TE Vwgh Beschluss 2009/10/22 2008/21/0665

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Veröffentlicht am 22.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art78a Abs1
B-VG Art78b Abs1
FPG 2005 §10
FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §82
FPG 2005 §83
FrG 1997 §74
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 78a heute
  2. B-VG Art. 78a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78a gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78a gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  1. B-VG Art. 78b heute
  2. B-VG Art. 78b gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78b gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78b gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, 8010 Graz, Parkring 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. November 2008, Zl. Senat-FR-08-0019, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: H C, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OEG in 1010 Wien, Schottengasse 7/6; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, verbüßt nach der Aktenlage derzeit eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. November 2004 verhängte Freiheitsstrafe. Über ihn war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 4. April 2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung auf § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestützt werde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0341, abgelehnt.Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, verbüßt nach der Aktenlage derzeit eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. November 2004 verhängte Freiheitsstrafe. Über ihn war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 4. April 2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung auf Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestützt werde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0341, abgelehnt.

Mit Bescheid vom 15. November 2007 ordnete die Bundespolizeidirektion Graz nach § 76 Abs. 1 FPG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Beendigung der (damals in Graz verbüßten) Strafhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.Mit Bescheid vom 15. November 2007 ordnete die Bundespolizeidirektion Graz nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Beendigung der (damals in Graz verbüßten) Strafhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.

Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008, der bei der belangten Behörde am 24. Jänner 2008 einlangte, erhob der (nach wie vor, nunmehr aber in Niederösterreich in Strafhaft angehaltene) Mitbeteiligte Beschwerde gegen diesen die Schubhaft anordnenden Bescheid.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2008 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Schubhaftbeschwerde gemäß den §§ 82 und 83 FPG Folge und stellte fest, dass der Bescheid vom 15. November 2007 rechtswidrig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2008 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Schubhaftbeschwerde gemäß den Paragraphen 82 und 83 FPG Folge und stellte fest, dass der Bescheid vom 15. November 2007 rechtswidrig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Art. 78a Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG lautet:

"Sicherheitsbehörden des Bundes

Art. 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet."Artikel 78 a, (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet."

Art. 78b Abs. 1 Satz 1 B-VG lautet:Artikel 78 b, Absatz eins, Satz 1 B-VG lautet:

" (1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion."

Durch die letztgenannte Bestimmung der Bundesverfassung wird angeordnet, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich jeder Sicherheitsdirektion das Gebiet eines Bundeslandes zu umfassen hat (vgl. Pöschl, Art. 78b B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz. 5; Hauer, Art. 78b B-VG, in Rill/Schäffer, BVR Komm. Rz. 2; Mayer, B-VG4 [2007], Art. 78b B-VG I.1.).Durch die letztgenannte Bestimmung der Bundesverfassung wird angeordnet, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich jeder Sicherheitsdirektion das Gebiet eines Bundeslandes zu umfassen hat vergleiche , Pöschl, Artikel 78 b, B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz. 5; Hauer, Artikel 78 b, B-VG, in Rill/Schäffer, BVR Komm. Rz. 2; Mayer, B-VG4 [2007], Artikel 78 b, B-VG römisch eins.1.).

§ 10 Satz 1 FPG lautet:Paragraph 10, Satz 1 FPG lautet:

"Amtsbeschwerde

§ 10. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9 und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben."Paragraph 10, Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraphen 9, und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben."

Aus der jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen folgt, dass die beschwerdeführende Partei (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) nur zur Erhebung einer Amtsbeschwerde innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, also gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates dieses Bundeslandes, zuständig ist.

Diese Zuständigkeit entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung in § 74 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass - neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres - auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Art. 78b Abs. 1 B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.Diese Zuständigkeit entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 74, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass - neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres - auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Artikel 78 b, Absatz eins, B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.

Daraus folgt, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, wie sie im vorliegenden Fall angefochten wurde, nicht legitimiert ist, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Daraus folgt, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, wie sie im vorliegenden Fall angefochten wurde, nicht legitimiert ist, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, im Umfang des Begehrens, auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, im Umfang des Begehrens, auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die von der mitbeteiligten Partei darüber hinaus verzeichnete Umsatzsteuer ist durch die hiedurch erfolgte Pauschalierung bereits abgegolten. Die ebenfalls geforderte Pauschalgebühr ist von ihr weder zu erbringen, noch wurde eine solche entrichtet.

Dem von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz steht die klare Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGG entgegen.Dem von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz steht die klare Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, VwGG entgegen.

Wien, am 22. Oktober 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210665.X00

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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