TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2008/15/0102

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62007CJ0515 VNLTO VORAB;
UStG 1994 §12;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0100 E 28. Oktober 2009 2008/15/0101 E 28. Oktober 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Gemeinde N an der E, vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 u. 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. August 2005, Zl. RV/1068-L/04, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Gemeinde N an der E, vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 u. 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. August 2005, Zl. RV/1068-L/04, betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 299, BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde baute das bestehende Amtsgebäude in den Jahren 2001 und 2002 um und erweiterte es um einen Zubau. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Amtsgebäudes (einschließlich der Räumlichkeiten des Zubaues) 35 % beträgt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 machte die Beschwerdeführerin unter anderem für die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des Amtsgebäudes bezogenen Leistungen einen der unternehmerischen Nutzung entsprechenden Vorsteuerabzug geltend.

Die Veranlagung der Beschwerdeführerin erfolgte erklärungsgemäß.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003, C-269/00, Seeling, sei bei gemischt genutzten Gebäuden, welche zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet seien, der volle Vorsteuerabzug anzuerkennen.In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 gemäß Paragraph 299, BAO mit der Begründung, nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003, C-269/00, Seeling, sei bei gemischt genutzten Gebäuden, welche zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet seien, der volle Vorsteuerabzug anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im Instanzenzug ab. Begründend vertrat sie die Ansicht, dass die 6. MwSt-RL den Steuerpflichtigen für Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gegenständen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug einräume.

Innerstaatlich habe der Gesetzgeber nach der ab 1. Jänner 2000 (auch für die Streitjahre) geltenden Rechtslage fingiert, dass auch Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Somit stünde grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 sei jedoch der Eigenverbrauch bei Grundstücken unverzichtbar unecht steuerfrei. Dies bewirke, dass hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zustehe.Innerstaatlich habe der Gesetzgeber nach der ab 1. Jänner 2000 (auch für die Streitjahre) geltenden Rechtslage fingiert, dass auch Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Somit stünde grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 sei jedoch der Eigenverbrauch bei Grundstücken unverzichtbar unecht steuerfrei. Dies bewirke, dass hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO) zu Recht erkannt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden darf, als die Aufwendungen (auch solche für die Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gegenstände) den nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich der Körperschaft betreffen. Solche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegen auch im Beschwerdefall hinsichtlich der hoheitlichen Nutzung des Amtsgebäudes vor. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 24. Juni 2009 verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO) zu Recht erkannt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden darf, als die Aufwendungen (auch solche für die Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gegenstände) den nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich der Körperschaft betreffen. Solche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegen auch im Beschwerdefall hinsichtlich der hoheitlichen Nutzung des Amtsgebäudes vor. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 24. Juni 2009 verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Oktober 2009

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007J0515 VNLTO VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150102.X00

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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