TE Vfgh Erkenntnis 1985/12/12 B709/84

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10731/1985; in den Entscheidungsgründen ebenso Anlaßfälle B189/85, B740/85 vom selben Tag

Leitsatz

EStG 1972; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §23a als verfassungswidrig

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die bf. Gesellschaft hat einen Verlust von 36432912 S aus 1982 anteilig auf ihre Kommanditisten aufgeteilt. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieben stellte das Finanzamt fest, daß diese Verluste aufgrund des §23a EStG nicht ausgleichsfähig seien. Die mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §23a EStG begründete Berufung der Gesellschaft blieb erfolglos.römisch eins. Die bf. Gesellschaft hat einen Verlust von 36432912 S aus 1982 anteilig auf ihre Kommanditisten aufgeteilt. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieben stellte das Finanzamt fest, daß diese Verluste aufgrund des §23a EStG nicht ausgleichsfähig seien. Die mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §23a EStG begründete Berufung der Gesellschaft blieb erfolglos.

Die gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §23a EStG idF BGBl. 620/1981 von Amts wegen geprüft.römisch zwei. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §23a EStG in der Fassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1981, von Amts wegen geprüft.

Mit Erk. VfSlg. 10731/1985 hat er diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die bf. Gesellschaft dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B709.1984

Dokumentnummer

JFT_10148788_84B00709_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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