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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M F in M, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH, in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Oktober 2006, Zl. UVS- 10/10147/11-2006, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28. Mai 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: BH) dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umbau des Wohnhauses sowie zum "Anbau bzw. Neubau" einer Garage, eines überdachten Abstellplatzes und eines Wintergartens auf den jeweils im Landschaftsschutzgebiet Trumer Seen liegenden Grundstücken Nr. X8/2 und X4/2, jeweils KG M, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen.
Die Auflage Nr. 5 lautet wie folgt (Wiedergabe im Original der Verhandlungsschrift):
"5.
Das Garagentor ist in Anpassung an das bestehende herzustellen. Der Garagenbaukörper ist an der Talseite optisch gleich auszubilden wie der bestehende. Das Vordach ist in Art des Zwischentraktes auszubilden."
Einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 23. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass anlässlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt wurde, dass der überdachte Abstellplatz und die Garage abweichend von den erteilten Auflagen errichtet wurden.
Die BH erließ die mit 14. April 2005 datierte Strafverfügung, in der die Tatzeit angeführt wurde mit "vom 14.10.04 bis mindestens 10.11. 2004" und der Tatort mit "Grundstücke Nr. X8/2 und X4/2 je KG M, B-Weg 28":
1. Der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass die im Bescheid der BH vom 28. Mai 2003 unter Punkt 1. vorgeschriebene Auflage "Der überdachte Abstellplatz ist, wie planlich vorgesehen, mit einem Satteldach herzustellen, welches mit dunkelgrauem schieferartigen Material oder mit Kupferblech in schmalen Bahnen einzudecken ist", nicht eingehalten worden sei, weil anstelle des Daches der überdachte Stellplatz überschüttet und ein Brüstungsgeländer montiert worden sei.
2. Weiters habe es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass die im genannten Bescheid vorgeschriebene Auflage 5. "Das Garagentor ist in Anpassung an das bestehende herzustellen. Der Garagenbaukörper ist an der Talseite optisch gleich auszubilden wie der bestehende. Das Vordach ist in Art des Zwischentraktes auszubilden." nicht eingehalten worden sei, weil sich die beiden Garagenbaukörper höhenmäßig und hinsichtlich des Brüstungsgeländers unterschieden und auch das Garagentor nicht dem Bestand angepasst worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 61 Abs. 1 Slbg NatSchG iVm dem Bescheid der BH vom 28. Mai 2003 Auflage Punkt 1. und 5. übertreten, wofür eine Geldstrafe von jeweils EUR 200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden, verhängt werde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 61, Absatz eins, Slbg NatSchG in Verbindung mit dem Bescheid der BH vom 28. Mai 2003 Auflage Punkt 1. und 5. übertreten, wofür eine Geldstrafe von jeweils EUR 200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden, verhängt werde.
Der Beschwerdeführer erhob anwaltlich vertreten den mit 28. April 2005 datierten Einspruch.
Daraufhin fertigte die belangte Behörde eine mit 30. Jänner 2006 datierte Erledigung aus, deren Spruch ident mit jenem der Strafverfügung ist. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg mit Bescheid vom 24. April 2006 als unzulässig zurück. Es wurde der Standpunkt vertreten, die Erledigung hätte an den anwaltlichen Vertreter und nicht an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden müssen. Eine rechtswirksame Zustellung wäre unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, hat dieser mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, B 1059/06-8, abgelehnt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2006/10/0219, abgelehnt.
In der Folge erließ die BH ein mit 4. Mai 2006 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch wiederum inhaltsgleich mit jenem der Strafverfügung vom 30. Jänner 2006 war.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung zu Spruchpunkt 1. (überdachter Abstellplatz) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde.Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung zu Spruchpunkt 1. (überdachter Abstellplatz) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt wurde.
Betreffend Spruchpunkt 2. wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Tathandlung neu umschrieben mit "... da die Garage vergrößert und somit das Zufahrtstor in vergrößerter Ausführung ausgeführt wurde und sich vorwiegend in der Höhe unterscheidet. Darüber hinaus wurde das neue Garagentor nicht aus Blech, sondern aus Holz ausgeführt, blau mit weißen Streifen angefärbelt und mit Fenstern versehen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Doppelbestrafung liege nicht vor. Das Straferkenntnis der BH vom 30. Jänner 2006 sei niemals wirksam zugegangen, der Beschwerdeführer sei damit nicht bestraft worden. Die vom Bescheid abweichende Ausführung der zweiten - in Hausnähe auf Grundstück Nr. X8/2 befindlichen - Garage sei vom Beschwerdeführer längstens im Frühjahr 2004 erfolgt. Seither sei der Zustand unverändert. Der Beschuldigte habe vor Durchführung der geänderten Ausführung beim Bürgermeister der Gemeinde Mattsee sowie beim Bausachverständigen vorgesprochen, nicht jedoch bei der Naturschutzbehörde.
Unstrittig sei vor der Erteilung der verfahrensgegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung das Ambrosgütl, soweit hier wesentlich, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mattsee vom 5. Dezember 1973 baubewilligt gewesen. Nach der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden planlichen Beilage sei neben dem Ambrosgütl selbst im Anschluss an einen Zwischentrakt eine Einzelgarage bewilligt gewesen. Mit dem verfahrensgegenständlichen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid der BH vom 28. Mai 2003 sei im Anschluss an die bestehende Garage die Errichtung einer Treppe und im weiteren Anschluss daran die Errichtung einer zusätzlichen Einzelgarage mit der eingangs beschriebenen Auflage bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Vorbringen, es liege Bewilligungsfreiheit und demzufolge Straffreiheit vor, aus zwei Gründen nicht durchzudringen. Einerseits liege ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vor, gegen dessen Auflage Punkt 5. der Beschwerdeführer verstoßen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei an diesen Bewilligungsbescheid gebunden. Andererseits sei die Rechtsauffassung der Bewilligungsfreiheit nach dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 1a der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV 1995, die gemäß § 2 der Trumer Seen-Landschaftsschutz-Verordnung hier zur Anwendung gelange, verfehlt. Nach dieser Bestimmung sei von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland, ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, ausgenommen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (§ 2 Z. 6) lägen. Nach § 2 Z. 1 ALV 1995 sei die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutreffe, im Landschaftsschutzgebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Die BH sei nach dem Spruch des Bewilligungsbescheides offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich beim Bau der weiteren Garage um die Errichtung einer baulichen Anlage handle. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat sehe dies unter interpretativer Heranziehung anderer landesgesetzlicher Bestimmungen so. Nach § 1 Baupolizeigesetz (BauPolG) sei eine bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme ... Hergestellte. Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG bedürfe die Errichtung von oberirdischen oder unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Vor Erteilung der nunmehrigen naturschutzbehördlichen Bewilligung aus dem Jahr 2003 habe lediglich eine Garage existiert. An diese Garage sei eine an sich baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Treppe und an diese wiederum die das nunmehrige Verwaltungsstrafverfahren auslösende Garage angebaut worden. Bei einer sich am Normzweck des § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG orientierenden Auslegung könne die gegenständliche Garage nichts anderes als ein Zubau im Sinne dieser Bestimmung des BauPolG sein. Demzufolge sei die Maßnahme auch bewilligungspflichtig nach § 2 Z. 1 ALV 1995.Der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Vorbringen, es liege Bewilligungsfreiheit und demzufolge Straffreiheit vor, aus zwei Gründen nicht durchzudringen. Einerseits liege ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vor, gegen dessen Auflage Punkt 5. der Beschwerdeführer verstoßen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei an diesen Bewilligungsbescheid gebunden. Andererseits sei die Rechtsauffassung der Bewilligungsfreiheit nach dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins a, der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV 1995, die gemäß Paragraph 2, der Trumer Seen-Landschaftsschutz-Verordnung hier zur Anwendung gelange, verfehlt. Nach dieser Bestimmung sei von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 2, die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland, ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, ausgenommen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (Paragraph 2, Ziffer 6,) lägen. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, ALV 1995 sei die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutreffe, im Landschaftsschutzgebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Die BH sei nach dem Spruch des Bewilligungsbescheides offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich beim Bau der weiteren Garage um die Errichtung einer baulichen Anlage handle. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat sehe dies unter interpretativer Heranziehung anderer landesgesetzlicher Bestimmungen so. Nach Paragraph eins, Baupolizeigesetz (BauPolG) sei eine bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme ... Hergestellte. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG bedürfe die Errichtung von oberirdischen oder unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Vor Erteilung der nunmehrigen naturschutzbehördlichen Bewilligung aus dem Jahr 2003 habe lediglich eine Garage existiert. An diese Garage sei eine an sich baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Treppe und an diese wiederum die das nunmehrige Verwaltungsstrafverfahren auslösende Garage angebaut worden. Bei einer sich am Normzweck des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG orientierenden Auslegung könne die gegenständliche Garage nichts anderes als ein Zubau im Sinne dieser Bestimmung des BauPolG sein. Demzufolge sei die Maßnahme auch bewilligungspflichtig nach Paragraph 2, Ziffer eins, ALV 1995.
Unter einer bewilligungsfreien Änderung im Sinne des § 3 Z. 1a ALV 1995 sei nämlich nicht jede wie immer geartete Änderung an irgendeinem baubewilligten Bau unter der Voraussetzung, dass dieser außerhalb des 50 m breiten Uferbereichs liege, zu verstehen, sondern könne diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit den Normen des Salzburger BauPolG verstanden werden und danach seien bewilligungspflichtige Änderungen in § 2 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 7a und 8 geregelt. Es sei jedoch die Errichtung dieser Garage unter keinen dieser zitierten Änderungsfälle zu subsumieren, sondern handle es sich wie schon ausgeführt, zweifelsfrei um die Errichtung eines Zubaus im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Der Beschwerdeführer vermöge sich auch nicht mit dem Vorbringen, er habe mit dem Bürgermeister und mit dem Bausachverständigen gesprochen, zu entschuldigen, weil er bezüglich der Einhaltung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides mit einem Organ der Naturschutzbehörde hätte Kontakt aufnehmen und sich erkundigen müssen, inwieweit er Änderungen unter welchen Voraussetzungen vornehmen dürfe.Unter einer bewilligungsfreien Änderung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins a, ALV 1995 sei nämlich nicht jede wie immer geartete Änderung an irgendeinem baubewilligten Bau unter der Voraussetzung, dass dieser außerhalb des 50 m breiten Uferbereichs liege, zu verstehen, sondern könne diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit den Normen des Salzburger BauPolG verstanden werden und danach seien bewilligungspflichtige Änderungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 6 a, 6 b, 7, 7 a und 8 geregelt. Es sei jedoch die Errichtung dieser Garage unter keinen dieser zitierten Änderungsfälle zu subsumieren, sondern handle es sich wie schon ausgeführt, zweifelsfrei um die Errichtung eines Zubaus im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Der Beschwerdeführer vermöge sich auch nicht mit dem Vorbringen, er habe mit dem Bürgermeister und mit dem Bausachverständigen gesprochen, zu entschuldigen, weil er bezüglich der Einhaltung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides mit einem Organ der Naturschutzbehörde hätte Kontakt aufnehmen und sich erkundigen müssen, inwieweit er Änderungen unter welchen Voraussetzungen vornehmen dürfe.
Die von der BH verhängte Geldstrafe bewege sich im Bagatellbereich, insbesondere, wenn man die optischen, weithin sichtbaren Wirkungen berücksichtige. Es wäre auch eine deutlich höhere Strafe gerechtfertigt gewesen, sodass die Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht ins Gewicht falle.
Erkennbar lediglich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Slbg NatSchG), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.600,-- zu bestrafen, wer bestimmt genannten Bestimmungen des Slbg NatSchG oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwider handelt.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Slbg NatSchG), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.600,-- zu bestrafen, wer bestimmt genannten Bestimmungen des Slbg NatSchG oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwider handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 109/1986 idF LGBl. Nr. 83/2003, findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV 1995) mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen Anwendung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV 1995) mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen Anwendung.
§ 2 Z. 1 und 2 ALV 1995 lauten: Paragraph 2, Ziffer eins und 2 ALV 1995 lauten:
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2 Paragraph 2
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter
Z. 1 fallenden Anlagen;Ziffer eins, fallenden Anlagen;
..."
Gemäß § 3 Z. 1a ALV sind von der Bewilligungspflicht die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (§ 2 Z. 6) liegen, ausgenommen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins a, ALV sind von der Bewilligungspflicht die Änderung rechtmäßig bestehender Bauten im Bauland ausgenommen in gewidmeten Sonderflächen, wenn die Bauten einschließlich der beabsichtigten Änderungen zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches (Paragraph 2, Ziffer 6,) liegen, ausgenommen.
In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, das vorliegende Bauvorhaben sei nach den Bestimmungen der ALV 1995 nicht bewilligungspflichtig. Es handle sich um einen Umbau eines rechtmäßig bestehenden Hauses samt Nebengebäuden und daher lediglich um eine Änderung bestehender Bauten im Bauland. Die betroffenen Bauten einschließlich Änderungen lägen zur Gänze im Bauland, nicht in gewidmeten Sonderflächen und außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches. Die Umbaumaßnahmen seien daher zwar baurechtlich, nicht jedoch naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die interpretative Heranziehung anderer landesgesetzlicher Bestimmungen - wie von der belangten Behörde vorgenommen - finde daher keinen Platz und die Argumentation, die Baumaßnahmen seien nicht rechtmäßig, gehe somit ins Leere. Selbst wenn man entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 3 Z. 1 der ALV der Auffassung wäre, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfte, wären jedenfalls die Änderungen gemäß § 3 Z. 1a der ALV genehmigungsfrei.In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, das vorliegende Bauvorhaben sei nach den Bestimmungen der ALV 1995 nicht bewilligungspflichtig. Es handle sich um einen Umbau eines rechtmäßig bestehenden Hauses samt Nebengebäuden und daher lediglich um eine Änderung bestehender Bauten im Bauland. Die betroffenen Bauten einschließlich Änderungen lägen zur Gänze im Bauland, nicht in gewidmeten Sonderflächen und außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches. Die Umbaumaßnahmen seien daher zwar baurechtlich, nicht jedoch naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die interpretative Heranziehung anderer landesgesetzlicher Bestimmungen - wie von der belangten Behörde vorgenommen - finde daher keinen Platz und die Argumentation, die Baumaßnahmen seien nicht rechtmäßig, gehe somit ins Leere. Selbst wenn man entgegen dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Ziffer eins, der ALV der Auffassung wäre, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfte, wären jedenfalls die Änderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins a, der ALV genehmigungsfrei.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer "baulichen Anlage" jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0236). Im Beschwerdefall würde die Garage nach Ausweis der Verwaltungsakten abgesondert von bestehenden baulichen Anlagen errichtet. Schon aus diesem Grund kann nicht von der Änderung eines bestehenden Baus im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung gesprochen werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer "baulichen Anlage" jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0236). Im Beschwerdefall würde die Garage nach Ausweis der Verwaltungsakten abgesondert von bestehenden baulichen Anlagen errichtet. Schon aus diesem Grund kann nicht von der Änderung eines bestehenden Baus im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung gesprochen werden.
Die belangte Behörde ist daher rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Errichtung der Garage einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 2 Z. 1 ALV 1995 bedarf und dass eine Ausnahme von dieser Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z. 1a ALV nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist daher rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Errichtung der Garage einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ALV 1995 bedarf und dass eine Ausnahme von dieser Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 3, Ziffer eins a, ALV nicht vorliegt.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer schon deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Slbg NatSchG zu bestrafen war, weil er gegen eine Auflage des Bewilligungsbescheides verstoßen hat.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer schon deshalb wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 61, Absatz eins, Slbg NatSchG zu bestrafen war, weil er gegen eine Auflage des Bewilligungsbescheides verstoßen hat.
Weiters macht die Beschwerde sinngemäß geltend, solange über den nachträglichen Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung vom 7. September 2004 nicht endgültig entschieden worden sei, dürfe eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.
Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 61 Abs. 3 Slbg NatSchG das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der nachträglichen Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung endet. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Garage im Zeitraum vom 14. Oktober 2004 bis 10. November 2004 ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet war. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer keine naturschutzrechtliche Bewilligung auf Grund seines nachträglichen Bewilligungsantrages erteilt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines nachträglichen Bewilligungsantrages letztlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erhalten wird, ist gemäß § 61 Abs. 3 Slbg NatSchG nicht entscheidungswesentlich.Dem ist zu erwidern, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Slbg NatSchG das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der nachträglichen Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung endet. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Garage im Zeitraum vom 14. Oktober 2004 bis 10. November 2004 ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet war. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer keine naturschutzrechtliche Bewilligung auf Grund seines nachträglichen Bewilligungsantrages erteilt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines nachträglichen Bewilligungsantrages letztlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erhalten wird, ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Slbg NatSchG nicht entscheidungswesentlich.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er sei auf Grund der Bescheide der BH vom 30. Jänner 2006 und vom 4. Mai 2006 nunmehr zwei Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Es liege ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor. Es sei eine Heilung des Zustellmangels betreffend das Straferkenntnis vom 30. Jänner 2006 gemäß § 7 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgt.Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er sei auf Grund der Bescheide der BH vom 30. Jänner 2006 und vom 4. Mai 2006 nunmehr zwei Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Es liege ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor. Es sei eine Heilung des Zustellmangels betreffend das Straferkenntnis vom 30. Jänner 2006 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zustellgesetz erfolgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. April 2006, mit der inhaltsgleiches Vorbringen bereits erstattet wurde, mit Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2006/10/0219, bereits abgelehnt hat. Festgehalten sei lediglich, dass die mit 30. Jänner 2006 datierte Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer niemals dem Rechtsbestand angehörte. Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt bei Unterlaufen von Mängeln im Verfahren der Zustellung, diese als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da jedoch als Empfänger der mit 30. Jänner 2006 datierten Erledigung der Beschwerdeführer persönlich (und nicht sein anwaltlicher Vertreter) angeführt war, konnte eine Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz nicht stattfinden. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 10/2004 bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 maßgeblichen Fassung enthielt das Zustellgesetz in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der mit 30. Jänner 2006 datierten Erledigung in Geltung stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0080). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bzw. war er daher nicht zwei Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. April 2006, mit der inhaltsgleiches Vorbringen bereits erstattet wurde, mit Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2006/10/0219, bereits abgelehnt hat. Festgehalten sei lediglich, dass die mit 30. Jänner 2006 datierte Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer niemals dem Rechtsbestand angehörte. Gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz gilt bei Unterlaufen von Mängeln im Verfahren der Zustellung, diese als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da jedoch als Empfänger der mit 30. Jänner 2006 datierten Erledigung der Beschwerdeführer persönlich (und nicht sein anwaltlicher Vertreter) angeführt war, konnte eine Heilung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz nicht stattfinden. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, maßgeblichen Fassung enthielt das Zustellgesetz in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der mit 30. Jänner 2006 datierten Erledigung in Geltung stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0080). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bzw. war er daher nicht zwei Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100251.X00Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010