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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §17 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0529Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in den Beschwerdesachen 1. der VO und 2. der NO, beide vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 2. Juli 2008, 1. Zl. 151.639/3-III/4/08, und
2. Zl. 151.639/2-III/4/08, jeweils betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführerinnen, russischen Staatsangehörigen, am 13. November 2007 gestellten Zweckänderungsanträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft" gemäß §§ 13 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 sowie 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführerinnen, russischen Staatsangehörigen, am 13. November 2007 gestellten Zweckänderungsanträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft" gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, und 2, 29 Absatz eins, sowie 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde teilte letztere dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2009 mit, dass den Beschwerdeführerinnen auf Grund ihrer Anträge vom 15. Mai 2009 nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 23. Juli 2009 jeweils eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG erteilt worden sei.Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde teilte letztere dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2009 mit, dass den Beschwerdeführerinnen auf Grund ihrer Anträge vom 15. Mai 2009 nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 23. Juli 2009 jeweils eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt worden sei.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gaben die Beschwerdeführerinnen bekannt, dass sie im Hinblick auf die ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen einer Einstellung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zustimmen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0029).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0029).
Die Beschwerdeführerinnen könnten selbst im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihnen mittlerweile infolge der ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen zukommt, weil Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zur Ausübung sowohl selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt sind (vgl. § 8 Abs. 2 Z 3 NAG sowie § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG), ohne dass es darauf ankäme, dass diese Tätigkeit den Kriterien einer Schlüsselkraft entspräche.Die Beschwerdeführerinnen könnten selbst im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihnen mittlerweile infolge der ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen zukommt, weil Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zur Ausübung sowohl selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt sind vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG sowie Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG), ohne dass es darauf ankäme, dass diese Tätigkeit den Kriterien einer Schlüsselkraft entspräche.
Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Sachentscheidung über die gegenständlichen Beschwerden weggefallen, was diese infolge der von ihnen ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Verfahrenseinstellung auch einräumten. Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Sachentscheidung über die gegenständlichen Beschwerden weggefallen, was diese infolge der von ihnen ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Verfahrenseinstellung auch einräumten. Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerinnen kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerinnen kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 22. Oktober 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210528.X00Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010