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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §61aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23. Jänner 2007, Zl. 2Fr-292-1/06, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet wird und der selbst seine Staatsangehörigkeit demgegenüber als ungeklärt angibt, beantragte am 18. Februar 2005 bei der Bundespolizeidirektion Villach, das gegen ihn bestehende befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Da die Bundespolizeidirektion Villach über diesen Antrag nicht innerhalb der nach § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 31. August 2006 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ein.Da die Bundespolizeidirektion Villach über diesen Antrag nicht innerhalb der nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 31. August 2006 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit infolge des als berechtigt angesehenen Devolutionsantrages - den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).
Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit ergibt sich aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 FPG, die wie folgt lautet:Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit ergibt sich aus der Generalklausel des Paragraph 9, Absatz eins, FPG, die wie folgt lautet:
"Berufungen
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,Paragraph 9, (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 29. September 2009). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres vergleiche , dazu ebenfalls den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 29. September 2009).
Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei "im administrativen Instanzenzug kein weiteres Rechtsmittel zulässig". Auch der unrichtige Hinweis nach § 61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 2009, mwH).Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei "im administrativen Instanzenzug kein weiteres Rechtsmittel zulässig". Auch der unrichtige Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 2009, mwH).
Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Oktober 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210099.X00Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026