TE Vwgh Beschluss 2009/10/22 2007/21/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2009
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §61a
B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 1954 §9 Abs1 Z2
FPG 2005 §65 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23. Jänner 2007, Zl. 2Fr-292-1/06, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet wird und der selbst seine Staatsangehörigkeit demgegenüber als ungeklärt angibt, beantragte am 18. Februar 2005 bei der Bundespolizeidirektion Villach, das gegen ihn bestehende befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Da die Bundespolizeidirektion Villach über diesen Antrag nicht innerhalb der nach § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 31. August 2006 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ein.Da die Bundespolizeidirektion Villach über diesen Antrag nicht innerhalb der nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 31. August 2006 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit infolge des als berechtigt angesehenen Devolutionsantrages - den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als nicht zulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).

Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit ergibt sich aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 FPG, die wie folgt lautet:Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit ergibt sich aus der Generalklausel des Paragraph 9, Absatz eins, FPG, die wie folgt lautet:

"Berufungen

§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,Paragraph 9, (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."

Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 29. September 2009). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres vergleiche , dazu ebenfalls den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 29. September 2009).

Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei "im administrativen Instanzenzug kein weiteres Rechtsmittel zulässig". Auch der unrichtige Hinweis nach § 61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 2009, mwH).Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei "im administrativen Instanzenzug kein weiteres Rechtsmittel zulässig". Auch der unrichtige Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 2009, mwH).

Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Oktober 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210099.X00

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten