiter Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat. 2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der Oö Bauordnung 1994 ist Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Gemeinde der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, dieser Bestimmung ist Baubehörde zweiter Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.
§ 46 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2005, enthält nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderats. Nach Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat die Ausübung der Aufsicht über die Geschäftsführung zu; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen. Paragraph 46, des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, enthält nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderats. Nach Absatz eins, Ziffer 2, dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat die Ausübung der Aufsicht über die Geschäftsführung zu; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde in diesem Sinn zu verleihen.
Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Stellung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz, gemäß ihrem Statut, so ist dieser im Verhältnis zum Stadtsenat als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" anzusehen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung der Gemeindeorgane insofern überein, als sich aus Art. 118 Abs. 5 B-VG, wonach alle Organe der Gemeinde für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind, ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0037, mwH).Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Stellung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz, gemäß ihrem Statut, so ist dieser im Verhältnis zum Stadtsenat als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" anzusehen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung der Gemeindeorgane insofern überein, als sich aus Artikel 118, Absatz 5, B-VG, wonach alle Organe der Gemeinde für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind, ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0037, mwH).
4. Da die Beschwerdeführerin den Gemeinderat nicht im Wege eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat und vielmehr den Stadtsenat belangt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen 4. Da die Beschwerdeführerin den Gemeinderat nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG angerufen hat und vielmehr den Stadtsenat belangt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen
Wien, am 20. Oktober 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050273.X00Im RIS seit
28.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009