Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X, derzeit Justizanstalt Yin Z, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen die Erledigung der Vollzugsdirektion vom 30. August 2007, Zl. BMJ-5000253/0019- VD 2/2007, betreffend die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn, derzeit Justizanstalt Yin Z, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen die Erledigung der Vollzugsdirektion vom 30. August 2007, Zl. BMJ-5000253/0019- VD 2 aus 2007,, betreffend die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof sieht die betreffend die belangte Behörde nicht eindeutige Beschwerde als gegen die in der vorliegenden Angelegenheit zuständige Vollzugsdirektion gerichtet an.
Die angefochtene, an den Leiter der Justizanstalt G gerichtete Erledigung der Vollzugsdirektion vom 30. August 2007 hat folgenden Wortlaut:
"Die Vollzugsdirektion bestätigt die gemäß §§ 10 und (134 Abs. 6) StVG bereits fernmündlich getroffene Anordnung, dass der weitere Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen in der Justizanstalt G durchzuführen ist. Es dient zur Kenntnis, dass die Überstellung des genannten Strafgefangenen in die Justizanstalt G bereits am 12.7.2007 erfolgt ist. Der Leiter der Justizanstalt G wird um Fortsetzung des Strafvollzuges ersucht. Hinsichtlich der Gründe für die notwendig gewordene Verlegung des genannten Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt wird auf den Bericht der Justizanstalt B vom 11.7.2007 verwiesen, weiters wird auf die der IVV zu entnehmenden Vermerke und Sicherheitscodes verwiesen." (im Betreff wird u.a. der Name des Beschwerdeführers angeführt)"Die Vollzugsdirektion bestätigt die gemäß Paragraphen 10 und (134 Absatz 6,) StVG bereits fernmündlich getroffene Anordnung, dass der weitere Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen in der Justizanstalt G durchzuführen ist. Es dient zur Kenntnis, dass die Überstellung des genannten Strafgefangenen in die Justizanstalt G bereits am 12.7.2007 erfolgt ist. Der Leiter der Justizanstalt G wird um Fortsetzung des Strafvollzuges ersucht. Hinsichtlich der Gründe für die notwendig gewordene Verlegung des genannten Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt wird auf den Bericht der Justizanstalt B vom 11.7.2007 verwiesen, weiters wird auf die der IVV zu entnehmenden Vermerke und Sicherheitscodes verwiesen." (im Betreff wird u.a. der Name des Beschwerdeführers angeführt)
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer teilte mit dem am 17. März 2008 eingelangten Schreiben dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass er mittlerweile in die Justizanstalt Stein überstellt worden sei.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Im Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2006, zur Anwendung.Im Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, zur Anwendung.
Gemäß § 9 Abs. 1 StVG sind Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVG sind Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, in der nach Paragraph 134, zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.
§ 10 Abs. 1 StVG sieht Folgendes vor: Paragraph 10, Absatz eins, StVG sieht Folgendes vor:
1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder 1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen."
Gemäß § 22 Abs. 3 StVG sind die im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen (außer in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen der §§ 116 und 121, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind) ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen. Soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. Weiters sind alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide (außer den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen davon; hier nicht relevant) den Strafgefangenen mündlich bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, StVG sind die im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen (außer in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen der Paragraphen 116 und 121, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind) ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen. Soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. Weiters sind alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide (außer den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen davon; hier nicht relevant) den Strafgefangenen mündlich bekannt zu geben.
Gemäß § 119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.Gemäß Paragraph 119, StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
§ 134 Abs. 1, 2, 5 und 6 StVG regelt betreffend die erstmalige Bestimmung u.a. des Strafvollzugsortes und dessen Änderung für Strafgefangene im Sinne des § 9 Abs. 1 StVG Folgendes: Paragraph 134, Absatz eins, 2, 5 und 6 StVG regelt betreffend die erstmalige Bestimmung u.a. des Strafvollzugsortes und dessen Änderung für Strafgefangene im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, StVG Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat allgemein zur Frage des Vorliegens eines Bescheides, wenn die in Rede stehende Erledigung nicht als solcher bezeichnet wurde, in dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9.458/A, Grundsätze zur Beantwortung dieser Frage aufgestellt. Danach kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid in Bezug auf eine Erledigung, die die Bezeichnung der Behörde, einen Spruch und eine Unterschrift oder auch eine Beglaubigung enthält, verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann schadet das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nicht. In jedem Fall aber, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Ansuchen von Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung bzw. gegen vorgenommene Strafvollzugsortsänderungen ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750), dass ein Strafgefangener, für den die Strafvollzugsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 StVG bestimmt wurde, und der aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung begehrt, in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend macht. In dem Fall aber, dass mit einem Ansuchen gemäß § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht verfolgt wird, ist von der zuständigen Behörde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Klassifizierung und deren Änderung im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, VwSlg. Nr. 10.198/A, - auf das der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis vom 12. September 1996 auch maßgeblich Bezug nimmt - vertreten hat, in einschränkender Interpretation des § 22 Abs. 3 StVG eine bescheidmäßige, auf Verlangen schriftlich auszufertigende Erledigung solcher Ansuchen zu fordern und ist eine Erledigung von der Art der damals vorgelegenen (in der in Frage stehenden Erledigung teilte die belangte Behörde der Bundesminister für Justiz dem Leiter der betroffenen Justizanstalt mit, dass die bei ihm erhobene Beschwerde des Untergebrachten gemäß § 119 StVG gegen die Strafvollzugsortsänderung keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gebe; die getroffene Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage) als Bescheid zu werten.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Ansuchen von Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung bzw. gegen vorgenommene Strafvollzugsortsänderungen ausgesprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750), dass ein Strafgefangener, für den die Strafvollzugsanstalt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, StVG bestimmt wurde, und der aus dem Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung begehrt, in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend macht. In dem Fall aber, dass mit einem Ansuchen gemäß Paragraph 119, StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht verfolgt wird, ist von der zuständigen Behörde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Klassifizierung und deren Änderung im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, VwSlg. Nr. 10.198/A, - auf das der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis vom 12. September 1996 auch maßgeblich Bezug nimmt - vertreten hat, in einschränkender Interpretation des Paragraph 22, Absatz 3, StVG eine bescheidmäßige, auf Verlangen schriftlich auszufertigende Erledigung solcher Ansuchen zu fordern und ist eine Erledigung von der Art der damals vorgelegenen (in der in Frage stehenden Erledigung teilte die belangte Behörde der Bundesminister für Justiz dem Leiter der betroffenen Justizanstalt mit, dass die bei ihm erhobene Beschwerde des Untergebrachten gemäß Paragraph 119, StVG gegen die Strafvollzugsortsänderung keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gebe; die getroffene Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage) als Bescheid zu werten.
Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Strafvollzugsortsänderung von der Justizanstalt B in die Justizanstalt G nicht auf Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um ein Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 119 StVG gegen die vorgenommene Strafvollzugsortsänderung. Im Falle eines solchen amtswegigen Verfahrens kann nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des betroffenen Strafgefangenen ausgegangen werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 12. September 1996 angenommenen Gründe, die dort verfahrensgegenständliche Erledigung der belangten Behörde an den betroffenen Leiter der Justizanstalt als Bescheid zu werten, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Unter Heranziehung der Grundsätze des angeführten hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1977 und unter Berücksichtigung des in § 22 Abs. 3 StVG für Anordnungen und Erledigungen und in § 134 Abs. 6 StVG für die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes geltenden Grundsatzes, formlos zu entscheiden, kann die in Frage stehende verfahrensgegenständliche Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden.Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Strafvollzugsortsänderung von der Justizanstalt B in die Justizanstalt G nicht auf Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um ein Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 119, StVG gegen die vorgenommene Strafvollzugsortsänderung. Im Falle eines solchen amtswegigen Verfahrens kann nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des betroffenen Strafgefangenen ausgegangen werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 12. September 1996 angenommenen Gründe, die dort verfahrensgegenständliche Erledigung der belangten Behörde an den betroffenen Leiter der Justizanstalt als Bescheid zu werten, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Unter Heranziehung der Grundsätze des angeführten hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1977 und unter Berücksichtigung des in Paragraph 22, Absatz 3, StVG für Anordnungen und Erledigungen und in Paragraph 134, Absatz 6, StVG für die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes geltenden Grundsatzes, formlos zu entscheiden, kann die in Frage stehende verfahrensgegenständliche Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden.
Dem Beschwerdeführer stand und steht die Möglichkeit offen, gemäß § 119 StVG hinsichtlich des seine Person betreffenden Vollzuges - und also auch in Bezug auf den Strafvollzugsort - mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980).Dem Beschwerdeführer stand und steht die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 119, StVG hinsichtlich des seine Person betreffenden Vollzuges - und also auch in Bezug auf den Strafvollzugsort - mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen vergleiche , das angeführte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980).
Die vorliegende Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz Justizverwaltung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060013.X00Im RIS seit
22.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010