TE Vwgh Beschluss 2009/10/23 2009/11/0090

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Veröffentlicht am 23.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der Ärztekammer für XXX in XXX, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 2009, Zl. FA8A- 87.03-1/2009-30, betreffend Übertragung der Rechtsträgerschaft und Genehmigung der Änderung einer Anstaltsordnung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (KALG), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der Ärztekammer für römisch 30 in römisch 30 , vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 2009, Zl. FA8A- 87.03-1/2009-30, betreffend Übertragung der Rechtsträgerschaft und Genehmigung der Änderung einer Anstaltsordnung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (KALG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Der obgenannte Bescheid vom 17. April 2009 wurde der Antragstellerin unstrittig am 27. April 2009 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 22. Juni 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid.

Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt:

Am letzten Tag der Beschwerdefrist, am 8. Juni 2009, sei die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom zuständigen Geschäftsführer der Rechtsvertreterin der Antragstellerin fertig gestellt, unterfertigt und samt Beilage der zuständigen Mitarbeiterin zur Kuvertierung und Abfertigung - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Ende der Beschwerdefrist an diesem Tag und mit der Anweisung, noch an diesem Tag das Schriftstück eingeschrieben zur Post zu geben - übergeben worden. Zur rechtzeitigen Postaufgabe sei es allein dadurch nicht gekommen, weil das Postamt, bei dem regelmäßig "eingeschriebene" Poststücke aufgegeben würden, überraschend - ohne dass die Rechtsvertreterin der Antragstellerin oder eine ihrer Mitarbeiter davon Kenntnis erlangt hätten - die Schließzeiten von 20 Uhr auf 19 Uhr vorverlegt hätte. Die mit der Postaufgabe befasste Mitarbeiterin habe daraufhin das Poststück zunächst mit nach Hause genommen und es erst am nächsten Tag in den Morgenstunden zur Post gebracht.

Aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Bescheinigungsverfahrens (Einsicht in die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen und in die eingeholten Auskünfte der Österreichischen Post AG) wird folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:

Während bis 31. Mai 2009 die Postfiliale 8010 Graz/Neutorgasse (bei der seitens der dafür zuständigen Abendsekretärin der Rechtsvertreter der Antragstellerin regelmäßig per Einschreiben aufzugebende Poststücke zur Post gegeben wurden) bis 20.00 Uhr geöffnet gehalten hatte, erfolgte mit 1. Juni 2009 eine Änderung dergestalt, dass die Schließzeiten von 20.00 Uhr auf 19.00 Uhr vorverlegt wurden. Die neuen Öffnungszeiten wurden 14 Tage vor der Umstellung im Eingangsbereich durch Plakataushang bekannt gemacht. Ab dem 1. Juni 2009 wurde eine entsprechende Berichtigung der Angaben über die Öffnungszeiten im Eingangsbereich vorgenommen. Weder die Geschäftsführer der Rechtsvertreterin der Antragstellerin noch ihre Mitarbeiter erlangten zunächst Kenntnis von dieser Änderung.

Es kam daher dazu, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist, am 8. Juni 2009, vom zuständigen Geschäftsführer der Rechtsvertreterin der Antragstellerin fertig gestellte, unterfertigte und mit dem Hinweis auf das Ende der Beschwerdefrist und der Anweisung, noch an diesem Tag das Schriftstück eingeschrieben zur Post zu geben, der zuständigen Mitarbeiterin zur Abfertigung übergebene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht rechtzeitig zur Post gegeben wurde: Die zuständige Abendsekretärin ging damit wie üblich nach Dienstschluss, nämlich nach 19.00 Uhr, zum Postamt Neutorgasse, musste aber feststellen, dass dieses bereits geschlossen war. Da sie davon ausging, dass an diesem Tag eine eingeschriebene Postaufgabe nicht mehr möglich sei (tatsächlich wäre eine solche im Postamt 8020 Graz noch bis 21.00 Uhr möglich gewesen), nahm sie das Poststück mit sich und gab es erst am Vormittag des 9. Juni 2009 zur Post.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (die Frage, ob dies auch für Fehler des Kanzleipersonals gilt, muss hier nicht beantwortet werden). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. So gehört es etwa zu den Organisationserfordernissen, dass in der Kanzlei des Parteienvertreters eine Kontrolle der Terminwahrnehmung stattfindet, die gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich erstattet und abgefertigt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl. 2006/03/0016). Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten etwa erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies regelmäßig ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. den hg. Beschluss vom 14. November 2006, Zl. 2006/03/0149).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (die Frage, ob dies auch für Fehler des Kanzleipersonals gilt, muss hier nicht beantwortet werden). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. So gehört es etwa zu den Organisationserfordernissen, dass in der Kanzlei des Parteienvertreters eine Kontrolle der Terminwahrnehmung stattfindet, die gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich erstattet und abgefertigt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl. 2006/03/0016). Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten etwa erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies regelmäßig ein unvorhergesehenes Ereignis dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. November 2006, Zl. 2006/03/0149).

Im Beschwerdefall ist es zur Fristversäumung im Wesentlichen deshalb gekommen, weil die am 1. Juni 2009 erfolgte Vorverlegung der Schließzeiten jener Postfiliale, bei der seitens der zuständigen Mitarbeiter der Rechtsvertreterin der Antragstellerin regelmäßig einzuschreibende Schriftstücke zur Post gegeben werden, dieser unbekannt geblieben ist.

Gerade weil auch eine ordnungsgemäß organisierte Anwaltskanzlei oftmals keine andere Wahl hat, als Schriftstücke an Behörden erst im letztmöglichen Zeitpunkt abzusenden, muss gefordert werden, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass seine mit der Aufgabe von Postsendungen betrauten Mitarbeiter die Öffnungszeiten der örtlich in Betracht kommenden Postämter kennen. Wegen der großen Bedeutung dieser selbstverständlichen Maßnahme muss es schon als grob fahrlässig angesehen werden, wenn die etwa drei Wochen vor dem Vorfall angekündigte, ab dem 1. Juni 2009 erfolgte Änderung der Schließzeiten den Geschäftsführern der Rechtsvertreterin der Antragstellerin unbekannt geblieben ist. Als - für die Fristversäumung entscheidendes - Organisationsverschulden fällt der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zudem zur Last, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die mit der Postaufgabe betrauten Mitarbeiter Kenntnis von den - unverändert gebliebenen - Öffnungszeiten eines weiteren Grazer Postamtes (Schließungszeit 21.00 Uhr) haben. Dass die Rechtsvertreterin ihrer diesbezüglichen Informations- und Belehrungsobliegenheit nachgekommen wäre, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet.

Die Fristversäumung resultiert daher nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG war der Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb abzuweisen.Die Fristversäumung resultiert daher nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG war der Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009110090.X00

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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