Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
SHG OÖ 1998 §45 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K L in Linz, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Februar 2008, Zl. VwSen-560095/5/BP/AB, betreffend Ersatz der Kosten sozialer Hilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit, als dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein Kostenersatz in Höhe von EUR 14.116,62 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom 13. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer als Geschenknehmer einer mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 übergebenen, näher bezeichneten Liegenschaft zum Ersatz der monatlich ungedeckten Verpflegskosten für die Unterbringung seiner Eltern in einem Seniorenzentrum verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kostenersatzpflicht mit dem Betrag von EUR 139.677,-- begrenzt werde. Der bis einschließlich September 2007 entstandene Sozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 14.116,62 sei binnen 14 Tagen zu erstatten, die künftig anfallenden monatlich ungedeckten Verpflegskosten würden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien seit 20. März 2007 im Seniorenzentrum S. untergebracht. Die Verpflegskosten würden, soweit sie nicht durch 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes gedeckt seien, aus Mitteln der Sozialhilfe beglichen. Die ungedeckten Verpflegskosten beliefen sich monatlich auf durchschnittlich EUR 2.323,52. Dem Beschwerdeführer sei von seinen Eltern mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 die oben erwähnte Liegenschaft in das Eigentum übertragen worden. Diese Liegenschaft weise zufolge dem vom UVS eingeholten Wertermittlungsgutachten einen Gesamtverkehrswert von EUR 177.400,-
-auf. Das Gutachten sei nach dem Sachwertverfahren erstellt worden, zumal bei Einfamilienhäusern - wie im vorliegenden Fall - die Verkehrswertableitung ausschließlich über den Sachwert zu einem fachtechnisch richtigen Ergebnis führe. Vom ermittelten Verkehrswert sei gemäß § 48 Abs. 2 SHG eine allfällige Gegenleistung abzuziehen gewesen. Für die im Übergabevertrag eingeräumten Wohnrechte sei daher ein Betrag in der Höhe von EUR 32.300,-- in Abzug zu bringen gewesen. Dies entspreche auch der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Einschätzung. Betreffend die vereinbarten Pflegeleistungen sei festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien. Vom ermittelten Verkehrswert sei jedoch ein Freibetrag in der Höhe von EUR 5.423,-- abzuziehen gewesen, sodass letztlich eine maximale Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 139.677,-- festzulegen gewesen sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin seien erwerbstätig und hätten keine Sorgepflichten. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin gefährden könnte.-auf. Das Gutachten sei nach dem Sachwertverfahren erstellt worden, zumal bei Einfamilienhäusern - wie im vorliegenden Fall - die Verkehrswertableitung ausschließlich über den Sachwert zu einem fachtechnisch richtigen Ergebnis führe. Vom ermittelten Verkehrswert sei gemäß Paragraph 48, Absatz 2, SHG eine allfällige Gegenleistung abzuziehen gewesen. Für die im Übergabevertrag eingeräumten Wohnrechte sei daher ein Betrag in der Höhe von EUR 32.300,-- in Abzug zu bringen gewesen. Dies entspreche auch der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Einschätzung. Betreffend die vereinbarten Pflegeleistungen sei festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien. Vom ermittelten Verkehrswert sei jedoch ein Freibetrag in der Höhe von EUR 5.423,-- abzuziehen gewesen, sodass letztlich eine maximale Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 139.677,-- festzulegen gewesen sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin seien erwerbstätig und hätten keine Sorgepflichten. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin gefährden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 Oö Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) haben Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, Oö Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) haben Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach Paragraph 9, Absatz 7, geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.
Gemäß § 48 Abs. 1 SHG sind zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, SHG sind zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Gemäß § 48 Abs. 2 SHG ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, SHG ist die Ersatzpflicht nach Absatz eins, mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dem Sozialhilfeträger erwüchsen aus der Unterbringung der Eltern des Beschwerdeführers im Seniorenzentrum Aufwendungen in Höhe der aus den Eigenmitteln nicht gedeckten Verpflegskosten. Zum Ersatz dieser Kosten sei der Beschwerdeführer als Geschenknehmer iSd §§ 45 Abs. 1 Z. 5 und 48 SHG verpflichtet, weil ihm von seinen Eltern mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 eine Liegenschaft übergeben worden sei, wobei der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens (Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der eingeräumten Wohnrechte) EUR 145.100,-- betrage. Abzüglich des Freibetrages gemäß § 48 Abs. 1 SHG (EUR 5.423,--) sei die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers daher mit EUR 139.677,-- zu begrenzen.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dem Sozialhilfeträger erwüchsen aus der Unterbringung der Eltern des Beschwerdeführers im Seniorenzentrum Aufwendungen in Höhe der aus den Eigenmitteln nicht gedeckten Verpflegskosten. Zum Ersatz dieser Kosten sei der Beschwerdeführer als Geschenknehmer iSd Paragraphen 45, Absatz eins, Ziffer 5 und 48 SHG verpflichtet, weil ihm von seinen Eltern mit Übergabevertrag vom 28. September 2005 eine Liegenschaft übergeben worden sei, wobei der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens (Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der eingeräumten Wohnrechte) EUR 145.100,-- betrage. Abzüglich des Freibetrages gemäß Paragraph 48, Absatz eins, SHG (EUR 5.423,--) sei die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers daher mit EUR 139.677,-- zu begrenzen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "keine Rückerstattung des Sozialhilfeaufwandes bis zum Höchstbetrag von EUR 139.677,-- zu leisten", verletzt. Er wendet im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe übersehen, dass die im Übergabevertrag vereinbarten Gegenleistungen bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen seien, wie dies auch durch das Finanzamt bei der steuerlichen Beurteilung geschehen sei. Das Finanzamt habe die vertraglich vereinbarten Leistungen mit EUR 24.890,56 bewertet und die Wohnungsrechte mit EUR 56.616,85. Es sei daher Entgeltlichkeit des Vertrages in Höhe von mindestens EUR 81.507,41 gegeben gewesen. Weiters sei der gutachtlich ermittelte Wert der Liegenschaft unrichtig, zumal schon die "gutachterliche Befindung", der Ertragswert und der Verkehrswert der Liegenschaft seien benahe identisch, schlichtweg jeder Erfahrung widerspreche. Weiters sei nicht offen gelegt worden, auf Grund welcher Kalkulation sich die ungedeckt verbliebenen Verpflegskosten seiner Eltern errechneten.
Was die beiden zuletzt erwähnten Vorwürfe anlangt, zeigt der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Im Gegensatz zu seiner Auffassung beruht die Bewertung der Liegenschaft nämlich nicht auf deren Ertragswert, sondern - wie dargelegt - auf dem Sachwert. Der Beschwerdeführer ist auch dem von der belangten Behörde eingeholten, nicht unschlüssigen Bewertungsgutachten weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret und fachlich fundiert entgegengetreten. Die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden.
Was weiters die von der Beschwerde vermisste "Kalkulation" betreffend den "Abgang im Pflegeheim" anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die dem Sozialhilfeträger aus der Heimunterbringung seiner Eltern erwachsenen Kosten auf der Grundlage der täglichen Aufenthaltskosten abzüglich der Eigenleistungen seiner Eltern ermittelt hat. Dies ist nicht rechtswidrig.
Zu Recht rügt er jedoch die Feststellung betreffend den Wert des von ihm ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens als rechtswidrig:
Nach Ausweis des in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Übergabevertrages vom 28. September 2005 verpflichtete sich der Beschwerdeführer für die Übergabe der erwähnten Liegenschaft u.a. zu folgenden "ohne weiteres Entgelt zu erbringenden Leistungen":
"a) Im Falle der Pflegebedürftigkeit der Übergeber, die Bereitstellung der vollständigen Verpflegung in einer seinem Alter und jeweiligen Gesundheitszuständen entsprechenden Güte und Menge, Instandhaltung von Kleider und Wäsche, die Vorsorge für ärztliche Betreuung, dies alles jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Übergeber nicht auf eigenen Wunsch oder aus medizinischer Notwendigkeit ein Heim oder ein Spital aufsuchen.
b) Falls die Übernehmer ihrer Verpflichtung zur Pflege und Betreuung der Übergeber nicht ordnungsgemäß nachkommen, sind diese berechtigt, sich auf Kosten des Übernehmers durch eine Person der eigenen Wahl betreuen und pflegen zu lassen."
Die belangte Behörde hat - der Erstbehörde folgend - die Auffassung vertreten, die im Übergabevertrag vereinbarten Pflegeleistungen seien nicht als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft anzuerkennen, weil sie in der Folge vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen ankommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0108, und die dort zitierte Judikatur). Ob der Beschwerdeführer daher vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.Die belangte Behörde hat - der Erstbehörde folgend - die Auffassung vertreten, die im Übergabevertrag vereinbarten Pflegeleistungen seien nicht als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft anzuerkennen, weil sie in der Folge vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen ankommt vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0108, und die dort zitierte Judikatur). Ob der Beschwerdeführer daher vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nun kann zwar die Frage einer Ersatzpflicht iSd § 45 Abs. 1 Z. 5 iVm § 48 Abs. 1 und 2 SHG im Allgemeinen erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob und in welchem Ausmaß Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen wurde. Allerdings geht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst von einem Wert der vereinbarten Gegenleistungen in Höhe von EUR 81.507,41 aus, der dem Wert der Liegenschaft gegenüberzustellen sei. Angesichts der - wie dargelegt - unbedenklichen Wertermittlung der übergebenen Liegenschaft durch die belangte Behörde läge demnach selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein ohne entsprechende Gegenleistung übergebenes Vermögen in der Höhe von EUR 90.469,59 vor, in dem die zum Ersatz für die bereits aufgelaufenen Kosten vorgeschriebenen EUR 14.116,62 jedenfalls gedeckt wären. Diese Vorschreibung ist somit nicht rechtswidrig.Nun kann zwar die Frage einer Ersatzpflicht iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz eins, und 2 SHG im Allgemeinen erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob und in welchem Ausmaß Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen wurde. Allerdings geht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst von einem Wert der vereinbarten Gegenleistungen in Höhe von EUR 81.507,41 aus, der dem Wert der Liegenschaft gegenüberzustellen sei. Angesichts der - wie dargelegt - unbedenklichen Wertermittlung der übergebenen Liegenschaft durch die belangte Behörde läge demnach selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein ohne entsprechende Gegenleistung übergebenes Vermögen in der Höhe von EUR 90.469,59 vor, in dem die zum Ersatz für die bereits aufgelaufenen Kosten vorgeschriebenen EUR 14.116,62 jedenfalls gedeckt wären. Diese Vorschreibung ist somit nicht rechtswidrig.
Wohl aber hat die belangte Behörde die maximale Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage ohne Bedachtnahme auf sämtliche Gegenleistungen, zu denen sich der Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet hat, mit einem Betrag in der Höhe von EUR 139.677,-- festgesetzt. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher mit Ausnahme der Vorschreibung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 14.116,62 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Wohl aber hat die belangte Behörde die maximale Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage ohne Bedachtnahme auf sämtliche Gegenleistungen, zu denen sich der Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet hat, mit einem Betrag in der Höhe von EUR 139.677,-- festgesetzt. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher mit Ausnahme der Vorschreibung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 14.116,62 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 21. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100049.X00Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010